Urteil des BGH vom 24.04.2006

BGH (rechtliches gehör, zpo, sache, gesellschafter, verfolgung, absicht, zustimmung, geschäftsführer, streitwert, gebrauch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 126/05
vom
24. April 2006
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
den 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwie-
sen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers in wesentlichen
Punkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde ge-
legt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag
auseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz
des Einzelunternehmens und der Eröffnungsbilanz der Beklagten den Kläger
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über den Umfang der Warenvorräte getäuscht, er habe nach Offenlegung der
Manipulation trotz Aufforderung des Klägers keine Inventur durchgeführt und
dem Kläger unzureichend Auskunft erteilt, um eine steuergünstige Selbstanzei-
ge des Klägers zu verhindern und ihn hierdurch zu schädigen, er habe ferner
das auf den Namen des Klägers lautende "Geschäftskonto" ohne betriebliche
Notwendigkeit und ohne Zustimmung des Klägers bis zu einem Negativsaldo
von 320.000,00 € anwachsen lassen, um den Kläger zu schikanieren, und in
Verfolgung dieser Absicht außerdem der Lebenspartnerin des Klägers ohne
betriebliche Gründe gekündigt. Durch diese Verhaltensweisen habe der Streit-
helfer das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zerstört und zu
einem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen, weshalb er als
Geschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr tragbar sei.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in dem
wiedereröffneten Berufungsverfahren diesem entscheidungserheblichen Vor-
bringen des Klägers - gegebenenfalls unter Erhebung von Beweisen - insge-
samt nachgegangen werden kann.
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Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
58.710,00 € festgesetzt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 HKO 122/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2005 - 6 U 478/04 -