Urteil des BGH vom 26.10.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 222/08
Verkündet am:
26. Oktober 2009
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 43 Abs. 1, 2; BGB § 133 B, 157 C, 397
a) Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das
Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43
Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot ver-
stößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafter-
versammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
b) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08 - KG
LG
Berlin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26.
Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 4. August 2008 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden
worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird insgesamt zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klä-
gerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagen-
den GmbH, die damals noch unter A. GmbH firmierte. Er
veräußerte am 28. Oktober 2005 seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum
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2. Januar 2006 an I. M. Außerdem verkaufte er ihm am 28. Oktober
2005 unter dem Datum 26. Oktober 2005 für 75.000,00 € einen Anspruch auf
Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der
aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis soll-
te ebenfalls am 2. Januar 2006 fällig werden. In dem Kauf- und Abtretungsver-
trag heißt es: "Der Veräußerer hat der … GmbH … ein Darlehen gewährt, das
mit Stichtag zum 26. Oktober 2005 i.H.v. 200.000,00 € valutiert."
Tatsächlich valutierte das Darlehen am 26. Oktober 2005 zu mehr als
240.000,00 €. Der Beklagte hatte eine Überweisung i.H.v. 40.000,00 € an sich
veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe "Rückführung Gesellschaf-
terdarlehen" enthielt und von der Bank am 28. Oktober 2005 ausgeführt wurde.
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Die Klägerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-
se - Rückzahlung der 40.000,00 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskos-
ten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
insoweit stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch
aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er
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mit der Rückzahlung der 40.000,00 € eine nicht fällige Schuld erfüllt habe. Das
Darlehen habe nur mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können. Ei-
ne Kündigung sei nicht erfolgt. Der durch diese Pflichtverletzung verursachte
Schaden belaufe sich auf 40.000,00 €. Die Vereinbarung zwischen dem Beklag-
ten und M. beinhalte nämlich einen Teilverzicht, der auch die ausgekehr-
ten 40.000,00 € erfasst hätte.
II. Das hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren Geschäftsführer der
Klägerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der
Klägerin, M. , keinen förmlichen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ge-
fasst hat. Es genügt, wenn er als Alleingesellschafter und zugleich Geschäfts-
führer den Anspruch geltend macht. Eine Beschlussniederschrift nach § 48
Abs. 3 GmbHG zu fordern, wäre bei dieser Sachlage eine nutzlose Förmelei
(vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 240/95, DStR 1997, 252 m. Anm.
Goette).
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2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zah-
lung von 40.000,00 €.
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a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon
deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an
sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war.
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An einer Pflichtverletzung i.S. des § 43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grund-
sätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu
dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer
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dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - ver-
stößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß
nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens
(BGHZ 31, 258, 278).
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Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen
Gesellschafter hat.
Danach kommt eine Haftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG
nicht in Betracht. Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zum
2. Januar 2006 auf M. übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die
Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die
Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Ver-
haltenspflicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darle-
hen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein
aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und
dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte.
Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe insoweit
beweisbewehrten Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Die Klägerin hatte
lediglich - angesichts der Zahlung von 75.000,00 € für die abgetretene Forde-
rung schon im Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen, sie sei
finanziell ausgezehrt und durch hohe Verlustvorträge wirtschaftlich überschuldet
gewesen. Diesem Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.
Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen einer Krise
i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F.
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III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-
gebnis richtig (§ 561 ZPO).
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der 40.000,00 € an
den Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr lag ihr ein wirksa-
mer Darlehensvertrag zugrunde.
a) Der Beklagte hat auf den Darlehensrückzahlungsanspruch entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - teilweise - verzichtet. Für einen
Verzicht hätte es eines Erlassvertrages zwischen dem Beklagten und der Klä-
gerin bedurft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein derartiger
Erlassvertrag zustande gekommen ist.
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Ein etwa im Rahmen der Verträge des Beklagten mit dem Anteilserwer-
ber M. erklärter Verzicht würde nicht zum Erlöschen des Darlehensrück-
zahlungsanspruchs führen. Denn M. konnte zu diesem Zeitpunkt nicht
über die Forderung der Klägerin verfügen. Insoweit wäre nur ein Verzicht im
Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht möglich ist (BGHZ 126,
261, 266). Wirksam wäre nur eine Absprache, durch die für den Dritten - hier
die Klägerin - ein Anspruch gegen den Gläubiger - hier den Beklagten - begrün-
det wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache (BGH, Urt. v.
18. September 1957 - V ZR 209/55, ZZP 71, 412; BGHZ 126, 261, 266).
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Das Berufungsgericht hat indes eine derartige Vereinbarung nicht frei
von Rechtsfehlern festgestellt. Es hat gemeint, die Absprache zwischen dem
Beklagten und M. sei auf einen Teilverzicht "hinausgelaufen". Dagegen
wehrt sich die Revision mit Erfolg.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aus-
legung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie
kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungs-
stoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkge-
setze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v.
3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. März 2009
- II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Ausle-
gungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte
Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu
berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen
gebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder
einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot
auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden
(BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368, Tz. 9,
m.w.Nachw.).
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Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht versto-
ßen. Weder der Anteils- noch der Forderungskaufvertrag zwischen dem Beklag-
ten und M. enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich ver-
pflichten wollte, seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin,
soweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen. Aus der maßgebli-
chen Sicht des Erklärungsempfängers M. war das Angebot des Beklag-
ten, ihm eine Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens abzu-
treten, das noch mit 200.000,00 € valutierte, eindeutig. M. musste - auch
wenn er die ursprüngliche Höhe des Darlehens nicht gekannt haben sollte - da-
von ausgehen, dass ihm ein Anspruch i.H.v. 200.000,00 € gegen Zahlung von
75.000,00 € abgetreten werden sollte. Keinesfalls durfte er annehmen, der Dar-
lehensrückzahlungsanspruch sei tatsächlich höher und der Beklagte wolle sich
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verpflichten, diesen höheren Teil nicht geltend zu machen. Für eine solche Aus-
legung bieten weder der Wortlaut der Erklärung noch die Interessenlage der
Parteien einen Anhaltspunkt.
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b) Dass der Darlehensrückzahlungsanspruch am 28. Oktober 2006 man-
gels Kündigung noch nicht fällig war, begründet ebenfalls keinen Zahlungsan-
spruch der Klägerin aus § 812 BGB. Das ergibt sich aus § 813 Abs. 2 BGB.
Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine noch nicht fällige
Forderung vorzeitig erfüllt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2007 - VII ZR 268/05,
NJW 2007, 1947, Tz. 31).
2. Die Klägerin hat auch keinen ihr von M. abgetretenen Anspruch
gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €. Dabei kann offen bleiben,
ob - wie das Landgericht gemeint hat - die von der Klägerin behauptete Abtre-
tung wirksam bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls hatte
M. keinen auf Ersatz der 40.000,00 € gerichteten Anspruch - etwa aus
§ 439, § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, 3, § 453 Abs. 1 BGB.
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M. ist eine Forderung des Beklagten i.H.v. 200.000,00 € verkauft
worden, die er auch erhalten hat. Außerdem ist ihm der Geschäftsanteil des
Beklagten verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weiterge-
hende Darlehensforderung des Beklagten nicht bestehen und - zeitgleich mit
dem Abschluss des Anteils- und Forderungskaufvertrages - aus Gesellschafts-
mitteln erfüllt werden würde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand
sich das von selbst.
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IV. Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorge-
richtlichen Anwaltskosten.
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V. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächli-
che Feststellungen nicht zu erwarten sind.
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Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2007 - 8 O 93/07 -
KG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 26 U 125/07 -