Urteil des BGH vom 01.04.2008

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, stpo, wiedereinsetzung, verletzung, frist, kenntnis, sache, behauptung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 458/07
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Ge-
hörsrüge zu gewähren und das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Revisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), werden ver-
worfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Wochen-
frist gemäß § 356 a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist. Der
Verurteilte trägt selbst vor, dass er den Beschluss des Senats nach § 349
Abs. 2 StPO am 25. Januar 2008 erhalten hat. Damit hat er an diesem Tag da-
von Kenntnis erlangt, dass der Senat den Revisionsvortrag für nicht durchgrei-
fend erachtet hat. Mit der Behauptung, er sei drei Tage lang der Auffassung
gewesen, der Senat habe seine Argumente zur Kenntnis genommen, und habe
außerdem erst dann von der Möglichkeit erfahren, eine Gehörsrüge zu erhe-
ben, kann der Verurteilte nicht erfolgreich Wiedereinsetzung gegen die Ver-
säumung der Frist beantragen.
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Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungs-
erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei sei-
ner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu de-
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nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vor-
bringen übergangen.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer