Urteil des BGH vom 26.07.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 172/00
Verkündet am:
26. Juli 2001
Fitterer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
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RBerG Art. 1 § 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2
Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1
RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen
Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - OLG Köln
LG Köln
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau E. E. war mit ihrem
Vater W. G. und ihrem Bruder U. G. Kommanditistin der beklagten Kommandit-
gesellschaft, einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz.
Die Kommanditbeteiligung des Bruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekün-
digt, der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefrau
des Klägers übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertre-
tungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.
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Seit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlrei-
chen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Beteiligungen und die
Wirksamkeit weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem um-
fangreichen, mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des Klägers ei-
nerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor dem
Landgericht Köln (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. DM.
Gegenstand dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesell-
schaftsrechtlicher Streitpunkte.
Am 23. Dezember 1997 schlossen der Kläger als Auftragnehmer und die
Beklagte, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, als Auftraggeberin eine
Vereinbarung, in der es heißt:
"1. Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Verhandlungen
hinsichtlich der anstehenden Prozesse
a) mit Herrn W. G.,
b) mit Herrn U. G.
und koordiniert div. Vorgänge mit den Rechtsanwälten und
Steuerberatern, um für den Auftraggeber möglichst kurzfristig
die Angelegenheit erfolgreich abzuschließen.
2. Nach Möglichkeit soll ein Vergleich mit Herrn W. G. abge-
schlossen werden.
3. Für den gesamten enormen zeitlichen Aufwand und das ent-
sprechende Engagement bis einschl. 31.12.1998 erhält der
Auftragnehmer ein Pauschal-Honorar in Höhe von
DM 300.000,00
zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. ...
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Sollte sich die Tätigkeit ab 01.01.1999 durch die Fortsetzung der
Prozesse verlängern, wird ein weiteres Pauschal-Honorar in Höhe
von
DM 200.000,00
zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
fällig und zahlbar. ..."
Unter stetiger Mitwirkung des Klägers gelang es dessen Ehefrau und
ihren Anwälten, eine vergleichsweise Übereinkunft mit der Gegenseite zu er-
zielen, die am 12. November 1998 unter Beitritt der Beklagten in dem beim
Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit protokolliert wurde.
Mit der Klage verlangt der Kläger das bis Ende 1998 vereinbarte Pau-
schalhonorar von 348.000 DM. Die Beklagte hat sich auf das Verbot unerlaub-
ter Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz berufen und ihre Erklä-
rungen wegen einer behaupteten Drohung des Klägers, andernfalls den un-
mittelbar bevorstehenden Verkauf eines der Beklagten gehörenden Grund-
stücks an das Land Rheinland-Pfalz zum Preis von 14.950.000 DM scheitern
zu lassen, angefochten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen
Vergütungsanspruch weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien ge-
schlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-
tig (Art. 1 § 1 RBerG; § 134 BGB). Der Kläger habe mit dem Vertrag die ge-
schäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen.
Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, Rechte der Beklagten bzw. der Ehe-
frau des Klägers als Alleingesellschafterin zu verwirklichen sowie maßgebli-
chen Einfluß auf eine günstige Beurteilung oder Gestaltung strittiger Rechts-
verhältnisse zu nehmen, hingegen nicht, die Sachkunde des Klägers als Immo-
bilienfachmann in Anspruch zu nehmen oder lediglich den anwaltlichen und
steuerlichen Beratern der Beklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuarbeiten, wie der
Kläger behauptet hatte. Dementsprechend habe der Kläger auch eigenverant-
wortlich die Sachverhalte aufbereitet, Informationen zusammengestellt, Belege
gesammelt, Verhandlungen weisungsfrei geführt, das Zustandekommen eines
Gesamtvergleichs initiiert und gefördert und dessen inhaltliche Gestaltung
nachhaltig beeinflußt. Diese Rechtsangelegenheiten hätten nicht im unmittel-
baren wirtschaftlichen Eigeninteresse des Klägers gelegen und seien deshalb
für ihn "fremd" gewesen. Die Gesamtumstände des Falles und sein eigener
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Sachvortrag sprächen dagegen, daß er wegen enger persönlicher Bindungen
zu seiner Ehefrau deren Angelegenheiten gleichsam zu seinen eigenen ge-
macht hätte. So sei ein förmlicher Vertrag geschlossen worden, der nicht etwa
die Eheleute als Parteien nenne, sondern die jeweils von ihnen gehaltenen
Firmen. Außerdem hätten nach dem Klagevorbringen die Ehegatten generell
Wert darauf gelegt, vermögensmäßig getrennt zu bleiben und getrennt zu han-
deln. Wegen dieser "getrennten Kassen" seien dem Kläger finanzielle Vorteile
seiner Ehefrau und der Beklagten aus dem Vorprozeß nicht zugute gekommen.
