Urteil des BGH vom 22.01.2003
BGH (wohnung, anzahl, vernehmung, nötigung, umfang, schuldspruch, stpo, auto, eltern, zahl)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 515/02
vom
22. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 16. Juli 2002
a) im Schuldspruch abgeändert:
der Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung
schuldig,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Der Urteilsspruch wird ferner wie folgt ergänzt:
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwach-
senen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die ge-
gen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen hat der die Taten bestreitende Angeklagte in
den Jahren 1992 bis 1994 seinen am 8. April 1983 geborenen Neffen R. S. in
acht Fällen zum Oralverkehr gezwungen. Das Landgericht ist davon ausge-
gangen, daß das Tatopfer dreimal in der Wohnung seiner Eltern, viermal in der
Wohnung des Angeklagten und einmal in dessen Auto mißbraucht wurde. In
der Beweiswürdigung (UA S. 17) heißt es zu der Zahl der Taten, das Tatopfer
habe im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter nach einiger
Zeit nähere Einzelheiten beschreiben können, seine Bekundungen seien zu-
nächst ungeordnet gewesen. Er sei sichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussa-
ge bemüht gewesen. Besonderes Augenmerk habe der Ermittlungsrichter auf
die Konkretisierung der Tatorte und der Anzahl der Fälle gerichtet. Dabei sei
das Tatopfer "bei seiner in dem Vernehmungsprotokoll vom 22.02.2002 nieder-
gelegten Aussage, es habe sich insgesamt um 20-30 Fälle gehandelt, sehr si-
cher gewesen. Bei der Verurteilung zugrundegelegten Anzahl der Fälle handelt
es sich daher - zugunsten des Angeklagten - um die Mindestanzahl der began-
genen Straftaten".
- 4 -
Diese Ausführungen belegen nicht die vom Landgericht angenommene
Anzahl von drei und vier Taten in der Wohnung des Tatopfers und in der des
Angeklagten. Denn es fehlt jegliche Begründung, warum es einerseits zu drei
Vorfällen, andererseits zu vier Vorfällen gekommen sein soll und warum dies
die "Mindestzahl" sein sollte.
Der Senat hat, um dem Tatopfer eine neuerliche Vernehmung zu erspa-
ren, den Schuldspruch geändert und bei den Vorfällen in den Wohnungen des
Tatopfers und des Angeklagten jeweils zwei Taten zugrundegelegt, die bei
mehrfacher Tatbegehung in den beiden Wohnungen jedenfalls sicher belegt
sind.
Damit entfallen die für drei Taten verhängten Einzelstrafen (einmal 3
Jahre sowie zweimal 2 Jahre und 9 Monate), die übrigen Einzelstrafen sind
davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Aufgehoben werden
mußte aber der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, da der Senat nicht
völlig ausschließen kann, daß das Landgericht angesichts des Wegfalls von
drei Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Rissing-van Saan Detter Otten
Fischer Roggenbuck