Urteil des BGH vom 04.04.2001

BGH (eintritt des versicherungsfalles, grad des verschuldens, sohn, anzeige, treffen, umfang, obliegenheit, gebäude, vvg, versicherer)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 63/00
Verkündet am:
4. April 2001
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Seiffert, die Richterin Ambrosius und den Richter
W endt auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
3. Februar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
6. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revi-
sionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer
Privathaftpflichtversicherung in Anspruch; der am 21. Februar 1979 ge-
borene Sohn der Klägerin ist mitversichert.
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Am 6. April 1994 wurde eine in E. gelegene Lagerhalle durch Feu-
er erheblich beschädigt. Über den Umfang des Gebäude-Feuerschadens
holte der Gebäudeversicherer des Eigentümers der Halle ein Gutachten
eines Sachverständigen ein, der - nach Besichtigung des vom Brand be-
troffenen Gebäudes am 21. April und 4. Mai 1994 - den Zeitwertschaden
einschließlich der Abbruch- und Aufräumkosten auf 181.364 DM be-
stimmte. In der Folgezeit wurden die Brandreste abgebrochen und das
Grundstück neu bebaut.
Im Zuge der von der Polizei nach dem Brand wegen des Verdachts
der Brandstiftung aufgenommenen Ermittlungen wurde der Sohn der
Klägerin von der Polizei am 10. Juni 1994 zunächst als Zeuge und am
29. Juni 1994 als Beschuldigter vernommen. Er stritt eine Tatbeteiligung
ab. Am 28. August 1995 erhob die Staatsanwaltschaft E. u.a. gegen den
Sohn der Klägerin Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung, die der
Klägerin und ihrem Sohn am 17. November 1995 zugestellt wurde. Mit
Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts E. vom 1. Juli 1996 wurde
der Sohn der Klägerin wegen fahrlässiger Brandstiftung unter Erteilung
einer Auflage verwarnt; seine Berufung wurde durch Urteil des Landge-
richts E. vom 17. Oktober 1996 verworfen.
Der Beklagten zeigte die Klägerin den Brandschaden vom 6. April
1994 - nach Anraten des Verteidigers ihres Sohnes im Strafverfahren -
mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 an. Die Beklagte lehnte Deckungs-
schutz ab. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit, weil ihr der Versiche-
rungsfall und insbesondere die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ge-
gen den Sohn der Klägerin nicht unverzüglich angezeigt worden seien.
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Der Gebäudeversicherer des Eigentümers der Lagerhalle hat der Kläge-
rin mitgeteilt, den Zeitwertschaden mit 162.644 DM reguliert zu haben.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die
Beklagte verpflichtet sei, sämtliche (mit-) versicherte Personen von
Schadensersatzansprüchen Dritter wegen des Schadensfalles am
6. April 1994 freizustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,
das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die
Klägerin die W iederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für verpflichtet, der
Klägerin und ihrem mitversicherten Sohn Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte sei gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 6 AHB von der Verpflichtung
zur Leistung frei, weil die Klägerin die Obliegenheit verletzt habe, der
Beklagten den Versicherungsfall - insbesondere aber die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens gegen ihren Sohn - unverzüglich anzuzeigen
(§ 153 Abs. 4 Satz 2 VVG, § 5 Nr. 2 Abs. 2 AHB). Die Obliegenheit zur
Anzeige des Ermittlungsverfahrens sei mit dem 29. Juni 1994, dem Tag,
an dem der Sohn der Klägerin als Beschuldigter vernommen worden sei,
entstanden. Die Anzeige vom 1. Oktober 1996 sei danach nicht mehr als
"unverzüglich" anzusehen. Die Klägerin habe die Obliegenheit grob
fahrlässig verletzt; den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG)
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habe sie nicht erbracht. Die Beklagte weise insoweit mit Recht darauf
hin, daß ihr durch die verspätete Anzeige die Möglichkeit genommen
worden sei, eigene Feststellungen zur Schadensursache, zur Schadens-
höhe und zur Verantwortlichkeit des zur Tatzeit fünfzehnjährigen Sohnes
der Klägerin zu treffen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die - nach
seiner Auffassung vorliegende - Obliegenheitsverletzung schon deshalb
nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kausalitätsgegenbe-
weis als geführt anzusehen ist.
a) Der Beweis, daß die grob fahrlässige Verletzung der Obliegen-
heit weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Lei-
stung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), obliegt dem Versicherungs-
nehmer. Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen,
daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkei-
ten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer
über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer
dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muß dazu die kon-
krete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, in-
dem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger
Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon
versprochen hätte (BGHZ 41, 327, 336 f.).
b) Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen - dem Vortrag
der Beklagten folgend - zugrunde, daß die brandgeschädigte Lagerhalle
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zu dem von ihm für die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit für maßgeblich
erachteten Zeitraum (unverzüglich nach der Beschuldigtenvernehmung
des Sohnes der Klägerin am 29. Juni 1994) noch nicht abgerissen, bei
Anzeige der Klägerin im Oktober 1996 dagegen bereits abgerissen ge-
wesen sei.
Bei einem solchen Sachverhalt sind dem Versicherer nach der An-
zeige seines Versicherungsnehmers eigene Ermittlungen am Brandobjekt
zur Schadensursache und zum Schadensumfang nicht mehr möglich. Der
Obliegenheitsverletzung kommt damit in der Regel Einfluß auf die Fest-
stellung des Eintritts des Versicherungsfalles und die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu. Demgemäß war es
zunächst Sache der Klägerin, diesen sich schon aus den tatsächlichen
Verhältnissen ergebenden ursächlichen Zusammenhang auszuräumen.
Das hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen
nicht ausreichend berücksichtigt - mit der Vorlage des Gutachtens des
Sachverständigen zum Gebäude-Feuerschaden, das von diesem auf der
Grundlage von Feststellungen vor Ort und vor Abriß der Lagerhalle er-
stattet worden ist, sowie mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Er-
mittlungen und Feststellungen zur Brandursache und zu den Verantwort-
lichkeiten für die Brandentstehung aber auch getan. Denn Feststellun-
gen zum Eintritt des Versicherungsfalles oder zur Leistungspflicht und zu
deren Umfang setzen nicht notwendig eigene Ermittlungen des Versiche-
rers voraus, wenn sie sich auf der Grundlage anderweit geklärter tat-
sächlicher Umstände treffen lassen. Deshalb oblag es der Beklagten
darzulegen, welche Maßnahmen sie bei rechtzeitiger Anzeige ergriffen
hätte und weshalb sich daraus über die von der Klägerin aufgezeigten
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Erkenntnismöglichkeiten hinausgehende Feststellungen zum Eintritt des
Versicherungsfalles oder ihrer Leistungspflicht hätten treffen lassen. Die
Revision rügt mit Recht, daß es schon an ausreichendem Vortrag der
Beklagten hierzu fehlt.
aa) W as die Schadensursachen anlangt, hat die Beklagte insbe-
sondere geltend gemacht, daß ihr wegen der verspäteten Anzeige die
Möglichkeit eigener Ermittlungen am Brandort genommen worden sei.
Der Verlust eigener Erkenntnismöglichkeiten reicht aber zur Darlegung
der Kausalität (im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) für sich genom-
men nicht aus. Denn insoweit genügt nicht ein irgendwie gearteter Ein-
fluß der Obliegenheitsverletzung auf den Gang des Feststellungsverfah-
rens, sondern lediglich eine für den Versicherer im Ergebnis nachteilige
Beeinflussung der Feststellung selbst (vgl. BGHZ aaO). Eine solche aber
legt die Beklagte nicht dar. Soweit sie sich darauf beruft, es fehlten
Feststellungen zum Entstehungsort des Brandes und zu seiner Ausdeh-
nung, wird das schon dadurch widerlegt, daß die Polizei unmittelbar
nach dem Brand Feststellungen zur Brandausbruchstelle getroffen und
in einem - auch der Beklagten zugänglichen - Bericht in den Ermittlungs-
akten niedergelegt hat. Inwieweit die Beklagte bei eigenen Ermittlungen
weitere Erkenntnisse in bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles
und auf die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht hätte
erlangen können, ist nicht dargetan.
