Urteil des BGH vom 30.04.2014

BGH: akteneinsichtsrecht, rückgabe, kopie

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 3 6 5 / 1 3
2 A R 2 4 7 / 1 3
vom
30. April 2014
in der Strafvollzugssache
gegen
Az.: 10 StVK 131/13, 10 StVK 157/13, 10 StVK 158/13 Landgericht Ulm
Az.: 4a Ws 109/13, 4a Ws 110/13, 4a Ws 111/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom
12. November 2013 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag auf „Aktenkopie“ wird abgelehnt.
3. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen
der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom
5. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom
11.
Januar 2014 erneut die Verbescheidung der „erhobenen Ausnahmebe-
schwerden“ begehrt, ist seine insgesamt als Erinnerung bezeichnete Eingabe
vom 8. Februar 2014 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats
vom 12. November 2013 zu behandeln (vgl. § 300 StPO). Diese gibt dem Senat
indes weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Die ange-
fochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304
Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte
nicht.
2. Soweit der Antragsteller mit seiner Eingabe sein Begehren auf Über-
lassung einer Kopie der (Sach-)Akten weiterverfolgt, kann dem nicht entspro-
chen werden. Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht
Stuttgart unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5
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und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auch auf
das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht
(vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
3. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2
Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen
der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer
Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den unter 1. dargelegten Gründen eben-
falls keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller schließlich seinen Antrag auf Niederschlagung
der Kosten nach „u.a. § 21 GKG“ weiterverfolgt, handelt es sich der Sache nach
um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Diese bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller ist nicht beschwert, da von einem
Kostenansatz ohnehin gemäß § 10 KostVfg abgesehen wurde.
Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG,
§ 66 Abs. 8 GKG).
4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache
nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
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