Urteil des BGH vom 17.07.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 295/00
Verkündet am:
17. Juli 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete
Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen
Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersicht-
lich darstellt.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2000 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin handelt mit Ferro-Legierungen, die sie u.a. bei der Gesell-
schaft für R. mbH (im weiteren: GfR) einlagerte. Sie nimmt die Be-
klagte als Speditionsversicherer der GfR wegen eingetretener Lagerfehlbestän-
de auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die GfR meldete im Januar 1997 Konkurs an. Die Beklagte, bei der die
GfR den Speditionsversicherungsschein nach Maßgabe des SVS/RVS ge-
zeichnet hatte, ließ in der Folgezeit in Abstimmung mit der Klägerin durch den
von ihr beauftragten Havariekommissar J. den Lagerbestand feststellen.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Überprüfung des Lagerbestandes
der GfR sei zu ihren Lasten aus 17 einzelnen Einlagerungsvorgängen ein Fehl-
bestand von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM ermittelt worden. Sie hat
ihre Ansprüche mit Schreiben vom 16. Januar 1997 bei der Beklagten ange-
meldet. Von dem Fehlbestand hat die Klägerin einen "erstrangigen Teilbetrag"
geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 221.737,85 US-Dollar und
20.144,87 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die gel-
tend gemachten Ansprüche gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen seien,
weil die Klägerin sie nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlußfrist wirksam
eingeklagt habe. Die am 15. Januar 1999 eingegangene Klageschrift habe
mangels hinreichender Substantiierung der einzelnen Lagerverträge und der
jeweils hieraus geltend gemachten Fehlbestände nicht fristwahrend wirken kön-
nen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung ist erfolglos geblieben.
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Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die
Klägerin mit möglichen Ersatzansprüchen gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausge-
schlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die in Rede stehende zweijährige Frist habe am 16. Januar 1997 zu
laufen begonnen. Sie sei nicht mit der am 15. Januar 1999 beim Landgericht
eingegangenen Klage gewahrt worden. Eine Frist werde durch Klageerhebung
nur gewahrt, wenn die Klageschrift die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforder-
liche bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspru-
ches enthalte. Die Klageschrift vom 15. Januar 1999 erfülle diese Anforderun-
gen nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachten
Teilbeträge auf die von ihr behaupteten 17 einzelnen Lagerverträge verteilten.
Die Klageschrift lasse mithin nicht erkennen, welche der 17 Versicherungsan-
sprüche die Klägerin in welcher Höhe habe fristwahrend einklagen wollen.
II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie führen
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die durch Kla-
geerhebung zu wahrende zweijährige Ausschlußfrist in Nr. 11.6 SVS/RVS am
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16. Januar 1997 zu laufen begonnen hat, da die Klägerin ihre behaupteten An-
sprüche auf die Versicherungsleistung an diesem Tag bei der Vertreterin der
Beklagten, der S. KG, angemeldet hat. Ferner ist das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß zur Wahrung der hier in Rede ste-
henden Frist die Einreichung einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO genügenden Klageschrift bis zum 15. Januar 1999 erforderlich war.
2. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-
richts setzen sich die Schadensersatzforderungen der Klägerin in Höhe von
426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM aus 17 Einzelversicherungsansprüchen
zusammen. Die Klägerin hat in ihrer am 15. Januar 1999 beim Landgericht ein-
gegangenen Klageschrift nicht im einzelnen dargelegt, wie sich die mit dem
Klageantrag geltend gemachten Teilbeträge auf die 17 Einzelansprüche vertei-
len sollen, so daß der Klageschrift selbst an sich nicht entnommen werden
kann, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe
fristwahrend einklagen wollte. Zur Individualisierung der von ihr erhobenen An-
sprüche hat die Klägerin jedoch auf die der Klage beigefügte Anlage K 1 Bezug
genommen.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die erforderliche Konkretisie-
rung der einzelnen Klageansprüche nach Grund und Betrag unter Einbeziehung
der Informationen aus der Anlage K 1 hätte erfolgen können. Es hat gemeint,
die in einer Anlage enthaltenen Angaben dürften jedenfalls dann nicht zur Indi-
vidualisierung der Klagegründe herangezogen werden, wenn - wie im Streitfall -
nur die Klageschrift und nicht auch die Anlage von einem bei dem Prozeßge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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3. Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den erhobenen
Schadensersatzansprüchen wegen der von ihr behaupteten Fehlbestände ist
durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlage K 1 hinreichend bestimmt,
so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt
sind.
a) Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachver-
halt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch
schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend
dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur
Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausrei-
chend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urt. v.
18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl.,
§ 253 Rdn. 12 a). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grund-
sätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfol-
gen (vgl. Zöller/Greger aaO § 253 Rdn. 12 a). Die Gerichte sind zwar nicht ver-
pflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuar-
beiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Eine solche Fallge-
staltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Anlage K 1 besteht lediglich aus
einem Blatt. Sie ist aus sich heraus verständlich und verlangt dem Tatrichter
keine unzumutbare Sucharbeit ab. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende
Förmelei, wollte man den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für verpflichtet
halten, die in der Anlage K 1 enthaltenen Informationen noch einmal schreiben
zu lassen, um sie dann in der Form einer unterschriebenen Klageschrift dem
Gericht unterbreiten zu können. In der Klageschrift wird der streitgegenständli-
che Lebenssachverhalt gekennzeichnet und durch die konkrete Bezugnahme
auf die Anlage K 1 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß deren gesamter Inhalt
zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werden sollte.
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b) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche werden - wie auch
das Berufungsgericht nicht verkennt - durch die Angaben in der mit "Verlust-
mengen Lager GfR" überschriebenen Anlage K 1 hinreichend konkretisiert. In
der in Rede stehenden Anlage sind die einzelnen Lagerfehlbestände konkret
aufgeführt. Ferner erfolgt eine Zuordnung der Fehlbestände zu den Referenz-
nummern der GfR und der Klägerin. Überdies werden die Rechnungsnummern,
die Lieferanten, die Materialien und der jeweils beanspruchte Schadensersatz-
betrag (DM oder US-Dollar) genannt. Damit wird dem Erfordernis einer Indivi-
dualisierung der erhobenen Ansprüche in ausreichendem Maße genügt.
c) Der hinreichenden Individualisierung steht nicht entgegen, daß die
Klägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt behaupteten Scha-
dens in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM sie mit der auf Zahlung
von 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM gerichteten Klage geltend ma-
chen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter-
bricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden,
in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines
jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend ge-
macht worden sind (vgl. BGH NJW 2000, 3492, 3494 m.w.N.).
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III. Nach allem konnte das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand
haben. Es war daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die ab-
schließende Entscheidung noch weitergehende tatrichterliche Feststellungen
erfordert, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher