Urteil des BGH vom 19.05.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 193/03
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-
gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
31. Oktober 2002, nicht 518,57 €, sondern 507,59 € beträgt.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 7. April 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 17. Oktober 1956) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 1. Mai 1960) am 22. November 2002 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-
hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Lan-
desamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-
teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem
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Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 518,58 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet hat. Dabei
ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2
von ehezeitlichen (1. April 1979 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) An-
wartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absen-
kung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der
Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe
von monatlich 1.263,88 € sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von
monatlich 226,73 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, ausgegangen. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 518,57 € beträgt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht (wirksam) geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-
chen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
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derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2021 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
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jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-
gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung
(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-
zes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg
- Landesanteil Besoldung vom
29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
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Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose