Urteil des BGH vom 18.02.2010

BGH (verordnung, gerichtshof, höhe, flug, ausgleichszahlung, verhandlung, aufhebung, anwaltskosten, gültigkeit, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 64/07
Verkündet am:
18. Februar 2010
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 18. April 2007 verkündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 5. Januar 2007 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.200,-- Euro nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 9. Februar 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe
eines Reisegutscheins der Beklagten über einen Betrag von
300,-- Euro.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von Verbindlichkeiten in
Höhe von 68,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2006
gegenüber
den
Rechtsanwälten
S.
freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten Charterfluggesellschaft Aus-
gleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall
der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
(ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil sie mit erheblicher Verspä-
tung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen angekommen
sind.
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Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub auf
den Malediven. Der Flug von Frankfurt am Main nach Male und zurück wurde
von der Beklagten durchgeführt. Der für den 2. Januar 2006 gebuchte Hinflug
startete rund 19 Stunden später als geplant. Die Ankunft erfolgte mit entspre-
chender Verspätung. Die beiden Kläger verlangen deshalb eine Ausgleichszah-
lung in Höhe von 600,-- Euro pro Person sowie Freistellung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist
erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgen die Kläger ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem
Rechtsmittel entgegen.
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Der Senat hat mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften anhängiges Vorlageverfahren mit Zustimmung der Parteien
zunächst von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über
die Revision abgesehen. In diesem Vorlageverfahren hat der Gerichtshof mit
Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie
folgt entschieden:
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1.
Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig
von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert ange-
sehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung
des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
2.
Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen,
dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des
Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt wer-
den können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Aus-
gleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäte-
ten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h.,
wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luft-
fahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine sol-
che Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch
zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen
kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück-
geht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba-
ren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem
Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
3.
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein
bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullie-
rung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außerge-
wöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das
Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ur-
sache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luft-
fahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
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I.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die
begehrten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht
erfüllt, hält der Nachprüfung nicht stand.
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1.
Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat
allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattge-
funden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhän-
gig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert an-
gesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des
Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird (aaO Tz. 39). So verhält es sich im
Streitfall. Der Flug von Frankfurt nach Male ist trotz der eingetretenen Verzöge-
rung entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden.
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2. Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein
Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in
Betracht.
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a)
Der Flug hat etwa 19 Stunden später als geplant begonnen; die Vor-
aussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der
Verordnung erfassten (großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor.
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b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren
Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der Ver-
ordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten
Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplan-
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ten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist
ohne weiteres erfüllt, denn das Endziel der Kläger wurde ebenfalls etwa
19 Stunden später als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Ge-
richtshof aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen ei-
ner wie eine Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vor.
II.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-
che selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Beru-
fungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist.
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1.
Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Ver-
ordnung ausgeschlossen. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche
Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück.
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a)
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ver-
tretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu
den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Par-
teien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im
Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet
ist. Die Beklagte war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vor-
zutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung
ausgeschlossen ist. Für den Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung
gelten keine anderen Voraussetzungen.
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b) Selbst wenn die Verspätung, wie die Beklagte vorgerichtlich geltend
gemacht hat, auf eine technische Beanstandung zurückzuführen war, stellt dies
keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
dar.
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Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte,
wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich
gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen
von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung
eines Fluges befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010,
63).
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2.
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in der in
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,-- Euro pro
Person zu erbringen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288
Abs. 1 BGB. Gemäß §§ 280, 286 BGB hat die Beklagte die Kläger ferner von
den vorgerichtlich nach Verzugseintritt entstandenen Anwaltskosten freizustel-
len, deren Höhe unstreitig ist.
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3.
Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Ge-
richtshof der Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlassung.
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Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06
zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat,
dass den Fluggästen eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall
vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.
Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist da-
durch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Novem-
ber 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall
Ausgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine
für den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht
ohne erneute Vorlage beantworten könnte.
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Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das
vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Überein-
kommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom
10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof
hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann
nicht angenommen werden.
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Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der
Gerichtshof hat die Gültigkeit - anders als die Generalanwältin - bejaht (aaO
Tz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht.
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4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Meier-Beck Mühlens Berger
Grabinski
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 05.01.2007 - 3 C 1233/06 (35) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.04.2007 - 7 S 11/07 -