Urteil des BGH vom 13.02.2014
BGH: wiederholung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V   Z R   1 6 5 / 1 3
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat durch die  Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e-
rin Dr. Brockmöller
am 13. Februar 2014
beschlossen:
Die  Anhörungsrüge  gegen  den  Senatsbeschluss  vom
22. Januar  2014  wird  auf  Kosten  der  Beklagten  zurüc k-
gewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist
nicht begründet.
Nach  der  vom  Bundesverfassungsgericht  gebilligten  Rechtspre-
chung  des  Bundesgerichtshofs  können  mit  der  Anhörungsrüge  nur  neue
und  eigenständige  Verletzungen  des  Art.  103  Abs.  1  GG  durch  das
Rechtsmittelgericht  gerügt  werden  (Senatsbeschluss  vom  7.  Mai  2013
- IV ZR 394/12, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI
ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1
GG  liegen  nicht  vor.  Das  Vorbringen  der  Beklagten  erschöpft  sich  vie l-
mehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassung s-
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beschwerde  vorgetragenen  Argumente,  die  der  Senat  bereits  bei  seiner
Entscheidung berücksichtigt hat.
Mayen                                   Wendt                                     Felsch
Lehmann                           Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - 39 O 114/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - I-18 U 188/07 -