Urteil des BGH vom 03.12.2007

BGH (anlass, stgb, stpo, strafsache)

5 StR 384/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen
Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht
zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des
Revisionsgerichts.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger