Urteil des BGH vom 27.10.2010

BGH (missbrauch, verurteilung, stpo, vergewaltigung, verfolgungsverjährung, gewicht, strafzumessung, delikt, beischlaf, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 411/10
vom
27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 26. März 2010 im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe die Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwischen
Verwandten entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch
von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe musste die tateinheitliche Verur-
teilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfallen, weil für dieses Delikt
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungs-
verjährung eingetreten ist. Angesichts der jeweils noch verbliebenen wesentlich
schwerwiegenderen Tatbeständen der Vergewaltigung, des schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle-
nen schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher
Würdigung der Verjährung in diesen beiden Fällen niedrigere Einzelstrafen ver-
hängt hätte, zumal auch verjährte Delikte - wenn auch mit geringerem Gewicht -
bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen.
2
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott