Urteil des BGH vom 13.05.2014

BGH: räumung, nutzungsrecht, wohnraum

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 366/13
vom
13. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den
Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger und
Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre Kosten als un-
zulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675
€.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision
geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8
EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Kläg
erin beträgt 13.475 € und setzt
sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.555 € (soweit die Voll-
streckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses
Betrages keinen Erfolg hatte) und einem Wert von 10.920 € (soweit die gegen
die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos
blieb).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert
der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß
§§ 8, 9 ZPO nach dem 3 ½-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um
ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige"
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Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR
189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM
2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265
Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nut-
zungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft
sich der 3 ½-
fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 14.12.2012 - 7 C 117/12 (4) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.11.2013 - 12 S 17/13 -