Urteil des BGH vom 25.02.1997

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 240/99
Verkündet am:
28. Juni 2000
Zöller,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
BGB § 535
VerbrKrG § 1
Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen
Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer
GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH
deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbrau-
cher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71,
77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP
1997, 642).
BGB §§ 535, 554
Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer betei-
ligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Lea-
singnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103).
BGB §§ 535, 554
VerbrKrG § 12
Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasing-
nehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des
Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegen-
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über diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12
VerbrKrG erfüllt sind.
BGB §§ 535, 554
Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine
von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist,
der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Auffor-
derung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.
ZPO § 561
Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die
revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn
er den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wie-
dergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 - OLG Rostock
LG Stralsund
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. September 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-
klagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasin-
graten und auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung von sechs Lea-
singverträgen über Kraftfahrzeuge in Anspruch.
Der Beklagte unterzeichnete in dem Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober
1993 jeweils als "2. Leasingnehmer" neben der als "1. Leasingnehmer" be-
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zeichneten Tiefbau O. GmbH (fortan: T. GmbH), deren Ge-
sellschafter und Geschäftsführer er ist, sechs mit "Leasingvertrag" überschrie-
bene Erklärungen, mit denen unter Verwendung eines von der Klägerin ge-
stellten Formulars jeweils der Abschluß eines Leasingvertrages über das je-
weilige Fahrzeug zu den im einzelnen angegebenen Konditionen beantragt
wird. Jeweils unter dem gleichen Datum findet sich in der dafür vorgesehenen
Zeile die von der Klägerin unterzeichnete Annahmeerklärung. Die Vordrucke
tragen im Kopf die Aufschrift "M. Kreditbank GmbH [= Klägerin] im Auftrag und
für Rechnung der M. Leasing GmbH". Das vorgedruckte Vertragsangebot be-
ginnt mit den Worten:
"Ich beantrage/wir beantragen als Gesamtschuldner
- Leasingnehmer - bei der M. Leasing GmbH
- Leasinggeber - für das nachstehend bezeichnete Fahr-
zeug zu den folgenden und den umseitigen Leasingbedin-
gungen den Abschluß eines Leasingvertrages mit Rest-
wert".
Die vorgedruckte, jeweils von der Klägerin unterzeichnete Annahmeer-
klärung lautet:
"Das Angebot zum Abschluß dieses Leasingvertrages zu
den vorstehenden und umseitigen Leasingbedingungen
nehmen wir hiermit namens der M. Leasing GmbH
- Leasinggeber - an".
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Die den Vertragsangeboten und Annahmeerklärungen zugrundeliegen-
den Leasingbedingungen bestimmen unter anderem:
"§ 1:
Der Leasingnehmer ist an den Leasingantrag einen Monat
gebunden. ... Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn
der Leasinggeber die Annahme des Leasingantrags inner-
halb dieser Frist schriftlich bestätigt hat.
§ 9:
2. Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kün-
digen, wenn der Leasingnehmer
a) ...
b) seine Zahlungen einstellt, ... ein Vergleichs- oder Kon-
kursverfahren beantragt, oder ein solches Verfahren über
sein Vermögen beantragt wird."
Die Klägerin, der die Anträge erst geraume Zeit nach den Daten der
Unterzeichnung zugingen, sandte jeweils innerhalb eines Monats ab Zugang
Annahmebestätigungen an die T. GmbH. Ob auch der Beklagte Bestäti-
gungen der Klägerin erhielt, ist streitig. Die Leasingfahrzeuge wurden vom
Händler vor Annahme der Vertragsangebote an die T. GmbH ausgeliefert.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 kündigte die Klägerin sämtliche
Verträge gegenüber beiden Leasingnehmern fristlos, nachdem die T. GmbH
mit der Zahlung fälliger Leasingraten in Verzug geraten und die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen beantragt worden war. Die
Leasingfahrzeuge wurden entsprechend dem Verlangen der Klägerin an den
Händler zurückgegeben. Die Klägerin ließ die Fahrzeuge schätzen und ver-
wertete sie durch Veräußerung. Die Restforderung aus den sechs Leasingver-
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trägen beziffert sie unter Anrechnung der Verwertungserlöse mit insgesamt
47.986,40 DM. Die Zahlung dieses Betrages verweigert der Beklagte mit der
Begründung, ihm seien Annahmeerklärungen der Klägerin nicht zugegangen
und demzufolge Leasingverträge mit ihm nicht zustande gekommen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 47.986,40 DM nebst Zinsen
gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zurückwei-
sung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von
22.121,06 DM nebst Zinsen stattgegeben und für beide Parteien die Revision
zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung
der Klage. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihr Klagebegehren
weiter, soweit dieses in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben ist.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Leasingverträge mit dem Inhalt der von dem Beklagten mit unterzeich-
neten Vertragsangebote seien auch mit dem Beklagten zustande gekommen.
Die Klägerin habe die Angebote jeweils innerhalb der in § 1 der Leasingbedin-
gungen gesetzten Monatsfrist angenommen, denn diese habe erst mit dem Zu-
gang der Anträge bei ihr zu laufen begonnen. Die Leasingverträge genügten
auch der nach § 4 VerbrKrG erforderlichen Schriftform. Ob der Beklagte per-
sönlich Annahmebestätigungen der Klägerin erhalten habe, sei dafür unerheb-
lich und könne folglich offenbleiben. Unterbreite der Leasingnehmer dem Lea-
singgeber auf einem von diesem gestellten Vordruck ein Vertragsangebot, das
den Inhalt des abzuschließenden Leasingvertrages vollständig wiedergebe, so
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erwarte er keine ausdrückliche Annahmeerklärung des Leasinggebers. Das
gelte besonders dann, wenn der Leasingnehmer wie im Streitfall das Leasing-
gut vor Ablauf der Annahmefrist übernehme. Dieser Praxis entsprechend werde
die Annahmeerklärung des Leasinggebers gemäß § 151 Satz 1 BGB wirksam,
auch wenn sie dem Leasingnehmer nicht zugehe. Der Verzicht auf den Zugang
entspreche den praktischen Bedürfnissen, die das Massengeschäft mit sich
bringe, und stehe auch nicht im Widerspruch zum Schutzzweck des § 4
VerbrKrG.
Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 sei unwirk-
sam. Ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Vertrag könne nur mit
Wirkung gegen alle Leasingnehmer gekündigt werden. Dies setze voraus, daß
im Verhältnis zu jedem einzelnen Leasingnehmer die Wirksamkeitsvorausset-
zungen einer Kündigung gegeben seien. Daran fehle es, weil gegenüber dem
Beklagten als Verbraucher die formale Kündigungsvoraussetzung des § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG unstreitig nicht erfüllt sei. Ob § 12 VerbrKrG auch
für den in § 9 Abs. 2 Buchst. b der Leasingbedingungen als Kündigungsgrund
aufgeführten Fall gelte, daß die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-
rens über das Vermögen des Leasingnehmers beantragt werde, bedürfe keiner
Entscheidung. Die Kündigungsklausel sei nach § 9 AGBG unwirksam. Die bis-
herige, an § 19 KO orientierte Rechtsprechung zur Wirksamkeit derartiger
Klauseln stehe nicht im Einklang mit der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung geltenden Rechtslage in den neuen Bundesländern, weil § 9 Abs. 3
GesO dem Leasinggeber abweichend vom Leitbild des § 19 KO kein Sonder-
kündigungsrecht zugebilligt habe.
Obwohl die Kündigung der Klägerin somit die Leasingverträge nicht vor-
zeitig beendet habe, schulde der Beklagte nicht die vollständigen, bis zum En-
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de der Vertragslaufzeit zu erbringenden Gegenleistungen. Der Anspruch der
Klägerin auf Leasingraten und sonstige Entgeltanteile sei für die Zeit nach dem
19. Januar 1996 entfallen, weil sie den Leasingnehmern den Gebrauch der
Leasingfahrzeuge entzogen, ihnen die weitere Nutzung über diesen Tag hin-
aus untersagt und sie zur Rückgabe aufgefordert habe. Der Zeitpunkt der
Rückgabe sei nicht vorgetragen; es sei deshalb davon auszugehen, daß die
Leasingnehmer der Aufforderung, die Fahrzeuge bis zum 19. Januar 1996 zu-
rückzugeben, nachgekommen seien. Neben rückständigen Leasingraten bis
einschließlich 19. Januar 1996 schulde der Beklagte der Klägerin Ausgleich
des anteiligen auf die Nutzungszeit entfallenden kalkulierten Restwerts der
Leasingfahrzeuge sowie Erstattung der Investitionszulage, soweit die Klägerin
zu deren Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Anzurechnen seien die von
der Klägerin erzielten Verwertungserlöse und die auf den Zeitraum zwischen
der Rückgabe der Leasingfahrzeuge und dem jeweiligen Vertragsende entfal-
lenden Anteile der zu Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlungen.
Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung könne die Klä-
gerin dagegen nicht verlangen. Wirksame Kündigungen, die ein solcher An-
spruch voraussetze, habe sie nicht ausgesprochen. Der Zubilligung von Scha-
densersatz wegen positiver Vertragsverletzung stehe der Normzweck des § 12
VerbrKrG entgegen. Zudem müßte bei der Berechnung des zu ersetzenden
Schadens § 12 Abs. 2 VerbrKrG berücksichtigt werden, weil der Leasinggeber
nicht besser stehen könne als im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung.
Die Klägerin hätte deshalb die laufzeitunabhängigen Kosten, die Gewinnanteile
und den Vertragszins darlegen müssen. Daran fehle es. Auch die tatsächlichen
Voraussetzungen der daneben geltend gemachten Verzugsschäden habe die
Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
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II. Diese Ausführungen halten jedenfalls in einem entscheidenden Punkt
den Rügen der Revision nicht stand.
Das Berufungsurteil kann, soweit es der Klage stattgibt, schon deswe-
gen keinen Bestand haben, weil Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin
bestehen.
1. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß
die Klägerin als Leasinggeberin an den sechs Leasingverträgen beteiligt ist,
auf die sich die Klage stützt. Dafür bietet der aus dem Tatbestand des Beru-
fungsurteils ersichtliche Sachvortrag der Parteien indessen keine Grundlage.
Ausweislich des Inhalts der Vordrucke, die zum Abschluß der Leasing-
verträge Verwendung fanden, ist nicht die Klägerin, sondern die M. Leasing
GmbH auf der Leasinggeberseite Vertragspartei geworden. Nach dem Text der
Kopfzeile des Vordrucks trat die Klägerin "im Auftrag und für Rechnung der
M. Leasing GmbH" auf. An diese - nicht an die Klägerin - richtete sich auch
das vorgedruckte Vertragsangebot der Leasingnehmer, dessen Eingangssatz
das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils wörtlich wiedergibt. Nach
dem gleichfalls vorgedruckten Text der Annahmeerklärung in der Zeile "Lea-
singgeber" des Vordrucks nahm die Klägerin das Angebot zum Abschluß des
jeweiligen Leasingvertrages "namens der M. Leasing GmbH
- Leasinggeber -" an.
Im Gegensatz hierzu hat die Klägerin die eingeklagten Ansprüche gegen
den Beklagten von Anfang an und durchgängig aus eigenem Recht geltend
gemacht. Eine Erklärung dafür ist sie schuldig geblieben. Dies läßt nur den
Schluß zu, daß die Klägerin der durch den Vordruck vorgegebenen rechtlichen
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Konstruktion, nach der sie lediglich als Vertreterin der Leasinggeberin aufge-
treten ist, keine Beachtung geschenkt oder keine rechtliche Bedeutung beige-
legt hat. Entsprechendes gilt für den Beklagten, der in den Tatsacheninstanzen
gleichfalls ohne weiteres davon ausgegangen ist, die Klägerin selbst stehe ihm
in der Rolle der Leasinggeberin gegenüber. Dasselbe Versehen ist offenbar
auch dem Berufungsgericht unterlaufen, denn es sieht die Klägerin gleichfalls
als Leasinggeberin an, ohne auf den hiermit nicht zu vereinbarenden Inhalt der
Vertragsurkunden einzugehen.
2. An diese Fehleinschätzung ist der erkennende Senat entgegen der
von der Klägerin in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung nicht gebun-
den. Zwar ist richtig, daß der Beurteilung des Revisionsgerichts - von der hier
nicht einschlägigen Ausnahme des § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen - nach
§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus
dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich
ist. Dieses im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene unstreitige
Parteivorbringen ist hier aber schon in sich widersprüchlich. Denn nach dem
Tatbestand des Berufungsurteils haben die Parteien einerseits übereinstim-
mend vorgetragen, die T. GmbH habe mit der Klägerin die sechs Leasing-
verträge abgeschlossen, aus denen diese die mit der Klage geltend gemachten
Ansprüche gegen den Beklagten herleitet. Andererseits gibt der Tatbestand
des Berufungsurteils den unstreitigen Parteivortrag durch wörtliche Aufnahme
des entsprechenden Textes der verwendeten Vordrucke dahin wieder, daß die
auf den Abschluß dieser sechs Leasingverträge gerichteten Vertragsangebote
der T.
GmbH und des Beklagten an die M. Leasing GmbH adressiert sind.
Richteten sich demnach die Vertragsangebote der T. GmbH und des Be-
klagten nicht an die Klägerin, so können diese Angebote - von etwaigen weite-
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ren, an die Klägerin selbst gerichteten Angeboten ist keine Rede - nicht zum
Zustandekommen von Leasingverträgen mit der Klägerin geführt haben. Nach
dem vom Berufungsgericht jedenfalls der Sache nach in Bezug genommenen
weiteren Inhalt der Vertragsvordrucke, der von der Klägerin durch deren Vorla-
ge im Prozeß vorgetragen und vom Beklagten nicht bestritten wurde und infol-
gedessen Bestandteil des unstreitigen Parteivorbringens ist, sind die Vertrags-
angebote der Leasingnehmerseite von der Klägerin auch nicht im eigenen Na-
men, sondern namens der M. Leasing GmbH, in deren Auftrag und für deren
Rechnung die Klägerin handelte, angenommen worden. Auch dies ist mit der
übereinstimmenden Angabe der Parteien nicht zu vereinbaren, die T.
GmbH habe die Verträge mit der Klägerin geschlossen.
3. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit bildet der aus dem Tatbestand
des Berufungsurteils ersichtliche übereinstimmende Parteivortrag keine geeig-
nete Grundlage für die Bestimmung der Person des Leasinggebers. Entgegen
der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung läßt
sich der Widerspruch auch nicht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zum
Vorrang des im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringens vor dem Inhalt
in Bezug genommener Schriftsätze beheben. Anders als in den damit ange-
sprochenen Fällen besteht die Widersprüchlichkeit hier innerhalb des im Tat-
bestand des Berufungsurteils beurkundeten Parteivorbringens selbst. Auch
soweit der Inhalt der von der Klägerin als Anlagen zur Klageschrift vorgelegten
Vertragsurkunden nur kraft Bezugnahme Bestandteil des Tatbestands gewor-
den ist (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), kann nichts anderes gelten. Gegenüber
dem Inhalt eines in Bezug genommenen Schriftsatzes, der für die mündliche
Verhandlung einen bestimmten Tatsachenvortrag der Partei ankündigt, genießt
zwar das im Tatbestand selbst wiedergegebene Parteivorbringen Vorrang, weil
die Parteien in der mündlichen Verhandlung abweichend vom Inhalt ihrer vor-
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bereitenden Schriftsätze vorgetragen haben können (st.Rspr., z.B. BGHZ 139,
36, 39; 140, 335, 339, jeweils m.w.Nachw.). Für den Wortlaut einer in Bezug
genommenen Vertragsurkunde kann das nicht gelten, weil dieser feststeht und
einem variierenden Parteivortrag daher nicht zugänglich ist.
4. Damit entfällt die Grundlage für eine Verurteilung des Beklagten auf-
grund eigener Ansprüche der Klägerin aus den der Klage zugrundeliegenden
Leasingverträgen oder wegen deren Nichterfüllung. Ansprüche aus fremdem
Recht (der Leasinggeberin) sind nicht Gegenstand der Klage; zudem fehlt es
dafür an der Feststellung - und ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-
teils auch bereits an der Darlegung - der Voraussetzungen einer Abtretung
oder einer zulässigen Prozeßstandschaft der Klägerin. Übergangenen Sach-
vortrag hierzu zeigt diese in der Revisionsinstanz nicht auf.
III. Die Anschlußrevision der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Soweit
das Berufungsgericht Erfüllungsansprüche für die Zeit nach dem 19. Januar
1996 und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der der Klage zu-
grundeliegenden Leasingverträge sowie wegen Schuldnerverzuges verneint
hat, ist die Klage unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin
unbegründet.
1. Daß der Beklagte für die Zeit nach der Rückgabe der Leasingfahr-
zeuge, die das Berufungsgericht - von der Anschlußrevision unbeanstandet -
auf den 19. Januar 1996 datiert, jedenfalls nicht mehr zur Zahlung von Leasin-
graten verpflichtet ist, zieht die Anschlußrevision nicht in Zweifel. Aus Rechts-
gründen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts einzu-
wenden. War die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 unwirksam,
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wovon das Berufungsgericht ausgeht, so hat sie zwar gegenüber dem Beklag-
ten etwa bestehende Erfüllungsansprüche nicht zum Erlöschen gebracht. Es
entspricht jedoch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Lea-
singgeber den Anspruch auf die Leasingraten verliert, wenn und solange er
dem Leasingnehmer vertragswidrig den Gebrauch des Leasingobjekts entzieht
(BGHZ 82, 121, 125; Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86,
WM 1987, 1338 unter II 2 a). Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn der
Leasingnehmer - wie hier - unter Berufung auf eine fristlose Kündigung, die die
Beteiligten irrtümlich für wirksam halten, zur vorzeitigen Rückgabe des Lea-
singguts veranlaßt wird.
2. Die Kündigung der Klägerin vom 12. Januar 1996 hält das Berufungs-
gericht zu Recht für unwirksam.
a) Sind an einem Leasingvertrag mehrere Leasingnehmer beteiligt, so
kann der Leasinggeber das Vertragsverhältnis wirksam nur einheitlich gegen-
über allen Leasingnehmern kündigen (Senat BGHZ 26, 102, 103 für Mietver-
träge). Eine gegenüber einer Mehrheit von Leasingnehmern ausgesprochene
Kündigung beendet den Leasingvertrag folglich nur dann, wenn sie jedem ein-
zelnen Leasingnehmer gegenüber wirksam ist. Diesen rechtlichen Ansatz zieht
auch die Anschlußrevision nicht in Zweifel.
b) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbrau-
cherkreditgesetzes fallenden Finanzierungsleasingvertrag einer der Leasing-
nehmer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber
eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur unter den Vor-
aussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Da die Kündigung,
wie dargelegt, gegenüber allen Leasingnehmern nur einheitlich ausgesprochen
werden kann, hängt die Wirksamkeit der Kündigung in solchen Fällen mithin
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insgesamt davon ab, daß gegenüber dem auf der Leasingnehmerseite betei-
ligten Verbraucher die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1
VerbrKrG erfüllt sind (ebenso OLG Celle NJW-RR 1997, 1144, 1146).
Dieser Fall ist hier gegeben.
aa) Die Finanzierungsleasingverträge, auf deren Abschluß die von dem
Beklagten mit unterzeichneten Vertragsangebote gerichtet waren und von de-
ren Zustandekommen das Berufungsgericht ausgeht, fallen als sonstige Finan-
zierungshilfen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den sachlichen Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. März
1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 2 a).
bb) Der Beklagte ist ungeachtet seiner Stellung als Gesellschafter und
Geschäftsführer der T. GmbH Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1
VerbrKrG. Für den Fall des Schuldbeitritts entspricht dies gefestigter Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 77 f; 133, 220, 223; Urteil
vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642 unter 2 a). Für den nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegebenen Fall, daß neben
einer GmbH deren Gesellschafter und Geschäftsführer als weiterer Leasing-
nehmer an einem Finanzierungsleasingvertrag beteiligt ist, kann nichts ande-
res gelten. Die "konstruktiven Unterschiede" zwischen dem Beitritt eines Ge-
sellschafters/Geschäftsführers zu einem Leasingvertrag mit "seiner" GmbH ei-
nerseits und dem gemeinschaftlichen Abschluß eines solchen Vertrages durch
die GmbH und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer als weiteren Leasingneh-
mer andererseits rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Anschlußrevi-
sion nicht, im letzteren Falle dem Gesellschafter/Geschäftsführer den Schutz
des Verbraucherkreditgesetzes zu versagen.
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(1) Richtig ist zwar, daß durch den Abschluß eines Schuldbeitrittsvertra-
ges ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem
Kredit-(Leasing-)geber entsteht, während im anderen Falle die natürliche Per-
son an dem einheitlichen Kredit-(Leasing-)vertrag beteiligt ist. Daraus folgt in-
dessen - entgegen der Auffassung der Anschlußrevision - nicht, daß nur beim
Schuldbeitritt eine getrennte Betrachtung der Zweckbestimmung des Kredits
- einerseits für den Kreditvertrag, andererseits für den Schuldbeitritt - zu erfol-
gen hätte, bei der Beteiligung einer natürlichen Person an einem mit mehreren
Kreditnehmern geschlossenen Kreditvertrag hingegen die Zweckbestimmung
des Kredits einheitlich nach dem Schwerpunkt des Inhalts des Vertrages maß-
geblich wäre. Vielmehr ist auch dann, wenn mehrere Personen an einem ein-
heitlichen Kreditvertrag als Kreditnehmer beteiligt sind, für jede Person geson-
dert zu prüfen, ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits
ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. § 1
Abs. 1 VerbrKrG bezieht in den Schutzbereich des Gesetzes alle natürlichen
Personen ein, die einen gewerblichen Kredit aufnehmen, der nicht für eine be-
reits ausgeübte unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bestimmt ist. Die
Zweckbestimmung des Kredits muß deshalb jeweils im Hinblick auf die Person
des einzelnen Kreditnehmers festgestellt werden. Die Schutzbedürftigkeit einer
natürlichen Person als Kreditnehmer ist nicht deshalb geringer, weil neben ihr
weitere natürliche oder juristische Personen in gleichem Umfang für die Kredit-
verbindlichkeit einzustehen haben. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunkt
der Schutzbedürftigkeit ferner, ob andere an demselben Kreditvertrag beteiligte
Kreditnehmer den Kredit für ihr Unternehmen oder ihre freiberufliche Tätigkeit
nutzen und ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine solche Tätig-
keit eines anderen Kreditnehmers bestimmt ist. Ungeachtet der von der An-
schlußrevision herausgestellten strukturellen Verschiedenheit macht es unter
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dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit keinen Unterschied, ob eine natür-
liche Person einem Vertrag beitritt, durch den ein anderer Kreditnehmer einen
gewerblichen Kredit für unternehmerische oder freiberufliche Zwecke in An-
spruch nimmt, oder ob sie einen solchen Vertrag als weiterer Kreditnehmer mit
abschließt. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob der Kredit nach dem Inhalt
des Vertrages (auch) für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist. Zweckbestimmun-
gen im Hinblick auf andere Kreditnehmer haben insoweit - ebenso wie im Falle
des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag (Senat BGHZ
133, 71, 76 f) - außer Betracht zu bleiben.
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der An-
wendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften (BGHZ 138,
321) vermag die Anschlußrevision für ihre gegenteilige Auffassung nichts her-
zuleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (S. 326 f.) unter anderem auf die
strukturellen Unterschiede zwischen Bürgschaft und Kreditvertrag bzw.
Schuldbeitritt abgestellt. Die Schlußfolgerungen, die er daraus für die Frage
der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Bürgen gezogen
hat, lassen sich jedoch auf den hier gegebenen Fall der gemeinschaftlichen
Mitbegründung einer Kreditverbindlichkeit durch einen Verbraucher nicht über-
tragen. Der Beklagte ist, sofern die Leasingverträge auch mit ihm zustande ge-
kommen sein sollten, selbst Kreditnehmer und damit in eigener Person aus
dem Kreditvertrag verpflichtet. In dieser Rolle genießt er - anders als der Bür-
ge, für den allenfalls eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkredit-
gesetzes in Frage käme - den unmittelbaren Schutz des Gesetzes.
(3) Die Folgerungen, die die Anschlußrevision aus der strukturellen Ver-
schiedenheit von Schuldbeitritt und kreditvertraglicher Mitverpflichtung herlei-
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ten will, vermögen nicht zu überzeugen. Es kann nicht richtig sein, eine natürli-
che Person, die einem Kreditvertrag beitritt, durch den einem anderen, dem
Kreditnehmer, ein Kredit für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke gewährt
wird, durch entsprechende Anwendung des Gesetzes in dessen Schutzbereich
einzubeziehen, den gesetzlichen Verbraucherschutz dagegen im unmittelbaren
Anwendungsbereich des Gesetzes einer natürlichen Person nur deshalb zu
versagen, weil sie die Kreditverbindlichkeit von vornherein zusammen mit ei-
nem weiteren Kreditnehmer eingeht, für dessen gewerbliche oder freiberufliche
Tätigkeit der Kredit bestimmt ist.
c) Ist der Beklagte nach alledem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1
VerbrKrG, so wäre die Kündigung der Leasingverträge ihm gegenüber nur
dann wirksam, wenn die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1
VerbrKrG erfüllt wären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die
keinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der Anschlußrevision nicht an-
gegriffen werden, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung einer quali-
fizierten Mahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG nicht der
Fall. Da ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Leasingvertrag nur
einheitlich gekündigt werden kann (III 2 a), ist die Kündigung der Klägerin da-
mit insgesamt unwirksam (BGHZ 26, 102, 104 ff). Das Berufungsgericht hat
deshalb mit Recht dahinstehen lassen, ob im Verhältnis zur T. GmbH die
Kündigungsvoraussetzungen des § 554 BGB erfüllt sind.
d) Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision verhilft auch das in
§ 9 Abs. 2 lit. b der Leasingbedingungen geregelte vertragliche Kündigungs-
recht der von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen nicht zur Wirksam-
keit. Die Klausel läßt schon nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit
(§ 5 AGBG), erkennen, ob ein Kündigungsrecht des Leasinggebers auch für
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den Fall bestehen soll, daß bei einem Leasingvertrag mit mehreren Leasing-
nehmern der Kündigungsgrund (Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag) nur in
der Person eines von ihnen gegeben ist. Eine objektive, am Wortlaut der Klau-
sel orientierte Auslegung aus der Sicht eines verständigen Leasingnehmers
läßt zumindest auch die Deutung zu, daß ein mit mehreren Leasingnehmern
geschlossener Vertrag nur dann gekündigt werden kann, wenn gegenüber al-
len Leasingnehmern einer der in der Klausel aufgeführten Kündigungsgründe
besteht. Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu
Lasten des Verwenders - hier: der Klägerin - gehen (§ 5 AGBG), ist die Klausel
in dem zuletzt genannten, dem Beklagten günstigeren Sinne auszulegen. Ein
Kündigungsrecht der Leasinggeberin bestünde demnach nur dann, wenn auch
der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hätte oder die Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens auch über sein Vermögen beantragt worden wäre. Hierzu hat
das Berufungsgericht nichts festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die
Anschlußrevision nicht auf. Auf die Wirksamkeit der Klausel und auf die weitere
Frage, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG
auch, wie das Oberlandesgericht meint, für eine nicht auf Zahlungsverzug,
sondern auf Insolvenzgefahr gestützte außerordentliche Kündigung eines Kre-
ditvertrages gelten, kommt es danach nicht mehr an.
3. Ob der Beklagte trotz der Unwirksamkeit der von der Klägerin ausge-
sprochenen Kündigung aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz we-
gen Nichterfüllung schuldet, hat das Berufungsgericht mit Recht letztlich offen-
gelassen, weil ein solcher Schaden jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig
dargetan ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Erwägung aus, daß
auch ein auf positive Vertragsverletzung gestützter Schadensersatzanspruch
wegen Zahlungsverzugs eines Verbrauchers nur in den Grenzen des § 12
Abs. 2 VerbrKrG besteht und daß ein Leasinggeber, der das Leasinggut zu-
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rückfordert und zurückerhält, ohne den Leasingvertrag wirksam gekündigt zu
haben, im Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht besser stehen
darf, als er nach wirksamer fristloser Kündigung stünde. Die Klägerin hätte
deshalb - ebenso wie zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz
des Kündigungsschadens - zur Ermittlung des gegen den Beklagten als Scha-
densersatz geltend gemachten Restsaldos gemäß § 12 Abs. 2 VerbrKrG die
Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten angeben müssen, um die sich
die Restschuld für die Zeit zwischen der Rücknahme der Leasingfahrzeuge und
dem jeweiligen Vertragsablauf vermindert. Daran fehlt es nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die An-
schlußrevision nicht auf.
4. Entsprechendes gilt für die Verzugsschäden (Verzugszinsen, Kosten
von Mahnungen und Rückbelastungen), deren tatsächliche Voraussetzungen
die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Anschlußrevi-
sion hält dem lediglich entgegen, der Beklagte habe die Verzugsschäden als
solche gar nicht bestritten. Mit dieser Erwägung läßt sich indessen die fehlende
Schlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens nicht überwinden. Dazu hätte es
vielmehr der vom Berufungsgericht vermißten Angaben dazu bedurft, welche
Raten die Klägerin zu welchen Zeitpunkten angemahnt hat, mit welchen Beträ-
gen sie zurückbelastet wurde und wie sich die von ihr geltend gemachten Ver-
zugszinsen errechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die
Klägerin dazu nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die An-
schlußrevision auch insoweit nicht auf.
IV. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit zum
Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Der Senat kann noch nicht ab-
schließend in der Sache entscheiden. Der rechtliche Gesichtspunkt, der der
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Revision zum Erfolg verhilft, ist in den Vorinstanzen offenbar von allen Betei-
ligten übersehen worden. Hätte das Berufungsgericht den Umstand erkannt,
daß die Klägerin ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunden am Abschluß
der Leasingverträge nur als Vertreterin der M. Leasing GmbH beteiligt war,
so hätte es die Parteien auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen (§ 278
Abs. 3 ZPO). Da dies nicht geschehen ist, muß den Parteien nunmehr durch
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vo-
rinstanz Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (BGH, Urteil vom 2. Juli
1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter III).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die
Klägerin die Vertragsangebote fristgerecht angenommen hat und ob die Lea-
singverträge über die der T. GmbH zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeu-
ge auch mit dem Beklagten als weiterem Leasingnehmer zustande gekommen
sind. Es hält die in § 1 der Leasingbedingungen festgelegte Annahmefrist
ebenso für gewahrt wie die Schriftform des § 4 VerbrKrG und sieht den Zugang
schriftlicher Annahmebestätigungen an den Beklagten als entbehrlich an. Hier-
gegen erhebt die Revision des Beklagten verschiedene Rügen. Soweit der Be-
klagte hierauf bei der neuerlichen Verhandlung des Rechtsstreits in der Beru-
fungsinstanz zurückkommen sollte, wird das Berufungsgericht zu erwägen ha-
ben, ob sich Feststellungen zum - formwirksamen - Zustandekommen der Lea-
singverträge mit dem Beklagten nicht jedenfalls deshalb erübrigen, weil beide
Leasingnehmer aus der Durchführung der mit dem Beklagten möglicherweise
nicht formwirksam zustande gekommenen Leasingverträge über längere Zeit
hinweg Vorteile gezogen haben und es dem Beklagten deshalb gemäß § 242
BGB verwehrt sein könnte, sich gegenüber der Leasinggeberin auf das Fehlen
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formgültiger Verträge zu berufen (vgl. zuletzt Senat BGHZ 142, 23, 34 = WM
1999, 1412 unter II 5 a m.w.Nachw.).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert