Urteil des BGH vom 22.01.2013

BGH: unterbringung, behandlung, therapie, sonderschule, strafvollstreckung, vorrang, entziehen, erheblichkeit, behinderung, vollzug

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 513/12
vom
22. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
22. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 13. August 2012 mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge-
lehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räu-
berischen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die
- nicht ausgeführte - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützt ist. Das Rechtsmittel hat auf die Sachbeschwerde den aus der Entschei-
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dungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten erbracht. Indes kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das
Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) abgelehnt hat. Die Prognose, es bestehe bei dem Angeklagten für
eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt keine hinreichend konkrete Er-
folgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB, ist nicht rechtsfehlerfrei begrün-
det.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-
richts, dass Anordnung und Vollzug der Maßregel die konkrete Aussicht
voraussetzen, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit-
spanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren (§ 64
Satz 2 StGB). Erforderlich ist die Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf der
Therapie die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird (vgl.
Fischer, StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 19 mwN).
b) Die sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen an die Beja-
hung einer konkreten Erfolgsaussicht hat das Landgericht indes verkannt.
Bedenken bestehen bereits insofern, als die Strafkammer davon aus-
geht, dass die Therapiekonzepte im Maßregelvollzug eine differenzierte intel-
lektuelle und sprachliche Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik erfor-
dern, und die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung des Angeklagten we-
gen seiner "intellektuellen Minderbegabung" ablehnt. Eine erhebliche intellektu-
elle Behinderung, die wegen ihrer Schwere dazu führen könnte, dass der An-
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geklagte
in
einer
Entziehungsanstalt
nicht behandelbar wäre (vgl.
MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 64 Rn. 68), ist nicht festgestellt.
Auch der Hinweis der Strafkammer auf Defizite des Angeklagten in der
Beherrschung der deutschen Sprache vermag die Ablehnung einer Erfolgsaus-
sicht nicht zu tragen. Mangelnde Sprachkenntnisse von Ausländern haben zwar
als in der Persönlichkeit des Täters begründete, nicht suchtbezogene Umstän-
de für die Unterbringungsanordnung eine, wenn auch im Einzelnen hinsichtlich
ihrer Erheblichkeit nicht einheitlich beurteilte, Bedeutung (vgl. MüKoStGB, aaO,
Rn. 71 sowie LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 141 f., jew. mwN; BGH,
Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 528/96, StV 1998, 74; Urteil vom
18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138, 139 sowie Beschluss vom
10. Juli 2012 - 2 StR 85/12, NStZ 2012, 689; vgl. auch BT-Drucks. 16/1344
S.
12 f.). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit kann die Annahme, eine Be-
handlung habe keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, nahe liegen (vgl.
Fischer, aaO, Rn. 23a, 24 mwN). Derartige Sprachdefizite sind hier jedoch nicht
festgestellt: Der - zunächst in Griechenland aufgewachsene - 31-jährige Ange-
klagte besuchte ab seinem 9. Lebensjahr eine Grund- und Hauptschule bzw.
die Sonderschule sowie Berufsschulen in Deutschland und arbeitete hier meh-
rere Jahre lang. Danach liegt es nahe, dass er zumindest über Grundkenntnis-
se der deutschen Sprache verfügt; dies genügt (vgl. BGH, Beschluss vom
20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7). Darauf, dass der Angeklagte,
wie das Landgericht in der Begründung seiner Prognoseentscheidung ausführt,
weder die deutsche noch die griechische Schriftsprache beherrscht, kann es für
die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht ankommen.
Die Erklärung des Angeklagten, dass er eine Behandlung im Maßregel-
vollzug ablehne, kann die Verneinung eines Therapieerfolges hier ebenfalls
nicht begründen. Zwar kann fehlende Therapiebereitschaft, die der Anordnung
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der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgegen-
steht (vgl. LK, aaO, Rn. 138 ff.), ein gegen die erforderliche konkrete Erfolgs-
aussicht sprechendes Indiz sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009
- 3 StR 516/09, NStZ-RR 2010, 141 sowie Beschluss vom 3. Juli 2012 - 5 StR
313/12, NStZ-RR 2012, 307). Vorliegend steht einer solchen Bedeutung indes
entgegen, dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, bei Zurückstellung der
Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG an einer Suchtbehandlung teilzunehmen.
Angesichts dessen hätte die Verneinung einer Erfolgsaussicht der Maßregel im
Sinne von § 64 StGB zumindest näherer Darlegung bedurft (vgl. MüKoStGB,
aaO, Rn. 75). Der pauschale Hinweis des Landgerichts auf unterschiedliche
Therapiekonzeptionen reicht dazu nicht aus. Die Therapie im Maßregelvollzug
hat im Übrigen gegenüber der nach § 35 BtMG Vorrang (vgl. Fischer, aaO,
Rn. 26).
2. Diese Rechtsmängel entziehen der negativen Prognose des Landge-
richts zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt die Grundlage. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64
StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom
7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362), das Landgericht die Voraus-
setzungen der Maßregelanordnung gemäß § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei
bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch
nicht aus anderem Grunde von vornherein ausscheidet, bedarf die Frage ihrer
Anordnung - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a
StPO) - der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen
Tatrichter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-
lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH,
Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 sowie Beschluss vom
21. Oktober 2008 - 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48).
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3. Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-
rührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Unter-
bringung gegen den Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Tolksdorf
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
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