Urteil des BGH vom 17.07.2002

BGH (zpo, antrag, nachteil, einstellung, aussicht, vollstreckung, sache, bewilligung, zwangsvollstreckung, durchführung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 54/02
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung und für die Durchführung des Revi-
sionsverfahrens werden abgelehnt.
Gründe:
1. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrek-
kung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte nicht
stattgegeben werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg ha-
ben, weil die Kläger es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug einen
Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des BGH, vgl. Beschluß vom
27. August 1998 - XII ZR 167/98 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubi-
gerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und glaub-
haft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der Kostenerstattungsan-
sprüche der Beklagten ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht
zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene Voll-
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streckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu
begründen (BGH, Beschluß vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99 -
BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6).
2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf