Urteil des BGH vom 17.01.2013

BGH: gesamtstrafe, auflösung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 502/12
vom
17. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 27. April 2012 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass in die Verurteilung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren die Einzelstrafen aus dem Urteil
des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 - 12 Ls 40/09
unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen
sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Becker Fischer Appl
Schmitt Krehl