Urteil des BGH vom 24.01.2008

BGH (nachteil, stpo, stgb, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 532/07
vom
24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 29. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 64 StGB abgelehnt (UA S. 25 f.)
Tolksdorf Miebach Becker
Hubert Schäfer