Urteil des BGH vom 09.06.2005
BGH (zpo, anfechtungsklage, rechtsfrage, begründung, kenntnis, nachweis, fortbildung, sicherung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 158/02
vom
9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
23.694,76 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungs-
beschwerde aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind
durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2003 (BGHZ 157,
242) beantwortet. Von den dort zum Nachweis der Kenntnis des Anfechtungs-
gegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entwickelten Grund-
sätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Hinsichtlich des maßgeblichen
Zeitpunkts, zu dem eine Rechtshandlung anfechtungsrechtlich als vorgenom-
men gilt, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen, daß der
Erfolg der Anfechtungsklage von der Beantwortung dieser Rechtsfrage ab-
hängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird ab-
gesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak