Urteil des BGH vom 12.12.2002

BGH (zoll)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 176/02
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der als Gegenvorstellung zu wertende „Widerspruch“ des Klägers gegen den
Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002
wird zurückgewiesen.
Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren
durch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem der
Senat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die
Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll