Urteil des BGH vom 14.05.2003

BGH (zpo, betriebsgefahr, abbiegen, lenker, beschädigung, geschwindigkeit, tatfrage, streitwert, begründung, bemessung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 250/03
vom
23. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
14. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht als Verschulden
angerechnet, daß er langsam gefahren ist. Die Erhöhung der
Betriebsgefahr eines langsamfahrenden Motorrads bei Nacht begegnet
aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der
Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, sondern in
tatrichterlicher Würdigung die Verursachungsbeiträge der beteiligten
Fahrzeuge abgewogen, soweit es sie durch das Gutachten des
Sachverständigen für erwiesen erachtet hat; insoweit handelt es sich
um Tatfragen, nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch eine Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung ist hierzu
nicht erforderlich. Fehler von symptomatischer Bedeutung oder der
Gefahr der Nachahmung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
auf. Die Einzelheiten des Unfallhergangs (Seitenabstand und
Geschwindigkeit des überholenden PKWs; aus der primären
Beschädigung des Vorderrades des Motorrads und den fehlenden
Primärschäden am linken Lenker des Motorrads abgeleitetes Abbiegen
oder Stürzen des Motorrads) haben Bedeutung lediglich für die
Entscheidung des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt,
daß die Verhaltensnormen der Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall
dem tschechischen Recht zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der Feststellung des tschechischen Rechts sind
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht mit Erfolg geltend
gemacht worden. Die Gewichtung der Betriebsgefahr ist Tatfrage im
Einzelfall ebenso wie die Bemessung des Schmerzensgeldes. Von
einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 170.373,68 €
Müller Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr