Urteil des BGH vom 25.08.2005

BGH (gerichtliche zuständigkeit, zpo, fortbildung, anerkennung, gabe, abtretung, verletzung, begründung, sache, ausland)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 239/05
vom
21. September 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
25. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzuläs-
sig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 388.508,83 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig;
denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fort-
bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
fordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob gemäß Art. 27 Nr. 1 des
Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-
ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
16. September 1988 die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Gläubiger sich
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den Titel durch Prozessbetrug erschlichen hat, bedarf es nicht. Die Frage ist im
Hinblick auf die zu dem gleichlautenden Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ergangenen Ent-
scheidungen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86,
WM 1986, 1370, 1371; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393).
Auch der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor.
Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners inso-
weit nicht näher eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe
sich den Titel gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig erschlichen.
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Nach der genannten Rechtsprechung kann der Beklagte, der sich im
Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen,
der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt (BGH aaO). Allerdings
darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachprüfung der auslän-
dischen Entscheidung in der Sache führen (Art. 34 Abs. 3, Art. 29 LugÜ). Des-
halb sind in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag
des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung
gestellte Urteil sei arglistig erschlichen (BGH, Beschl. v. 6.
Mai 2004
aaO). Hieran fehlt es, insbesondere an einer ausreichend substantiierten Darle-
gung, warum (nach Maßgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts) die
Abtretung vom 19. Mai 2000 unwirksam und der Antragstellerin dies bekannt
gewesen sein soll.
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Auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des
Beschwerdegerichts daher nicht beruhen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG,
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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Fischer Raebel Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3 O 543/05 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 24 W 156/05 -