Urteil des BGH vom 08.11.2007

BGH (schuldner, luxemburg, wohnsitz, vollzug, untersuchungshaft, bezirk, beschwerde, begründung, beurteilung, ausland)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 41/03
vom
8. November 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Ravensburg vom 28. Januar 2003 wird auf Kos-
ten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 117.597 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abge-
lehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewie-
sen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz
meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeiti-
gen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentschei-
dung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festge-
stellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insol-
venzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dorti-
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gen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner haupt-
sächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v.
22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878, 879 f). Die von der Rechtsbe-
schwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunk-
tes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach
für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entschei-
dungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führ-
te weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen
noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni
1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbe-
schwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die
tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 5 IN 561/02 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 T 5/03 -