Urteil des BGH vom 13.02.2014

BGH: wiederholung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 1 6 5 / 1 3
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e-
rin Dr. Brockmöller
am 13. Februar 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k-
gewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist
nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue
und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Rechtsmittelgericht gerügt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2013
- IV ZR 394/12, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI
ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1
GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vie l-
mehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassung s-
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beschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner
Entscheidung berücksichtigt hat.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - 39 O 114/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - I-18 U 188/07 -