Urteil des BGH vom 10.10.2001

BGH (rechtskräftiges urteil, freiheitsstrafe, anrechnung, stpo, stgb, verurteilung, gesamtstrafe, strafe, vergewaltigung, ausgleich)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 376/01
vom
10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 5. April 2001 im Strafausspruch dahin er-
gänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 600,-- DM, die
der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm durch das Amts-
gericht Hanau vom 16. Juni 2000 erteilten Bewährungsauflage
geleistet hat, zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstrek-
kung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei
Wochen anzurechnen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des weiteren hat es gegen ihn wegen
Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und
ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung "unter An-
rechnung der erbrachten Leistungen auf die erteilte Zahlungsauflage zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen" unter Aufrecht-
erhaltung der dort verhängten Maßregel verurteilt. Die auf die Sachrüge ge-
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stützte Revision des Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übri-
gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Gegen den Angeklagten war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsge-
richts Hanau vom 16. Juni 2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf
eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt und
ihm gemäß § 56 b StGB auferlegt worden, eine Zahlung von 2.500,-- DM in
monatlichen Raten von 150,-- DM zu leisten. Nach den Feststellungen hatte
der Angeklagte bereits 600,-- DM gezahlt. Das Landgericht hat zu Recht aus
dieser Strafe und der Einzelstrafe von sechs Monaten für die vor dieser Verur-
teilung begangenen Körperverletzung eine nachträgliche Gesamtstrafe gebil-
det, dabei aber verkannt, daß der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung
der teilweise erfüllten Auflage nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden
Gesamtstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung verkür-
zende Anrechnung zu bewirken ist (vgl. BGHSt 36, 378, 382 f; BGHR StGB
§ 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Diese Entscheidung holt der Senat in ent-
sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er schließt aus, daß die
Strafkammer mehr als zwei Wochen angerechnet hätte.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen freizustellen.
Jähnke Detter Otten
Rothfuß Elf