Urteil des BGH vom 16.05.2007

BGH (schizophrenie, freiheitsberaubung, bedrohung, ehefrau, erkrankung, strafkammer, schuldfähigkeit, verhandlung, vergewaltigung, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 96/07
vom
16. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2007 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin E. G. vom 27. Dezember
2006, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulas-
sen und ihr Rechtsanwalt P. aus K. beizu-
ordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage
auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P.
als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des
Landgerichts vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt eben-
so wie die durch Beschluss des Landgerichts vom 23. August 2006 erfolgte
Beiordnung von Rechtsanwalt P. nach § 397 a Abs. 1 StPO über die
jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
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Bode Otten Boetticher
Rothfuß Roggenbuck