Urteil des BGH vom 03.11.2004

BGH (stpo, bezirk, unterhaltspflicht, anhörung, kind, verletzung, wohnort, abgabe, braunschweig, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 356/04
2 AR 218/04
vom
3. November 2004
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 833 Js 71333/02 VRs Staatsanwaltschaft Magdeburg
(Zweigstelle Halberstadt)
Az.: 7 BRs 84/02 Amtsgericht Wernigerode
Az.: 3 BRs 31/03 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. November 2004 beschlossen:
Zuständig für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amts-
gericht Wernigerode.
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"1. Das Amtsgericht Wernigerode hat den Verurteilten am 23. Septem-
ber 2002 durch Strafbefehl wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde dem Verurteilten unter
anderem aufgegeben, 'für die gesamte Bewährungsdauer monatlich 75 DM
Unterhaltsrückstand' an sein in Wernigerode lebendes Kind zu zahlen. Mit Be-
schluss vom 13. August 2003 übertrug das Amtsgericht Wernigerode die nach-
träglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entschei-
dungen gemäß §§ 56 a ff. StGB auf das Amtsgericht in Clausthal-Zellerfeld, da
der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz in dessen Bezirk (Braunlage) ge-
nommen hatte. Bei den Bemühungen, den Verurteilten zur Anhörung für eine
Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu la-
den, wurde bekannt, daß der Verurteilte zurück in den Bezirk des Amtsgerichts
Wernigerode gezogen war. Auf Ersuchen des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld
auf Rückübernahme der Bewährungsüberwachung teilte das Amtsgericht Wer-
nigerode mit, es solle bei der Abgabe der Bewährungsüberwachung sein Be-
wenden haben. Im Übrigen sei das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld vom neuen
Wohnort des Verurteilten unwesentlich weiter entfernt als das Amtsgericht
Wernigerode.
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2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14
StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die streitbefan-
genen Amtsgerichte Clausthal-Zellerfeld und Wernigerode im Zuständigkeits-
bereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG Braunschweig und
OLG Naumburg).
Das Amtsgericht Wernigerode ist gemäß § 462a Abs. 2 StPO für die
weitere Bewährungsüberwachung zuständig. Als Gericht des ersten Rechtszu-
ges obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und wirkungsvoll
wie möglich zu gestalten (BGH, Beschluss vom 01.10.1975 - 2 ARs 289/75,
NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungsaufsicht kann
das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 462 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach
§ 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Wohnsitzes
des Verurteilten abgeben. Nachdem der Verurteilte im vorliegenden Verfahren
in dem Bezirk des Amtsgerichts Wernigerode zurückgezogen ist, ist kein
zweckdienlicher Grund mehr erkennbar, der eine Weiterführung der Bewäh-
rungsaufsicht durch das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld gerechtfertigt er-
scheinen lässt. Ein persönlicher Kontakt des Verurteilten mit dem
zwischenzeitlich zuständigen Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld bestand nicht.
Im Hinblick darauf, dass der Verurteilte und sein unterhaltsberechtigtes Kind,
an das er entsprechend der Bewährungsauflage Unterhaltsrückstände
bezahlen soll, im Bereich des Amtsgerichts Wernigerode leben, erscheint eine
Rücknahme der Übertragung der Bewährungsüberwachung durch das
Amtsgericht Wernigerode sachgerecht. Hingegen wäre die weitere Belassung
der
Bewährungsaufsicht
beim
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Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, in dessen Bereich der Verurteilte nur kurzzei-
tig lebte, zufällig und damit willkürlich."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Detter Otten
Fischer Roggenbuck