Urteil des BGH vom 23.07.2013

BGH: untreue, beihilfe, verfügung, betrug, gesamtstrafe, anstiftung, überprüfung, anwendungsbereich, beeinflussung, daten

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 96/13
vom
23. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs u.a.
hier:
Revision des Angeklagten K.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts
– zu III. auf dessen Antrag – am
23. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1
StPO einstimmig beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil
des Landgerichts Wuppertal vom 14. September 2012
1.
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit er sowie die Angeklagten G. und E. in den
Fällen II. 19 und 21 der Urteilsgründe verurteilt worden
sind,
2.
in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass
a) in den Fällen II. 9, 12, 14 bis 17, 22 und 24 bis 29
der Urteilsgründe der Angeklagte K. jeweils
der Untreue sowie die Angeklagten G. und E.
jeweils der Anstiftung zur Untreue,
b) in den Fällen II. 12, 14, 22, 25 und 26 der Urteils-
gründe der Angeklagte S. jeweils der Beihilfe
zur Untreue
schuldig sind,
3.
aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den
Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen
- 3 -
II. 22 und 24 bis 29 der Urteilsgründe sowie im Aus-
spruch über die Gesamtstrafe,
b) soweit es die Angeklagten G. und E. betrifft,
jeweils in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in
den Fällen II. 9, 12, 14 bis 17, 22 und 24 bis 29 der
Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamt-
strafe,
c) soweit es den Angeklagten S. betrifft, in den
Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen
II. 12, 14, 22, 25 und 26 der Urteilsgründe sowie im
Ausspruch über die Gesamtstrafe;
die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht-
erhalten.
II. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat verurteilt
- den Angeklagten K. wegen Computerbetrugs in sechs Fällen
(Fälle II. 9, 12 und 14 bis 17), versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen (Fälle
1
2
- 4 -
II. 19 und 21), gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (Fall II. 22) sowie ge-
werbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in sechs Fällen (Fälle II. 24 bis
29) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten,
- den Angeklagten G. wegen Computerbetrugs in zehn Fällen (darun-
ter Fälle II. 9, 12 und 14 bis 17), versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen
(Fälle II. 19 und 21), Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbs- und bandenmäßi-
gen Betrugs (Fall II. 22), gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in
sechs Fällen (Fälle II. 24 bis 29) sowie Erwerbs einer Schusswaffe und Muniti-
on zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten,
- den Angeklagten E. wegen Computerbetrugs in acht Fällen (darun-
ter Fälle II. 9, 12 und 14 bis 17), versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen
(Fälle II. 19 und 21), Betrugs, versuchten Betrugs, gewerbs- und bandenmäßi-
gen Betrugs (Fall II. 22) sowie gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs
in sechs Fällen (Fälle II. 24 bis 29) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und drei Monaten,
- den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Computerbetrug in vier
Fällen (Fälle II. 12, 14, 25 und 26), Beihilfe zum Betrug (Fall II. 22) und Beihilfe
zum versuchten Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten K. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg. Die Entscheidung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklag-
ten zu erstrecken, soweit ihre Verurteilung die Beteiligung an den dem Ange-
klagten K. zur Last gelegten Taten zum Gegenstand hat.
3
4
5
6
- 5 -
1. Die Schuldsprüche in den Fällen II. 9, 12, 14 bis 17, 22 und 24 bis 29
der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Schuldig sind in diesen Fällen der
Angeklagte K. jeweils der Untreue (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) und die
Angeklagten G. sowie E. jeweils der Anstiftung hierzu (§ 26 StGB). Der
Angeklagte S. hat in den Fällen II. 12, 14, 22, 25 und 26 der Urteilsgründe
jeweils Beihilfe (§ 27 StGB) zur Untreue des Angeklagten K. geleistet.
a) Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten G. und E.
überein, sich eine fortlaufende Einnahmequelle dadurch zu verschaffen, dass
sie unter Verwendung gefälschter Personalpapiere und Gehaltsbescheinigun-
gen bei Banken die Eröffnung von Konten auf den Namen nicht existenter Per-
sonen, in Einzelfällen auch auf den Namen existenter, aber im Wesentlichen
einkommensloser Personen beantragten und diese Konten sodann im Rahmen
der jeweils eingeräumten Kreditlinie ohne die Absicht späteren Ausgleichs be-
lasteten. Mit der Herstellung der falschen Dokumente befassten sie unter ande-
rem den Angeklagten S. . Im Bemühen um geeignete "Kontaktleute" zu
Banken trat E. im Einvernehmen mit G. um die Jahreswende 2010/2011
auch an den Angeklagten K. heran, der als selbständiger Finanzie-
rungsvermittler für die Postbank tätig war und von dieser die Befugnis erhalten
hatte, geworbenen Kunden in eigener Zuständigkeit Konten zu eröffnen. Hierzu
war er mit einem EDV-System ausgestattet, das nach Eingabe der Kundenda-
ten anhand vorgegebener Parameter die erforderliche Bonität prüfte, das Konto
einrichtete, die zu gewährende Kreditlinie berechnete sowie die Erstellung und
den Versand der Kontounterlagen, der zugehörigen Karten sowie der PIN ver-
anlasste. Eine Kontrolle der vom Angeklagten K. so in Gang gesetzten
Bearbeitungsvorgänge durch Mitarbeiter der Postbank sah die Ablauforganisa-
tion nicht vor.
7
8
- 6 -
Gegen das Versprechen einer Provision in Höhe von jeweils 10 % des
bewilligten Kredits erklärte sich der Angeklagte K. gegenüber E.
bereit, Konten auch ohne Überprüfung der Identität des im Antrag bezeichneten
Kunden zu eröffnen. Dass diese Konten zum Nachteil der Postbank bis zur Hö-
he der eingeräumten Kreditlinie ohne Aussicht auf Saldoausgleich belastet
werden würden, nahm der Angeklagte K. anfangs billigend in Kauf;
nach einer gemeinsamen Besprechung des weiteren Vorgehens am 4. März
2011 wusste er dies.
Jeweils auf Betreiben von G. und E. sowie auf der Grundlage der
von diesen zur Verfügung gestellten falschen Dokumente eröffnete der Ange-
klagte K. in der Folge zwischen 20. Januar und 19. April 2011 insge-
samt 15 Kundenkonten bei der Postbank. In den eingangs genannten insge-
samt 13 Fällen belasteten G. und E. die Konten anschließend wie ge-
plant durch Verfügungen zu eigenen Gunsten.
b) Danach hat der Angeklagte K. zwar durch Verwendung objek-
tiv unrichtiger Daten auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs ein-
gewirkt. Dies erfüllt für sich allein indes noch nicht den Tatbestand des Compu-
terbetrugs nach § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB.
aa) Der Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a StGB wurde
zur Schließung von Strafbarkeitslücken in das Strafgesetzbuch eingeführt, weil
es bei der Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen regelmäßig an der
Täuschung und infolgedessen der Erregung eines Irrtums einer natürlichen
Person fehlt, was zur Unanwendbarkeit des Betrugstatbestandes nach § 263
StGB führt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013
– 3 StR 80/13 mwN). Bei der
Umsetzung dieses Ziels orientierte sich der Gesetzgeber konzeptionell an dem
Tatbestand des Betruges, wobei an die Stelle der Täuschung die Tathandlun-
9
10
11
12
- 7 -
gen des § 263a Abs. 1 StGB treten und mit der Irrtumserregung und dem un-
geschriebenen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Beeinflus-
sung des Ergebnisses eines
– vermögenserheblichen – Datenverarbeitungs-
vorgangs korrespondiert (BT-Drucks. 10/318 S. 19). Aufgrund dieser Struktur-
und Wertgleichheit der Tatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs
(vgl. dazu BGH aaO; Beschlüsse vom 20. Dezember 2012
– 4 StR 580/11,
NJW 2013, 1017, 1018; vom 21. November 2001
– 2 StR 260/01, BGHSt 47,
160, 162) hält der Senat daran fest, dass § 263a Abs. 1 StGB in Einschränkung
seines Wortlauts nur solche Handlungen erfasst, die, würden nicht lediglich
maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täu-
schungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines
– vom Täter zu
unterscheidenden
– anderen zu bewerten wären (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl.,
§ 263a Rn. 4).
bb) Dies ist hier nicht der Fall, denn der Angeklagte K. war nach
der Ausgestaltung seiner dienstvertraglichen Beziehungen mit der Postbank
berechtigt, selbständig und mit unmittelbarer Wirkung für diese über die Eröff-
nung eines Kontos zugunsten eines Kunden zu entscheiden. Entschloss sich
der Angeklagte, das Konto (auf maschinellem Wege) zu eröffnen, so traf er
demnach eine eigenverantwortliche Verfügung namens der Bank und mit Wir-
kung für diese. Seine Stellung hob sich somit ab von derjenigen einer Person,
die lediglich (durch Täuschung) die Verfügung eines in anderem Lager stehen-
den Dritten veranlasst. Gemessen daran schiede eine Täuschung von Mitarbei-
tern der Bank selbst dann aus, wenn diese die Vorgabe des Angeklagten, ein
Konto einzurichten, im Wege manueller Vorgangsbearbeitung umzusetzen ge-
habt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2008
– 5 StR 36/08, NStZ
2008, 340). Allein der Umstand, dass der Angeklagte Manipulationen zur
Überwindung von Parametern unternommen hat, die ihm die Konteneröffnun-
gen programmtechnisch verwehrt hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung,
13
- 8 -
denn ein Handeln in Abweichung von Vorgaben des Vermögensinhabers bildet
gerade den typischen Anwendungsbereich des Untreuetatbestands (§ 266
Abs. 1 StGB).
c) Im Falle II. 22 der Urteilsgründe gilt nichts anderes. Die Bewertung
dieser Tat als Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Um sein Handeln zu verschleiern, veranlasste der Angeklagte K.
in diesem Falle einen in seinem Büro beschäftigten Auszubildenden, das Konto
einzurichten. Dessen Bedenken, allein auf der Grundlage von Kopien der Per-
sonalpapiere tätig zu werden, zerstreute er mit dem wahrheitswidrigen Hinweis,
die Unterlagen seien "echt", die darin genannte Person existiere.
Danach fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung im Sinne des
§ 263 Abs. 1 StGB, denn der abhängig beschäftigte Auszubildende leitete sei-
ne Befugnis zur Eröffnung des Kontos lediglich von der des Angeklagten K.
ab. Veranlasst der Täter dergestalt eine Verfügung durch eine ihm ge-
genüber weisungsabhängige Person, so kommt es für die Frage des Irrtums
nicht auf deren Vorstellungen, sondern ausschließlich auf die des Täters selbst
an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005
– 3 StR 239/05, NStZ 2006, 623,
624 mwN). Dementsprechend diente der Auszubildende dem Angeklagten
K. als gutgläubige Hilfsperson bei einer in mittelbarer Täterschaft be-
gangenen Untreuehandlung.
d) Da die rechtsfehlerfreien Feststellungen in den genannten Fällen je-
weils eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen Untreue, der Ange-
klagten G. und E. wegen Anstiftung sowie des Angeklagten S. we-
gen Beihilfe hierzu tragen, ändert der Senat die Schuldsprüche entsprechend
ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei zutref-
14
15
16
17
- 9 -
fender rechtlicher Bewertung der Taten nicht wirksamer hätten verteidigen kön-
nen.
2. Die Abänderung der Schuldsprüche führt beim Angeklagten K.
zur Aufhebung der vom Landgericht aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5
StGB entnommenen Einzelstrafen (Fälle II. 22 und 24 bis 29). In den Fällen
II. 9, 12 und 14 bis 17 der Urteilsgründe kann der Senat dagegen ausschließen,
dass das Landgericht, hätte es den Angeklagten K. nicht wegen Com-
puterbetrugs, sondern wegen Untreue verurteilt, die Einzelstrafen milder als
geschehen bemessen hätte. Was die Angeklagten G. und E. betrifft,
unterliegen demgegenüber sämtliche der in den Fällen II. 9, 12, 14 bis 17, 22
und 24 bis 29 ausgesprochenen Einzelstrafen der Aufhebung, denn zu Guns-
ten dieser Angeklagter kommt jeweils der Strafmilderungsgrund des § 28
Abs. 1 StGB zum Tragen. Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte S. in den
Fällen II. 12, 14, 22, 25 und 26 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Compu-
terbetrug statt wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist. Den Aufhebun-
gen der Einzelstrafen folgt jeweils auch die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-
spruchs.
Die den aufgehobenen Strafaussprüchen zu Grunde liegenden Feststel-
lungen bleiben von dem Fehler in der rechtlichen Bewertung der Taten indes
unberührt und haben deshalb Bestand. Der neue Tatrichter kann insoweit er-
gänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch
treten.
3. Aufzuheben ist das Urteil schließlich, soweit die Angeklagten G. ,
E. und K. in den Fällen II. 19 und 21 der Urteilsgründe jeweils we-
gen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden sind.
18
19
20
- 10 -
Eine Änderung der Schuldsprüche ist dem Senat hier verwehrt. Unter
dem Gesichtspunkt der Untreue verbleibt es mangels Eintritts eines Nachteils
im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB jeweils beim straflosen Versuch, denn die
Postbank sperrte die Konten unmittelbar nach ihrer Einrichtung; zur Versen-
dung der Kontounterlagen, der Karten und der PIN kam es nicht. Soweit die
Angeklagten bei der Einrichtung der Konten von gefälschten Urkunden Ge-
brauch machten (§ 267 Abs. 1 StGB), hat das Landgericht die Verfolgung der
Taten in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die angenom-
menen anderen Gesetzesverletzungen beschränkt.
Da indes bei den genannten Taten keine Gesetzesverletzungen vorlie-
gen, die über den ausgeschiedenen rechtlichen Gesichtspunkt hinausgehen,
wird der neue Tatrichter diesen wieder einzubeziehen und die Sache insoweit
neu zu verhandeln und zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom
28. Mai 2013
– 3 StR 80/13), sofern er nicht eine Verfahrenseinstellung nach
§ 154 Abs. 2 StPO für angemessen erachtet.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
21
22