Soweit sich die Beklagte darüber hinaus darauf berufen hat, we-
gen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei es ihr verschlossen
geblieben, eigene Feststellungen zum Grad des Verschuldens
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- insbesondere zu einem vorsätzlichen Handeln des Sohnes der Kläge-
rin - zu treffen, gilt nichts anderes. W oraus sich solche Erkenntnismög-
lichkeiten über die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn der
Klägerin genutzten hinaus ergeben sollten, hat die Beklagte nicht vorge-
tragen. Insbesondere verfängt der Hinweis nicht, ihr sei die Möglichkeit
genommen worden, noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Behör-
den darauf hinzuweisen, daß auch ein vorsätzliches Verhalten des Ver-
sicherten in Betracht kommen könnte. Denn einem solchen Verdacht
mußte die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
schon von Amts wegen nachgehen. W enn die Beklagte weiter meint, we-
gen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei eine nähere Aufklä-
rung darüber nicht möglich, welcher Fahrlässigkeitsgrad dem Versicher-
ten zur Last falle, übersieht sie, daß ihre Leistungspflicht nur bei Vorsatz
des Versicherten ausgeschlossen ist, der sich zudem noch auf die Scha-
densfolgen erstrecken muß (§ 4 II Nr. 1 AHB). W as schließlich den vom
Berufungsgericht aufgegriffenen Vortrag der Beklagten anlangt, ihr sei
wegen der verspäteten Schadensanzeige die Möglichkeit genommen
worden, zeitnah zur Brandlegung eigene Feststellungen zur Verantwort-
lichkeit des Versicherten mit Blick auf § 828 Abs. 2 BGB zu treffen, fehlt
es an ausreichendem Vorbringen dazu, welche Maßnahmen die Beklagte
hierzu ergriffen hätte; der bloße Hinweis, daß insoweit "eine Prüfung
ausgelöst" worden wäre, genügt nicht.
bb) Aber auch was die Feststellungen zum Umfang der Leistungs-
pflicht der Beklagten anlangt, fehlt es mit Rücksicht auf das von der Klä-
gerin vorgelegte Gutachten des Brandsachverständigen zum Schaden an
ausreichenden Darlegungen der Beklagten zum Einfluß der Obliegen-
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heitsverletzung auf solche Feststellungen. Hierzu genügte der von der
Beklagten wiederholt gegebene Hinweis nicht, daß der vom Gebäude-
versicherer ermittelte Schaden nicht mit jenem identisch sei, der sich bei
einem Anspruch gegen den Versicherten aus § 823 BGB ergebe. Der
Beklagten oblag es auch insoweit, im einzelnen zu konkretisieren, wel-
che zur Prüfung des Umfangs ihrer Leistungspflicht erforderlichen Fest-
stellungen dem Gutachten des Brandsachverständigen nicht zu entneh-
men seien, sich vielmehr nur aufgrund eigener Ermittlungen hätten tref-
fen lassen. Auch an solchem Vortrag der Beklagten aber fehlt es. Das
gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten besonders angeführten Ab-
rißkosten. Das Gutachten über den Gebäude-Feuerschaden weist solche
Kosten - das zerstörte Gebäude betreffend - gesondert aus, Selbst
wenn, wie die Beklagte meint, für ihre Leistungspflicht (unter Berück-
sichtigung der Vorteilsausgleichung) die Abbruchkosten für das unzer-
störte Gebäude maßgeblich seien, hat sie nicht dargelegt, welche Fest-
stellungen sie selbst und nach dem Brand bei rechtzeitiger Anzeige dazu
noch hätte treffen können.
3. Ist danach davon auszugehen, daß die Klägerin jedenfalls den
Kausalitätsgegenbeweis geführt hat, so ist die Beklagte selbst dann
nicht von ihrer Leistungspflicht freigeworden, wenn die Klägerin - wie
das Berufungsgericht annimmt - durch nicht unverzügliche Anzeige des
gegen ihren Sohn gerichteten Ermittlungsverfahrens die Anzeigeoblie-
genheit grob fahrlässig verletzt hat. Auf die gegen diese Annahme ge-
richteten Revisionsangriffe kommt es deshalb nicht mehr an.
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4. Unter Berücksichtigung des Klagebegehrens wird klargestellt:
Der Tenor des Urteils des Landgerichts vom 6. Oktober 1998 ist dahin zu
verstehen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den versicherten Personen
wegen des Schadensfalles am 6. April 1994 Versicherungsschutz zu ge-
währen.
Terno Prof. Römer Seiffert
Ambrosius W endt