Urteil des BGH vom 01.12.2004

BGH (antrag, stpo, beistand, bestellung, strafsache, vergewaltigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 3/05
vom
4. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2005 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen C. und S. H.
vom 1. Dezember 2004 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeß-
kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. aus D. zu gewäh-
ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO
auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsan-
wältin D. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. Januar
2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-
lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und
erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-
onshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).
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