Er habe sich vielmehr - zudem nach längeren Verhandlungen über die Höhe -
zur Wahrung seiner Interessen ein beachtliches Honorar versprechen lassen,
was nicht dem Bild von einer gleichgerichteten Interessenlage unter Eheleuten
entspreche. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmä-
ßigkeit erfüllt. Dafür sprächen Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers,
die Honorarvereinbarung einschließlich der Höhe des geforderten Entgelts
sowie das eigene Eingeständnis, klare und schriftliche Honorarabsprachen
"auch in vorausgegangenen Fällen praktiziert" zu haben. Der Kläger habe dar-
über hinaus noch im anhängigen Rechtsstreit die Übernahme des Auftrags als
beanstandungsfrei und als "selbstverständlich" verteidigt.
Auf ungerechtfertigte Bereicherung lasse sich die Klageforderung eben-
sowenig stützen. Hierfür fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des
Klägers zum Wert des Erlangten.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der
Kläger mit der vertraglich übernommenen Tätigkeit geschäftsmäßig Rechtsan-
gelegenheiten seiner Ehefrau und der Beklagten besorgt hat (Art. 1 § 1
RBerG).
a) Rechtsangelegenheiten sind Angelegenheiten, die entweder auf
Rechtsverwirklichung, d.h. Durchsetzung, Sicherung oder Klarstellung von
Rechten, oder auf Rechtsgestaltung, d.h. Schaffung oder Veränderung beste-
hender Rechtsverhältnisse, gerichtet sind (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 18 f.; Se-
natsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122; BGH, Urteil vom
28. September 2000 - IX ZR 279/99 - WM 2000, 2443, 2444, für BGHZ 145,
265 vorgesehen). Im Streitfall sind beide Alternativen berührt. Die dem Kläger
im Vertrag vom 23. Dezember 1997 übertragenen Verhandlungen mit der Ge-
genseite unter dem erklärten Ziel eines Vergleichsabschlusses (§ 779 BGB)
waren schon infolge dieser Zweckrichtung auf Gestaltung, in jedem Falle aber
auf Klärung der umstrittenen Rechtsverhältnisse gerichtet (s. etwa Senatsurteil
vom 18. Mai 1995 aaO). Daß dabei neben dem Kläger von seiner Ehefrau noch
Rechtsanwälte eingeschaltet waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn er
sich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten ihnen gegenüber wie der bloßen
Beschaffung von Informationen beschränkt hätte. Die dahingehenden Be-
hauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage
seines eigenen Klagevortrags sowie der vorgelegten Korrespondenz rechts-
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fehlerfrei für widerlegt gehalten. Die gegen diese Feststellungen gerichteten
Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
b) Geschäftsmäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beab-
sichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu
wiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Teil sei-
ner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen
(BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 - NJW 1986, 1050, 1051 f.; vom
17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1561; vom 27. November
2000 - II ZR 190/99 - NJW 2001, 756 f.). Als Anzeichen für einen solchen Wil-
len kann bereits die Forderung eines Honorars ausreichen (BGH, Urteile vom
5. Juni 1985 und vom 27. November 2000, jeweils aaO) oder der Umstand, daß
der Berater den Vorgang - wie es hier ebenfalls gegeben ist - als rechtmäßig
verteidigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO). Wenn daher das Beru-
fungsgericht insbesondere diesen Tatsachen, dazu dem Eingeständnis des
Klägers, Honorarabsprachen solcher Art "auch in vergangenen Fällen prakti-
ziert" zu haben, sowie dem Umfang seiner Bemühungen dessen Absicht ent-
nimmt, bei passender Gelegenheit in gleicher Art und Weise zu agieren, so ist
dies als tatrichterliche Würdigung zumindest vertretbar, sogar naheliegend,
und von der Revision darum hinzunehmen.
2.
Erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 RBerG ist indessen nur die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten. Das Berufungsgericht hat dieses weitere Er-
fordernis entscheidend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt und
gefragt, ob der Kläger - auch als Ehemann - ein unmittelbares wirtschaftliches
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Eigeninteresse an der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau mit
ihren Verwandten gehabt habe. Diese Betrachtungsweise ist zu eng und mißt
den rechtlich verfestigten engen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegat-
ten, wie sie vor allem in deren Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
zum Ausdruck kommen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht das ihnen zukom-
mende Gewicht bei.
a) Die Frage, ob und wann Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten für
den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG "fremd" sind, ist höchstrichterlich
nicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Senat für Anwaltssachen des
Bundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung unter Hinweis auf Stimmen
in der Literatur ausgesprochen, es möge zutreffen, daß ein Ehemann, der le-
diglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen wolle, dazu in der
Regel keiner Erlaubnis bedürfe. Im konkreten Fall hat dieser Senat jedoch we-
gen unbefugten Auftretens des Klägers als "Rechtsanwalt" umgekehrt ent-
schieden (Beschluß vom 1. Juli 1963 - AnwZ [B] 4/63 - AnwBl. 1964, 52 f.). In
der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten
geteilt. Teils wird die Zulässigkeit einer Rechtsbesorgung für den Ehegatten
oder einen nahen Verwandten davon abhängig gemacht, daß - über das famili-
enrechtliche Verhältnis hinaus - besondere Umstände, z.B. aus der Lebens-
und Haushaltsgemeinschaft und der gegenseitigen Fürsorgepflicht oder aus
einer wirtschaftlichen Interessenverflechtung, vorliegen (BayObLG NJW 1969,
1452, 1453) oder aufgrund enger familiärer Beziehungen ein eigenes Interesse
des Familienmitglieds an der Erledigung der Angelegenheit besteht (OLG
Karlsruhe AnwBl. 1979, 487; OLG Köln NStE Nr. 2 zu Art. 1 § 1 RBerG; OLG
Oldenburg NJW 1992, 2438; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl.,
Art. 1 § 1 Rn. 85; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 11;
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Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 33; ähnlich Senge in
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 55), teils
wendet man § 6 Nr. 2 StBerG entsprechend an und läßt bei allen Angehörigen
im Sinne des § 15 AO - hierzu gehören auch Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2
AO) - eine unentgeltliche Ausführung genügen (AG Kassel NStZ 1989, 79, 80
mit ablehnender Anmerkung Wasmuth NStZ 1989, 275; Rennen/Caliebe, aaO;
einschränkend Senge aaO Rn. 11). Demgegenüber hält Egon Schneider (MDR
1976, 1 ff.) das Rechtsberatungsgesetz in derartigen Fällen - auch aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen - für grundsätzlich unanwendbar, während wieder-
um König (RBerG, S. 66 ff.) in der Frage der Fremdheit bei Familienangehöri-
gen keine Besonderheiten sieht, jedoch beim Merkmal der Geschäftsmäßigkeit
insgesamt eine engere Auffassung vertritt (S. 85 ff.).
b) Der erkennende Senat schließt sich der vom Senat für Anwaltssachen
angedeuteten Rechtsauffassung und der ihr zustimmenden Literatur jedenfalls
für den Fall an, daß eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen durch
die eheliche Beistandspflicht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa So-
ergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rn. 22) geboten ist und sachgemäß nicht
ohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. Unter diesen Um-
ständen haben nicht nur die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegat-
ten einen solchen Rang, daß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch des
nicht unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden muß. Es käme auch zu
einem Normwiderspruch, wäre der eherechtlich geforderte Beistand auf der
anderen Seite durch das allgemeine Rechtsberatungsverbot untersagt. Der
Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verlangt, von Ausnahmefällen wie dem
vom Anwaltssenat entschiedenen abgesehen, eine solche Ausweitung nicht.
Das Rechtsberatungsgesetz soll die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer
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Rechtsberatung bewahren, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten
und Behörden erleichtern und den Anwaltsstand vor dem Wettbewerb nicht in
gleicher Weise standesrechtlich gebundener Dritter schützen (Gesetzesbe-
gründung RStBl. 1935, 1528; Henssler/Prütting/Weth, Einl. RBerG Rn. 3 ff.
m.w.N.). Davon steht hier im wesentlichen nur das erstgenannte Ziel (Verbrau-
cherschutz) in Frage. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Gesetz in dieser
Hinsicht - mehr als in Fällen vergleichbarer Schutzwürdigkeit, z.B. bei ärztlicher
Heilbehandlung - in den inneren Ehebereich eingreifen und dabei den einen
Ehegatten vor dem anderen schützen wollte, zumal die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten eines Gatten durch den anderen alltäglich ist und
grundsätzlich nicht beanstandet wird.
c) Unter diesem Blickwinkel wird der Streitfall dadurch geprägt, daß die
rechtlichen Auseinandersetzungen der Ehefrau des Klägers mit ihrem Vater
und ihrem Bruder nach eigener Darstellung der Beklagten für die Ehefrau des
Klägers existentiell geworden waren, während andererseits der Kläger nach
seinem unwidersprochenen Vorbringen aufgrund seiner profunden Kenntnisse
der innerfamiliären Vorgänge sowie der Eigenheiten von Schwiegervater und
Schwager für Verhandlungen mit ihnen über eine gütliche Beilegung der Strei-
tigkeiten geradezu prädestiniert gewesen ist. Mit Rücksicht hierauf durfte er
sich nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Bitte um Beistand insgesamt nicht
verschließen (vgl. dazu auch BFHE 66, 47, 49 f. = NJW 1958, 648; BFHE 97,
54, 57 = NJW 1970, 912; Soergel/Lange aaO; Staudinger/Hübner/Voppel,
BGB, 13. Bearb., § 1353 Rn. 53). Daß er seine Hilfe nur aufgrund eines förmli-
chen Vertrags erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme
abhängig gemacht hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, mag - läßt man
den vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand
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außer acht - nicht dem Bild einer gemeinsamen ehelichen Lebensführung ent-
sprechen, ändert aber nichts daran, daß objektiv aus den genannten Gründen
die Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau - wenn auch nicht wirtschaftlich, so
doch persönlich - auch die seinen waren. Das genügt für einen Ausschluß des
Rechtsberatungsverbots. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten
von Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StBerG für die Hilfeleistung in Steuersachen
ist dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu entnehmen und erscheint auch durch
dessen Zweck nicht geboten (anders FG Bremen EFG 1994, 306, 307 f.). Dem
allenfalls noch entgegenstehenden Wettbewerbsschutz für den Anwaltsstand
(so FG Bremen aaO) kann heute verfassungsrechtlich keine maßgebende Be-
deutung mehr zukommen (BVerfGE 97, 12, 31; BGHZ 102, 128, 133).
Demzufolge kann die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsge-
setz gestützte Klageabweisung durch das Berufungsgericht nicht bestehen
bleiben.
III.
Der Senat ist nicht in der Lage, über den geltend gemachten Zahlungs-
anspruch abschließend zu entscheiden. Die Beklagte hat sich in den Vorin-
stanzen auf eine Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung des
Klägers (§ 123 BGB) berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß zwar die Anfechtung
nicht durchgreift, der Kläger sich aber seiner Ehefrau - wie in der Berufungser-
widerung vorgetragen - gegen deren Willen zur Besorgung ihrer Rechtsange-
legenheiten aufgedrängt hat, so könnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG
nicht verneint werden; denn in dieser Fallgestaltung wäre eine Beistandspflicht
des Klägers nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.
Bei Nichtigkeit des Vertrags wäre erneut ein Bereicherungsanspruch
gegen die Beklagte wegen ersparter Aufwendungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818
Abs. 2 BGB) zu prüfen, dessen Umfang der Bundesgerichtshof ggf. nach den
Gebühren eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands bemißt (Urteile vom
25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 - NJW 1962, 2010, 2011, insoweit in BGHZ 37,
258 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000,
1560, 1562). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner andernfalls einen zu-
gelassenen Rechtsberater mit der Erledigung der dem Bereicherungsgläubiger
unwirksam übertragenen Aufgaben betraut hätte, was die Beklagte hier in Ab-
rede gestellt hat.
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke