Urteil des BGH vom 21.05.2003

BGH (hauptverhandlung, stpo, beweisaufnahme, verteidiger, abwesenheit, grund, fortsetzung, vergewaltigung, sache, annahme)

5 StR 51/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 5. August 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-
gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und versuchter Nö-
tigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu
hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 StPO greift
durch. Das Landgericht hat am 17. Hauptverhandlungstag ohne den Ange-
klagten weiterverhandelt und ist erneut in die Beweisaufnahme eingetreten,
obwohl die Voraussetzungen von § 231 Abs. 2 StPO nicht vorlagen.
Folgender Verfahrensablauf liegt dem zu Grunde: Bis zum
16. Hauptverhandlungstag einschließlich war der auf freiem Fuß befindliche
Angeklagte jeweils pünktlich auf Ladung zur Hauptverhandlung erschienen.
In der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2002 (16. Hauptverhandlungstag)
wurde die Beweisaufnahme geschlossen, die Sitzungsvertreterin der Staats-
anwaltschaft und der Verteidiger des Beschwerdeführers hielten ihre Schluß-
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vorträge. Daraufhin hatte der Angeklagte das letzte Wort. Der Vorsitzende
wies daraufhin alle Prozeßbeteiligten vor dem Protokoll auf den bereits anbe-
raumten nächsten Hauptverhandlungstag, den 21. Juni 2002, 9.00 Uhr, hin
(Protokollband Bl. 99). Wegen Terminschwierigkeiten des Verteidigers wurde
der Beginn der Sitzung vom 21. Juni 2002 auf 8.30 Uhr vorverlegt; der Ange-
klagte erhielt hiervon Mitteilung. Bei Aufruf der Sache um 8.50 Uhr war der
Angeklagte nicht erschienen (Protokollband Bl. 100). Infolge einer Zugver-
spätung von etwa 30 Minuten war es ihm nicht möglich gewesen, den Ort der
Hauptverhandlung rechtzeitig zu erreichen. Über sein Mobiltelefon unter-
richtete der Angeklagte das Büro seines Verteidigers, indem er auf den ein-
geschalteten Anrufbeantworter sprach. Der Vorsitzende ordnete daraufhin
an, daß die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit
des Angeklagten fortzusetzen sei. Nach Wiedereintritt in die Beweisaufnah-
me wurde ein Schreiben des Angeklagten an den Vorsitzenden gemäß § 249
Abs. 1 StPO zu Beweiszwecken verlesen. Der Verteidiger stellte daraufhin
zwei Beweisanträge und machte hierzu Ausführungen (Protokollband
Bl. 101). Um 8.57 Uhr erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung und
erklärte den Grund seiner Verspätung. Die Hauptverhandlung wurde darauf-
hin fortgesetzt, ohne diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu wiederholen,
die in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hatten.
Danach hat die Hauptverhandlung vom 21. Juni 2002 in der Zeit von
8.50 Uhr bis 8.57 Uhr entgegen § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 StPO ohne den
Angeklagten stattgefunden. Zu Unrecht hat der Vorsitzende auf der Grundla-
ge von § 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den
Angeklagten angeordnet. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen
nicht vor. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus setzt eine Fortsetzung ei-
ner unterbrochenen Hauptverhandlung in Fällen des Ausbleibens des Ange-
klagten voraus, daß eine Eigenmächtigkeit des Angeklagten vorliegt und die-
se ihm nachgewiesen werden kann. Eigenmächtiges Fernbleiben liegt nur
vor, wenn der Angeklagte wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht nach-
kommt, ohne dafür hinreichende Rechtfertigungs- oder Entschuldigungs-
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gründe zu haben (BGHSt 37, 249; LR-Gollwitzer, StPO 25. Aufl. § 231
Rdn. 14 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu
der Annahme hatte, der Angeklagte sei eigenmächtig ferngeblieben, sondern
nur darauf, ob nach den objektiven Gegebenheiten diese Eigenmächtigkeit
tatsächlich vorlag und erwiesen ist. Mit Recht ist deshalb zu verlangen, daß
das Gericht dies so sorgfältig zu prüfen hat, daß eine nachträgliche Ent-
schuldigung ausgeschlossen erscheint (LR-Gollwitzer, aaO Rdn. 15). Da-
nach fehlt es im vorliegenden Fall in der Person des ordnungsgemäß gela-
denen (vgl. insoweit BGHSt 38, 271, 273) Angeklagten an der Eigenmächtig-
keit des Fernbleibens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO. Obwohl der Verteidi-
ger des Angeklagten – nach dem insoweit auch durch die dienstliche Äuße-
rung des Vorsitzenden nicht bestrittenen Vortrag – das Gericht darauf hinge-
wiesen hatte, der Angeklagte sei bisher zu allen Hauptverhandlungsterminen
pünktlich erschienen und man müsse bedenken, daß er für seine Anreise auf
öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, stellte das Gericht keine weiteren
Nachforschungen an, sondern verhandelte auf Grund der Anordnung des
Vorsitzenden gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten weiter. Nach
Entgegennahme der Erklärung des Angeklagten für seine Verspätung wurde
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der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Teil der Hauptverhand-
lung auch nicht wiederholt. Der von der Revision geltend gemachte Verfah-
rensverstoß ist jedenfalls auf dem Hintergrund der dienstlichen Äußerung
des Vorsitzenden der Strafkammer, der dem Revisionsantrag insoweit nicht
entgegengetreten ist, auch bewiesen.“
Schließlich weist der Senat auf die weiteren Ausführungen des Gene-
ralbundesanwalts hin.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal