Urteil des BGH vom 11.08.2009

BGH (zpo, essen, grund, aussicht, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 121/09
vom
11. August 2009
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Lohmann und Dr. Pape
am 11. August 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss
wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
ZPO).
1
Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur
dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran
fehlt es in dem vorliegenden Fall.
2
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Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss
bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig ver-
worfen werden.
3
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 23 C 42/07 -
LG Essen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 10 S 3/09 -