Urteil des BGH vom 07.05.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 229/00
Verkündet am:
7. Mai 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:                nein
BGB §§ 242 A, 1580, 1605
a) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den  Ehegatten  seiner
Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
beanspruchen.
b) Zur  Auskunftspflicht  unter  Geschwistern  bei  der  Inanspruchnahme  auf  Zahlung
von Elternunterhalt.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 -  OLG München
AG Passau
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Der  XII. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Verhandlung
vom  7.  Mai  2003  durch  die  Vorsitzende  Richterin  Dr.  Hahne  und  die  Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - zugleich Fami-
liensenat -  des  Oberlandesgerichts  München  vom  17. Juli  2000
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der  Kläger  begehrt  von  den  Beklagten  u.a.  Auskunft  über  ihre  Einkom-
mensverhältnisse.
Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Brüder, deren Mutter seit 1998 in
einem  Altenpflegeheim  lebt.  Für  die  - unter  Berücksichtigung  der  Rente  der
Mutter sowie der Leistungen der Pflegeversicherung - ungedeckten Heimkosten
in  Höhe  von  monatlich 1.036 DM  kommt  der  Kläger  derzeit  alleine  auf.  Hierzu
hat er  sich gegenüber  dem  Sozialamt,  das  die  Auffassung  vertreten  hatte,  der
Beklagte  zu  1  sei  zu  Unterhaltszahlungen  an  die  Mutter  finanziell  nicht  in  der
Lage, unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bereit erklärt, daß er
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Bruders zu einem anderen Ergebnis ge-
lange als das Sozialamt.
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Der Kläger verlangt bzw. verlangte im Rahmen einer auf Auskunftsertei-
lung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Stufenklage von
den Beklagten in erster Stufe Auskunft, und zwar von dem Beklagten zu 1 über
seine  Einkünfte  aus  nichtselbständiger  Tätigkeit,  aus  Kapitalvermögen,  aus
Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft und von der Beklag-
ten  zu  2,  der  Ehefrau  des  Beklagten  zu  1,  Auskunft  über  ihre  Einkünfte  aus
selbständiger  Arbeit,  aus  Kapitalvermögen,  aus  Vermietung  und  Verpachtung
sowie aus anderer Herkunft in den Jahren 1996 bis 1998 nebst verschiedenen,
im einzelnen bezeichneten Belegen. Der Kläger ist der Ansicht, sein Bruder sei
der Mutter ebenfalls unterhaltspflichtig. Um dessen anteilige Haftungsquote er-
rechnen zu können, benötige er die Auskunft über die Einkommensverhältnisse
des Beklagten zu 1 sowie über das Einkommen von dessen  Ehefrau, in  deren
Betrieb  der  Bruder  angestellt  sei.  Der  Auskunftsanspruch  gegenüber  der  Be-
klagten  zu  2  beruhe  darauf,  daß  sich  ihre  Einkünfte  auf  die  Leistungsfähigkeit
des Beklagten zu 1 auswirkten. Ohne die entsprechenden Angaben könne des-
sen anteilige Haftung nicht realisiert werden.
Die Beklagten sind der Klage u.a. mit der Begründung entgegengetreten,
der  Beklagte  zu  1  habe  gegenüber  dem  Sozialamt  bereits  sämtliche  Angaben
zur  Beurteilung  seiner  Leistungsfähigkeit  gemacht;  die  Beklagte  zu  2  sei  dem
Kläger nicht auskunftspflichtig.
Das Amtsgericht hat dem den Beklagten zu 1 betreffenden Auskunftsbe-
gehren teilweise - unter Beschränkung auf bestimmte Zeiträume - stattgegeben
und die Klage gegen die Beklagte zu 2 insgesamt abgewiesen. Die gegen diese
gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.  Mit  der  - zugelassenen - Revi-
sion verfolgt der Kläger das Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten zu 2
weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.  Das  Berufungsgericht,  dessen  Entscheidung  in  FamRZ  2002,  50  f.
veröffentlicht  ist,  hat  zur  Begründung  seiner  Ansicht,  es  bestehe  kein  Aus-
kunftsanspruch  des  Klägers  gegenüber  der  Beklagten  zu  2,  im  wesentlichen
ausgeführt:  Für  das  Auskunftsverlangen  fehle  es  an  einer  Rechtsgrundlage.
Einer der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle einer Auskunftsverpflichtung
liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen eines aus Treu und Glauben (§ 242
BGB) folgenden Auskunftsanspruchs seien im Verhältnis zu der Beklagten zu 2
nicht  erfüllt.  Im  übrigen  treffe  es  zwar  zu,  daß  jedes  der  Geschwister  zur  Be-
rechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage sei, wenn er die Einkommens-
und  Vermögensverhältnisse  des  anderen  kenne.  Der  zwischen  den  Geschwi-
stern  bestehende  Auskunftsanspruch,  den  das  Amtsgericht  zu  Recht  ange-
nommen habe, reiche aber aus, um sich die für die Berechnung der anteiligen
Haftung  notwendigen  Informationen  zu  beschaffen.  Der  Anspruch  umfasse
nämlich  nicht  nur  die  Einkünfte  im  engeren  Sinne,  sondern  erstrecke  sich  auf
alle Umstände, die für die Berechnung des Haftungsanteils relevant seien. Da-
zu  zähle  unter  Umständen  auch  das  Einkommen  des  Ehegatten  des  auf  Aus-
kunft  in  Anspruch  genommenen  Bruders,  denn  die  Höhe  der  Einkünfte  eines
jeden  Ehegatten  sei  für  den  Anteil  maßgebend,  mit  dem  er  sich  am  Familien-
unterhalt beteiligen müsse. Von diesem Anteil hänge der angemessene Selbst-
behalt  ab,  auf  den  sich  der  Ehegatte  gegenüber  Unterhaltsansprüchen  Dritter,
wie  hier  der  Mutter,  berufen  könne.  Die  Bestimmung  des  angemessenen
Selbstbehalts  sei  wiederum  für  die  Berechnung  des  Haftungsanteils  erforder-
lich.  In  der  Regel  sei  es  dem  Verpflichteten  auch  ohne  weiteres  möglich,  zu-
gleich Auskunft über  die  Einkünfte  seines  Ehegatten  zu  erteilen,  jedenfalls  so-
weit es zur Bestimmung des von diesem zu leistenden Anteils  am  Familienun-
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terhalt  erforderlich  sei.  Über  die  hierzu  notwendige  Kenntnis  verfüge  der  Aus-
kunftsverpflichtete zumeist schon deshalb, weil die Eheleute - gerade bei unter-
schiedlich  hohen  Einkommen -  die  gemeinsame  steuerliche  Veranlagung  ge-
wählt hätten. Die wenigen Fälle, in denen der Verpflichtete die in Rede stehen-
den Angaben nicht unmittelbar machen könne, rechtfertigten es nicht, die Aus-
kunftsverpflichtung  auf  den  Ehegatten  auszudehnen.  Vielmehr  sei  dem  Ver-
pflichteten  unter  solchen  Umständen  zuzumuten,  von  seinem  Ehegatten  die
benötigten  Auskünfte  zu  verlangen,  zu  deren  Erteilung  dieser  im  Hinblick  auf
die eheliche Lebensgemeinschaft und den damit geschuldeten Beistand und die
gebotene gegenseitige Rücksichtnahme auch verpflichtet sei.
Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.  a) Wie  das  Berufungsgericht  zutreffend  ausgeführt  hat,  kann  der  ge-
gen die  Beklagte  zu  2  geltend gemachte  Anspruch  nicht unmittelbar  aus  einer
der  für  die  Auskunftspflicht  im  Familienrecht  bestehenden  besonderen  Geset-
zesvorschriften,  etwa  den  §§ 1580,  1605  BGB,  hergeleitet  werden.  Das  wird
auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.
b)  Daraus  folgt  indessen  noch  nicht,  daß  die  betreffende  Verpflichtung
nicht besteht. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann sich
eine  Auskunftspflicht  vielmehr  unmittelbar  aus  § 242  BGB  als  Folge  einer  be-
sonderen  Rechtsbeziehung  ergeben.  Das  deutsche  Recht  kennt  zwar  keine
allgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsa-
chen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis
ein  rechtliches  Interesse  hat  (vgl.  Senatsurteil  vom  26. Januar  1983  - IVb ZR
351/81 - FamRZ 1983, 352, 354). Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach
Treu  und  Glauben  (§ 242  BGB)  aber  dann  ein  Auskunftsanspruch,  wenn  zwi-
schen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder au-
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ßervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunfts-
begehrende  entschuldbar  über  das  Bestehen  und  den  Umfang  seines  Rechts
im  Unklaren  und  deshalb  auf  die  Auskunft  des  Verpflichteten  angewiesen  ist,
während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig
belastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und
Urteil  vom  8. Oktober  1986  - IVa ZR  20/85 -  BGHR  BGB  § 242  Auskunftsan-
spruch 1).  Dieser  Grundsatz  gilt  trotz  der  mit  dem  1. Gesetz  zur  Reform  des
Ehe-  und  Familienrechts  geschaffenen  Sonderbestimmungen  nach  wie  vor
auch  im  Familienrecht.  Die  §§ 1580  und  1605  BGB  regeln  nur  einen  Teilbe-
reich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisie-
ren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzu-
leitende
Informationspflicht
nicht
ausgeschlossen
(Senatsurteile
vom
19. Februar  1986  - IVb ZR  71/84 -  FamRZ  1986,  450,  453  und  vom
9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269). In seiner Entschei-
dung  von 9. Dezember  1987  hat  der  Senat  die  Auffassung  vertreten,  daß  das
zwischen  Eltern,  die  als  gleich  nahe  Verwandte  gemäß  § 1606  Abs. 3  Satz 1
BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Kindes-
unterhalt  haften,  nach  der  genannten  Bestimmung  bestehende  besondere
Rechtsverhältnis ausreicht, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.
c) Eine solche besondere Rechtsbeziehung besteht, wie das Berufungs-
gericht  zu  Recht  angenommen  hat,  im  Verhältnis  zwischen  dem  Kläger  und
seiner  Schwägerin,  der  Beklagten  zu  2,  aber  nicht.  Die  Beklagte  zu  2  ist  der
Mutter  ihres  Ehemannes  nicht  unterhaltspflichtig;  eine  anteilige  Haftung  ihrer-
seits kommt deshalb nicht in Betracht.
aa) Dem hält die Revision entgegen: Die von dem Amtsgericht ausgeur-
teilte Auskunftspflicht des Beklagten zu 1 sei für den Kläger wertlos, solange er
nicht  die  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse  der  Beklagten  zu  2  eben-
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falls kenne. Als derjenige, der von dem Träger der Sozialhilfe auf Zahlung von
Unterhalt für seine Mutter in Anspruch genommen  werde und nunmehr die an-
teilige Haftung des Bruders geltend machen wolle, sei der Kläger für deren Vor-
aussetzungen  darlegungs-  und  beweispflichtig.  Ohne  die  Auskunft  seiner
Schwägerin  sei  er  nicht in der Lage, einen  Ausgleich  zu  verlangen.  Erst  wenn
feststehe,  welche  Unterhaltspflichten  ein  von  einem  Elternteil  auf  Unterhalt  in
Anspruch  genommenes  erwachsenes  Kind  seinerseits  vorrangig  zu  erfüllen
habe, könne die Höhe seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern berechnet
werden. Das sei indessen nur möglich, wenn auch die Einkommensverhältnisse
des Ehegatten bekannt seien. An der betreffenden Kenntnis bestehe im vorlie-
genden Fall ein besonderes Interesse, weil der Beklagte zu 1 seinen Angaben
zufolge  die  eidesstattliche  Versicherung  abgegeben  habe  und  nur  Einnahmen
unterhalb der Pfändungsfreigrenze beziehe. Nach Ansicht von Rechtsprechung
und Literatur müsse der Unterhaltspflichtige aber seine gesamten Einkünfte für
den  Unterhalt  des  Berechtigten  dann  einsetzen,  wenn  die  Einkünfte  seines
Ehegatten ausreichten, um den gesamten Familienbedarf zu decken.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
bb) Ob der von ihr vertretenen Auffassung zu folgen ist, die Einkünfte ei-
nes Kindes seien für den Unterhalt seiner Eltern frei, wenn schon sein Ehegatte
über  Einkommen  in  Höhe  des  beiderseitigen  Selbstbehalts  verfügt  (so  OLG
Hamm FamRZ 2002, 125, 126), wird nicht einheitlich  beurteilt (a.A.  etwa  Gün-
ther  Münchner  Anwaltshandbuch  Familienrecht  § 12  Rdn. 93;  Menter  FamRZ
1997, 919, 924). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner Ent-
scheidung. Auch wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die an-
teilige Haftung von Geschwistern auf Elternunterhalt erst beurteilt werden kann,
wenn die hierfür maßgeblichen Verhältnisse auch der jeweiligen Ehegatten be-
kannt  sind,  läßt  sich  allein  hieraus  kein  Rechtsverhältnis  herleiten,  das  es
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rechtfertigen  würde,  dem  unterhaltspflichtigen  Kind  einen  Auskunftsanspruch
gegen die Ehegatten seiner  Geschwister  zuzubilligen.  Allein  die  Notwendigkeit
der  Kenntniserlangung  reicht  dafür  nicht  aus.  Sonstige  Umstände,  aus  denen
sich  ein  Rechtsverhältnis  ergeben  könnte, liegen indessen  nicht  vor.  Vorberei-
tende  Auskunftsansprüche  stehen  nur  den  Beteiligten  eines  Schuldverhältnis-
ses,  hier:  des  Unterhalts-  oder  Ausgleichsverhältnisses,  zu.  Durch  diese  Ein-
schränkung  erfährt  auch  der  auf  § 242  BGB  gestützte  Auskunftsanspruch  die
erforderliche  tatbestandliche  Begrenzung,  um  nicht  zu  einem  - dem  deutschen
Recht  fremden -  allgemeinen  Informationsanspruch  auszuufern  (vgl.  auch
Kentgens  Der  Auskunftsanspruch im  Familienrecht  S. 154  f.).  Zu  den  Beteilig-
ten des hier maßgebenden Unterhalts- oder Ausgleichsverhältnisses gehört die
Beklagte zu 2 aber nicht. Sie schuldet der Mutter ihres Ehemannes keinen Un-
terhalt  und  kann  deshalb  auch  nicht  an  einem  Ausgleichsverhältnis  beteiligt
sein.  Da  die  Beklagte  zu  2  mithin  außerhalb  des  Unterhaltsverhältnisses  zwi-
schen dem Unterhaltspflichtigen und seiner Mutter steht, kann die  gewünschte
Auskunft  von ihr  nicht  verlangt  werden  (ebenso  Günther aaO  Rdn. 129; Wein-
reich/Klein  Kompaktkommentar  Familienrecht  § 1605  Rdn. 25;  Palandt/Diede-
richsen BGB 62. Aufl. § 1601 Rdn. 14).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, falls das Beschäftigungsverhältnis
des im Betrieb der Beklagten zu 2 angestellten Beklagten zu 1 als verschleier-
tes Arbeitsverhältnis (§ 850 h Abs. 2 ZPO) anzusehen sein sollte. Dann könnte
der Kläger zwar von dem Beklagten zu 1 Auskunft über die für die Bemessung
einer  angemessenen  Vergütung  maßgebenden  Umstände,  etwa  über  Art  und
Umfang  der  Arbeitsleistung,  verlangen.  Ein  Auskunftsanspruch  gegenüber  der
Beklagten zu 2 stünde ihm dagegen in Ermangelung eines besonderen Rechts-
verhältnisses zu jener auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu.
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Insgesamt muß der Kläger sich deshalb auf die Auskunftserteilung durch
den Beklagten zu 1 verweisen lassen. Dieser hat nicht nur über seine eigenen
Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm ver-
langt  wird - zusätzlich  Angaben  über  die  Einkünfte  seiner  Ehefrau  zu  machen,
jedenfalls soweit diese  erforderlich  sind, um  deren  Anteil am  Familienunterhalt
bestimmen zu können (vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltspro-
zeß  3. Aufl.  Rdn. 5287  Fn. 881,  Luthin/Seidel  Handbuch  des  Unterhaltsrechts
9. Aufl., Rdn. 5086). Denn durch letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage
des Beklagten zu 1 beeinflußt. Hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vor-
lage  von  Steuerbescheiden,  die  auf  einer  Zusammenveranlagung  der  Ehegat-
ten beruhen, wäre allerdings zu beachten, daß der Beklagte zu 1 Angaben, die
ausschließlich  seine  Ehefrau  betreffen,  oder  zusammengefaßte  Beträge,  aus
denen keine für ihn maßgebenden Werte entnommen werden können, nicht zu
offenbaren braucht und deshalb unkenntlich machen darf (vgl. Senatsurteil vom
13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682).
d)  Soweit  die  Revision  darauf  hinweist,  daß  dem  Träger  der  Sozialhilfe
gegenüber  auch  die  von  einem  Unterhaltspflichtigen  nicht  getrennt  lebenden
Ehegatten nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG verpflichtet sind, über ihre Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
dieses Gesetzes es erfordert, läßt sich auch hieraus nichts für einen Auskunfts-
anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 herleiten. Vielmehr ergibt
sich daraus gerade eine Möglichkeit, wie eine eventuelle anteilige Haftung des
Beklagten zu 1 hätte realisiert werden können, ohne daß der Kläger der streiti-
gen Auskunft der Beklagten zu 2 bedarf. Verlangt ein Elternteil bzw. an dessen
Stelle  der  Träger  der  Sozialhilfe,  auf  den  der  Unterhaltsanspruch  nach  § 91
Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen ist, nur von einem Teil der Kinder Unterhalt,
so  trifft  ihn  die  Darlegungs-  und  Beweislast  dafür,  daß  die  Geschwister  nicht
leistungsfähig  sind  und ihm  deshalb  nur  die  in  Anspruch  genommenen  Kinder
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haften  (vgl.  Günther  aaO  § 12  Rdn. 131;  Kalthoener/Büttner/Niepmann  Die
Rechtsprechung  zur  Höhe  des  Unterhalts  8. Aufl.  Rdn. 927;  Göppinger/Kodal
Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1527; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 1998
- XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544). Hätte der Kläger sich mithin nicht frei-
willig gegenüber dem Sozialamt zu Unterhaltsleistungen bereit erklärt, so hätte
er  dessen  Unterhaltsbegehren  so  lange  zurückweisen  können,  bis  der  (gege-
benenfalls  anteilige)  Anspruch ihm  gegenüber  schlüssig dargelegt  worden  wä-
re. In einem Rechtsstreit wäre  er insoweit  kein  Kostenrisiko eingegangen,  weil
auch  dann,  wenn  eine  Klage  erst  im  Laufe  des  Rechtsstreits  schlüssig  wird,
noch  "sofort"  im  Sinne  des  § 93  ZPO  anerkannt  werden  kann  (Zöller/Herget
ZPO  23. Aufl.  § 93  Rdn. 6,  Stichwort:  unschlüssige  Klage;  Thomas/Putzo  ZPO
24. Aufl.  § 93  Rdn. 12).  Die  Möglichkeit  einer  prozessualen  Auseinanderset-
zung mit dem Sozialamt dürfte dem Kläger für die Zukunft im übrigen nach wie
vor  unbenommen  sein.  Aus  den  dabei  gegebenenfalls  zu  gewinnenden  Er-
kenntnissen  kann  er  eventuell  auch  Schlußfolgerungen  für  die  Vergangenheit
ziehen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt