Urteil des BGH vom 26.09.2012

BGH: steuerhinterziehung, strafzumessung, zoll, freihafen, china, hamburger

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 423/12
vom
26. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbe-
ziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinter-
ziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen
aus China stammenden und zunächst im Hamburger Freihafen angelieferten
Container mit Waren beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen nur die aus Perso-
nenwaagen bestehende Tarnware angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons
mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hier-
durch wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in
Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen.
- 3 -
Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom
2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen
der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinter-
ziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes
nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den
Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt
daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von
über zwei Jahren in Betracht.
Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.
Nack Wahl Jäger
RiBGH Prof. Dr. Sander
ist urlaubsabwesend und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Nack Cirener