Urteil des BGH vom 05.07.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 118/06
vom
5. Juli 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 83 Nr. 6
Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1
ZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen
Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet
sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren
gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fal-
schen Zwischenentscheidung.
BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 118/06 - LG Dessau
AG Bernburg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 28. Juli 2006
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch über
die Wirkungen der Versagung des Zuschlags, über die Vorausset-
zungen zur Fortsetzung des Verfahrens und über die Wertgrenzen
entfallen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens beträgt 35.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang
des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1.
1
Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf
100.000 € festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin gab nur die Ter-
minsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 €
ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1
ZVG. In dem zweiten Versteigerungstermin gab allein die Beteiligte zu 4 ein
2
- 3 -
Gebot von 35.000 € ab und blieb damit Meistbietende. Das Vollstreckungsge-
richt erteilte ihr den Zuschlag.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Zu-
schlagsbeschluss aufgehoben, der Beteiligten zu 4 den Zuschlag auf ihr Meist-
gebot versagt und festgestellt, dass dem die Wirkung einer einstweiligen Ein-
stellung des Verfahrens zukomme, das nur auf Antrag fortgesetzt werden kön-
ne, und dass die in §§ 74a, 85a ZVG bestimmten Wertgrenzen fortbestünden.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Be-
teiligte zu 2 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses.
3
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag nach § 83 Nr.
6 ZVG zu versagen. Die von Amts wegen nach §§ 85a Abs. 2, 74a Abs. 3 Satz
1 ZVG vorgenommene Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei
unzulässig gewesen. Das von der Terminsvertreterin im ersten Termin abgege-
bene Gebot sei nämlich unwirksam gewesen und hätte daher von dem Vollstre-
ckungsgericht nach § 71 Abs. 1 ZVG mit der Folge der Einstellung (§ 77 Abs. 1
ZVG) zurückgewiesen werden müssen. Die Terminsvertreterin der Beteiligten
zu 1 sei - wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe - am Erwerb
nicht interessiert gewesen und habe das Gebot nur abgegeben, um in einem
Folgetermin zuschlagsfähige Gebote Dritter zu ermöglichen. Nur auf Antrag
eines das Verfahren betreibenden Gläubigers habe es fortgesetzt werden dür-
fen. Ein solcher Antrag sei indes nicht gestellt worden. Die Versteigerung des
Grundstücks in dem Folgetermin sei daher unzulässig gewesen, weshalb der
Zuschlag auf das im zweiten Termin von der Beteiligten zu 4 abgegebene Ge-
bot gem. § 83 Nr. 6 ZVG versagt werden müsse.
4
- 4 -
Die Versagung des Zuschlags wirke gem. § 86 ZVG wie eine einstweilige
Einstellung des Verfahrens. Da der zweite Termin nicht hätte stattfinden dürfen,
gälten die Wertgrenzen nach §§ 74a und 85a ZVG in einem neuen, auf Antrag
eines der das Verfahren betreibenden Gläubigers zu bestimmenden Termins
fort. Diese Rechtsfolgen seien aus Gründen der Klarstellung in dem Beschluss-
tenor festzustellen.
5
III.
Die Rechtsbeschwerde bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen
das im ersten Termin im eigenen Namen abgegebene Gebot der Terminsvertre-
terin der Beteiligten zu 2 zu Recht als unwirksam angesehen, weil es aus-
schließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1
ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen. Das entspricht
der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05,
NJW 2006, 1355 f.), die er, gestützt nun auf den Gedanken des Rechtsmiss-
brauchs, jüngst bestätigt hat (Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Um-
druck S. 6 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auf die Begründung die-
ser Entscheidung, die sich eingehend mit der in Rechtsprechung und Literatur
geäußerten und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffenen Kritik auseinander-
setzt, wird verwiesen.
7
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwer-
degericht nicht gehindert, die Unwirksamkeit des in dem ersten Termin abgege-
benen Gebots festzustellen, obwohl der auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte Zu-
schlagsversagungsbeschluss nicht angefochten und damit - jedenfalls formell -
rechtskräftig geworden war. Die Frage nach der Bindungswirkung dieses Ver-
sagungsbeschlusses, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbe-
8
- 5 -
schwerde zugelassen hat, hat der Senat inzwischen beantwortet. Danach be-
steht eine solche Bindungswirkung nicht. Nach § 79 ZVG ist das Beschwerde-
gericht vielmehr verpflichtet, im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde die
Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens zu überprüfen. Die Anfechtbarkeit
einzelner Zwischenentscheidungen steht dem nicht entgegen (Senat, Beschl. v.
10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ be-
stimmt; vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-
RR 2007, 194, 197 f.). Auf die Ausführungen dort wird Bezug genommen.
3. Das führt allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
nicht zu einer Versagung des Zuschlags wegen eines Verfahrensfehlers nach
§ 86 Nr. 6 ZVG, weil das Vollstreckungsgericht den zweiten Termin nicht von
Amts wegen hätte bestimmen dürfen, sondern nur auf Antrag eines das Verfah-
ren betreibenden Gläubigers (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG).
9
a) Zutreffend ist, dass das Vollstreckungsgericht das rechtsmissbräuch-
liche Gebot in dem ersten Termin nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen
müssen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 21, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ bestimmt). Nach fehlerhafter Zulassung hätte es den Zu-
schlag mangels Wirksamkeit des Gebots versagen müssen (Senat, aaO). Wäre
es so verfahren, hätte dies zur Folge gehabt, dass das Verfahren entweder we-
gen Mangels an Geboten nach § 77 Abs. 1 ZVG einzustellen oder infolge der
Versagung des Zuschlages nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt anzuse-
hen gewesen wäre und nur auf einen Antrag eines betreibenden Gläubigers
nach § 31 Abs. 1 ZVG hätte fortgesetzt werden dürfen. Für das Vollstreckungs-
gericht richtet sich das weitere Verfahren aber nicht danach, wie bei richtiger
Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach den formell rechtskräftig
gewordenen, wenn auch falschen, Zwischenentscheidungen (vgl. Rein-
10
- 6 -
hard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 86 Rdn. 1; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Rdn. 4.5).
Es durfte daher von Amts wegen einen neuen Termin bestimmen.
b) Die Versagung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht ist aber
durch § 85a Abs. 1 ZVG gerechtfertigt. Wegen des unwirksamen Gebots im
ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze fort.
Das Meistgebot der Beteiligten zu 4 erreichte diese Grenze nicht. Die Folge ist,
dass nach §§ 74a Abs. 3, 85a Abs. 2 ZVG von Amts wegen ein neuer Verstei-
gerungstermin zu bestimmen ist, für den nunmehr die Grenze des § 85a Abs. 1
ZVG nicht mehr gilt (§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG).
11
c) Als rechtsfehlerhaft aufzuheben sind folglich die aus Gründen der
Klarstellung in den Tenor aufgenommenen Aussagen, dass die Versagung des
Zuschlags die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Zwangs-
versteigerungsverfahrens hat, dieses nur auf Antrag der Beteiligten zu 2 oder
zu 3 fortgesetzt wird und die Wertgrenzen der §§ 74a Abs. 1 und 85a Abs. 1
fortbestehen.
12
- 7 -
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei
der Zuschlagsbeschwerde und eines sich hieran anschließenden Rechtsbe-
schwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilpro-
zessordnung gegenüberstehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs, 1
ZPO entgegen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7,
WM 2007, 947; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, Rdn. 10 m.w.N., zur Ver-
öffentlichung bestimmt). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1
Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Erteilung die
Beteiligte zu 2 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot der Beteiligten zu 4
(§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
13
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Bernburg, Entscheidung vom 13.04.2006 - 8 K 7/03 -
LG Dessau, Entscheidung vom 28.07.2006 - 7 T 193/06 -