Urteil des BGH vom 13.06.2002

BGH (stpo, vorstellung, verurteilung, rücktritt, strafkammer, versuch, kenntnis, freiwillig, stand, beweisaufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 134/02
vom
13. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2002 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des-
sen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Es kann offen bleiben, ob sich hier nicht das Landgericht hätte gedrängt
sehen müssen, den "East Pack-Rucksack" der Tochter der Nebenklägerin in
Augenschein zu nehmen, um deren Behauptung nachzugehen, daß dessen
Tragriemen als Tatwerkzeug ausscheiden. Auf der unterlassenen Beweisauf-
nahme beruht das Urteil nicht. Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegan-
gen, daß auch bei Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes ein strafbefrei-
ender Rücktritt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hindert. Mag der
Angeklagte nach dem Drosselvorgang, als die Geschädigte bewußtlos nieder-
gesunken war, zunächst den Todeseintritt für möglich gehalten haben, hat er
jedoch unmittelbar darauf erkannt, daß sie alsbald wieder zu sich kam, "schrie
und weinte". Damit war seine etwaige Vorstellung von der Möglichkeit eines
Todeseintritts korrigiert und der Versuch unbeendet geblieben. Er hätte nach
den festgestellten Umständen ohne zeitliche Zäsur weiter handeln können, um
den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen. Dem stand das voraus-
gegangene Telefongespräch mit seiner Freundin nicht entgegen, da er dieser
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das bisherige Tun freiwillig offenbart hatte und sich daher durch deren Kenntnis
nicht gehindert sehen mußte, dieses Handeln fortzusetzen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker