Urteil des BGH vom 07.06.2004

BGH (gesellschaft, zpo, konto, konkurs, konkursverfahren, begründung, antrag, betrag, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 142/04
vom
22. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
76.693,78 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat in-
dessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung wegen Außer-
achtlassung des Vortrages, die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung des
Kapitalerhöhungsbetrages sei durch Einzahlung der stillen Einlage des Klägers
erfüllt worden, liegt nicht vor. Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Frage, auf
welche Weise der nach dem Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 1993 zu leis-
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tende Kapitalerhöhungsbetrag der Gesellschaft zugeführt wurde, keinen Sach-
vortag gehalten. Die im Voraus erbrachten Zahlungen des Klägers vom 19. Mai,
17. Juni und vom 1. Juli 1993 könnten allenfalls dann als wirksame Erfüllung in
Betracht kommen, wenn der eingezahlte Betrag am 8. Juli 1993 noch unge-
schmälert im Vermögen der Gesellschaft vorhanden gewesen wäre (BGH, Urt.
v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Dies hat der Beklagte selbst
nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers, seine Zahlungen seien auf ein debi-
torisches Konto der Gesellschaft erfolgt, ist der Beklagte nicht entgegengetre-
ten. Er hat vielmehr eingeräumt, die Lage der Gesellschaft sei im Mai 1993 "be-
reits außerordentlich beengt" gewesen.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unterlag die
Stammeinlageforderung der Gesellschaft nicht einem Konkurs-/Insolvenz-
beschlag. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde
durch Beschluss vom 28. Juni 1999 aufgehoben. Die auf Antrag des Klägers
am 13. Februar 2002 vom Registergericht angeordnete Nachtragsliquidation
beruhte auf § 66 Abs. 5 GmbHG und kann demnach nicht als Nachtragsvertei-
lung gemäß § 166 KO, § 203 InsO angesehen werden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2003 - 2 O 314/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.06.2004 - 5 U 169/03 -