Urteil des BGH vom 30.11.2010

BGH (stpo, länge, wahl, beschwerde, nachteil, erpressung, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 566/10
vom
30. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-
gart vom 30. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der anwaltlich vertretene Angeklagte in seiner Gegenerklärung
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mitteilt, dass er „sich insbesondere gegen
die Länge der Bewährungszeit“ wendet, ist ihm unbenommen, gegen
den Strafaussetzungsbeschluss (§ 268a StPO) gemäß §§ 305a Abs. 1
Satz 1, 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einzulegen.
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
Sander