Urteil des BGH vom 17.10.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 249/05
Verkündet
am:
17. Oktober 2006
Holmes
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 249 Ga
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit
dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des
vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet,
ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im
Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrech-
nung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich
durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich
nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas
Abweichendes ergibt.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - LG
Braunschweig
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haft-
pflichtversicherer dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrs-
unfalls, der sich am 1. Juni 2004 ereignete.
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Ein vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte
in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des Klä-
gers eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 € brutto, den
Wiederbeschaffungswert mit 7.900,00 € brutto und den Restwert mit 3.185,00 €
brutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden.
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In einem früheren Rechtsstreit hat der Kläger die Differenz zwischen dem
Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,00 €, die Ab-
schleppkosten in Höhe von 172,26 €, einen Nutzungsausfall in Höhe von
487,20 € sowie eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € ab-
züglich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages in Höhe von
2.097,83 €, insgesamt 3.146,73 € geltend gemacht. Der Kläger hat die Klage in
jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 22. November 2004 zurückgenommen,
nachdem die Beklagte zu 2 diesen Betrag gezahlt hatte.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr die Regulierung
des Schadens auf Reparaturkostenbasis und legt dazu zwei Rechnungen einer
Reparaturwerkstatt vom 14. Oktober 2004 über 1.196,69 € und vom 11. Januar
2005 über 7.130,88 € vor. Unter Anrechnung der Differenz aus dem Wiederbe-
schaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,10 € errechnet er sich
einen weiteren Schaden in Höhe von 3.767,47 €.
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Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-
rufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Re-
vision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Zwar sei mit dem Amtsgericht davon
auszugehen, dass es sich bei der Frage, ob der Schaden auf der Basis der
Wiederbeschaffung oder auf Reparaturkostenbasis abzurechnen sei, um keine
echte Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB handele. Doch könne der Geschä-
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digte nicht mehr Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen, wenn er sich
vorher für eine Ersatzbeschaffung entschieden habe. Die Kammer gehe davon
aus, dass der Geschädigte an die von ihm getroffene Wahl der gemäß § 249
Abs. 1 und 2 BGB möglichen Abrechnungsvarianten gebunden sei. Der Kläger
sei deshalb daran gehindert, seinen Schaden nach durchgeführter Regulierung
auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten auf Reparaturkostenbasis abzu-
rechnen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der vorliegenden
Klage vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht mit der vom Beru-
fungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
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1. Allerdings wird eine Bindung des Geschädigten an die (vorbehaltslos)
einmal gewählte Art der Schadensabrechnung, wie sie das Berufungsgericht für
richtig hält, auch von anderen bejaht (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 222 = ZfS
1994, 400; Böhme/Biela, Kfz-Haftpflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D 26, Seite 164;
Huber, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 331 ff., 341; Lemcke, r+s 2002,
265, 272). Dem kann indes nicht gefolgt werden.
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2. Die Ansicht, nach Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes
könnten nunmehr tatsächlich aufgewendete höhere Reparaturkosten nicht mehr
geltend gemacht werden, ist in der vom Berufungsgericht angenommenen All-
gemeinheit unrichtig. Eine Bindung lässt sich für den hier gegebenen Fall, dass
nach der fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis das Fahrzeug als-
dann doch repariert wird und nun die konkreten (höheren) Reparaturkosten gel-
tend gemacht werden, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung
des erkennenden Senats herleiten, auch nicht aus dem Urteil vom 23. März
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1976 (BGHZ 66, 239, 246), in dem diese Frage offen gelassen wurde. Sie wird
deshalb von Teilen der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. OLG Cel-
le, OLGR 2006, 482; Eggert, VA 2006, 134; Elsner, DAR 2004, 130, 131; Frey-
berger, MDR 2002, 867, 870; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.,
Kap. 3, Rn. 38; Richter in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 4,
Rn. 75 f.; Staudinger/Schiemann, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 226 a. E.) und
zwar im Ergebnis zu Recht.
a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-
men sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtli-
che Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der
beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand
herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis beste-
henden (hypothetischen) Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 388, 389 f.).
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile
BGHZ 154, 395, 397 und 163, 180, 184, jeweils m. w. N.) stehen dem Geschä-
digten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Re-
paratur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Er-
satzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der
Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu
wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaft-
lichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen
Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber
letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das
Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Scha-
densersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann,
soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirt-
schaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integri-
tätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang
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genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat entschieden, dass der
Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeug-
schadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachver-
ständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf-
fungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug
tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt (Senatsurteile BGHZ 115, 364,
371 ff
.;
154, 395, 400). Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert,
wohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter
genutzt wird (Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006,
989 f. = NZV 2006, 459 f. m. Anm. Heß).
b) Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens wie hier kann der Ge-
schädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaf-
fungswertes abzüglich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als
Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so
dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im
Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen
Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. BGHZ 115,
364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365).
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Auch in diesem Fall stehen dem Geschädigten, der sich zu einer Repara-
tur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, die konkret abgerechne-
ten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des Restwerts zu. Er-
satzfähig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs in Grenzen (bis 30%) übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind
oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert
hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän-
dige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat; andernfalls ist die
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Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt
(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 173 f.).
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c) Bei der Ersatzbeschaffung und der Reparatur des beschädigten Fahr-
zeugs handelt es sich mithin um gleichwertige Arten der Naturalrestitution, zwi-
schen denen der Geschädigte innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen wäh-
len kann. Dabei handelt es sich indes nicht um eine Wahlschuld i. S. des
§ 262 BGB, denn der Schädiger schuldet nicht mehrere nach Wahl zu erbrin-
gende Leistungen, sondern Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) bzw. den
dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Selbst diese gesetz-
lich vorgesehene Alternative stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungs-
befugnis dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 182, 184; ferner BGHZ 121, 22, 26;
Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 215, jew. m. w. N.). Verlangt der Geschädigte
den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen in dem aufge-
zeigten Rahmen auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur
berechnen. Insoweit handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der
Schadensberechnung.
Inwiefern der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Wahl gebunden ist (bejahend BGHZ 121, 22,
26; differenzierend Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 216, jew. m. w. N.), bedarf
hier keiner Entscheidung. Ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf
Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis berechnet wird, betrifft
lediglich die Abrechnungsmodalität. Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv nach
den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich
aufgewendeten Kosten abgerechnet wird. Diese Abrechnungsarten dürfen zwar
nicht miteinander vermengt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 170, 175;
vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und vom 30. Mai
2006 - VI ZR 174/05 - VersR 2006, 1088, 1089), sind aber alternativ möglich.
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d) Eine Bindung des Klägers an die Schadensabrechnung auf Basis ei-
ner Ersatzbeschaffung kann im Streitfall nicht mit der Erwägung begründet wer-
den, der Ersatzanspruch des Geschädigten sei mit der Zahlung des (zunächst)
auf der Basis fiktiver Abrechnung geforderten Betrages erfüllt, so dass Nachfor-
derungen ausgeschlossen seien (so Lemcke, aaO). Mit der Zahlung des Versi-
cherers ist in der Regel nur eine Teilforderung erfüllt, wenn sich in der Folge
herausstellt, dass der Schaden höher ist, als zunächst gefordert. Die ursprüng-
liche Forderung stellt sich dann als (verdeckte) Teilforderung dar. Selbst im Fal-
le einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des
Schadens bis zu dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungs-
zeitpunkt berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 181, 187 f.; ferner
BGHZ 79, 249, 258). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Scha-
denshöhe ist - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt,
in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschä-
digte Recht zufließt (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rn. 301;
Staudinger/Schiemann, aaO, Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn. 81).
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Im Streitfall war die Schadensentwicklung, ausgehend vom Vortrag des
Klägers, erst mit der Reparatur des Fahrzeugs und der Vorlage der Werkstatt-
rechnungen betreffend die konkreten Reparaturkosten abgeschlossen. Mit der
Zahlung der Beklagten zu 2, die zur Rücknahme der ersten Klage im November
2004 geführt hat, war der Schadensersatzanspruch des Klägers mithin nicht
vollständig erfüllt. Für eine vorher vom Kläger der Beklagten zu 2 gegenüber
erklärte Bindung an die zunächst gewählte Abrechnungsart, welche in Einzelfäl-
len in Betracht zu ziehen sein mag, hat der Tatrichter keine Feststellungen ge-
troffen. Das gilt auch, soweit in der Revisionserwiderung geltend gemacht wird,
die Parteien hätten sich vergleichsweise dahin geeinigt, dass der Anspruch des
Klägers mit der zweiten Zahlung der Beklagten zu 2 abschließend ausgeglichen
sein solle. Inwieweit im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Rechtskraft
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eine Nachforderung ausschließen kann, muss hier nicht entschieden werden,
da die erste Klage zurückgenommen wurde.
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e) Schließlich kann eine Bindung des Geschädigten an die zunächst ge-
wählte fiktive Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nicht auf Gründe des
Rechtsfriedens oder einer möglichst zügigen Schadensregulierung (vgl. Huber,
aaO) gestützt werden. Sofern der Versicherer an einer abschließenden Scha-
densregulierung im Einzelfall interessiert ist, kann er auf eine Erklärung des
Geschädigten hinwirken, durch die die Regulierung endgültig abgeschlossen
wird. Unter Umständen kann sich dies auch aus den im Rahmen der Regulie-
rungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen ergeben. Eine rechtliche
Grundlage, dem Geschädigten bei fortdauernder Schadensentwicklung unter
den genannten Gesichtspunkten Nachforderungen generell abzuschneiden,
besteht bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht.
III.
Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann die Berufung der Beklagten
nicht zurückweisen, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (§ 563
Abs. 1, 3 ZPO). Im Streitfall übersteigen die tatsächlich aufgewendeten Repara-
turkosten (8.327,57 €) den Wiederbeschaffungswert (7.900,00 €) unterhalb von
130% (= 10.270,00 €); den Parteien muss daher Gelegenheit gegeben werden,
zu den vom erkennenden Senat dargelegten Voraussetzungen der Schadens-
abrechnung in einem solchen Fall (BGHZ 115, 364; 154, 395; 162, 161 und
162, 170) vorzutragen. Bei der sodann erforderlichen erneuten Beurteilung des
Falles werden auch eventuelle Unklarheiten der bei der Akte befindlichen
Rechnungen, ihr erheblicher zeitlicher Abstand zum Unfallgeschehen und zu-
einander und etwaige Widersprüche zu dem vom vorgerichtlichen Sachverstän-
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digen festgestellten unstreitigen Reparaturbedarf in Betracht zu ziehen sein. Die
neue Verhandlung gibt zudem Gelegenheit zu prüfen, ob entsprechend dem
Vortrag der Beklagten in der Revisionserwiderung vom Abschluss eines Ver-
gleichs ausgegangen werden kann.
Müller Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 08.06.2005 - 113 C 1653/05 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 S 364/05 -