Urteil des BGH vom 26.02.2014

BGH: rechtliches gehör, rüge, begründungspflicht, verfahrensrecht, untreue

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
1 S t R 6 9 8 / 1 3
vom
26. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 6. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts München I vom 22. Juli 2013 mit Beschluss vom 6. Februar 2014 als
unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Februar
2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
1. Der Senat hat nicht zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Eben-
so wenig hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen
des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel das Revi-
sionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, die-
ses aber nicht für durchgreifend erachtet. Zu dem vom Senat berücksichtigten
Vorbringen gehört auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Dezember
2013, in dem dieser zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
10. Dezember 2013 Stellung genommen hat. Die Ausführungen in dem genann-
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ten Schriftsatz räumen die vom Generalbundesanwalt genannten Gründe für
die Unzulässigkeit der
Rüge der „Verletzung von §§ 261, 264, 250 Abs. 1
Satz 2, 249 Abs. 2 StPO, nämlich die Verletzung der Unmittelbarkeits-, Münd-
lichkeits-
und Öffentlichkeitsmaxime“ (RB S. 2) nicht aus. Die Rüge genügte aus
den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Gründen nicht den An-
forderungen, die das Gesetz an eine Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht
stellt.
2. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht
ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO
schreibt keine solche Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses
vor. Bei dieser vom Gesetz vorgesehenen Verfahrensweise ergeben sich die für
die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender
Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem
Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senat, Beschluss vom
3. Dezember 2013
– 1 StR 521/13 mwN).
Eine darüber hinausgehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit
ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht
nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005
– 2 BvR 1066/05, NJW
2006, 136 mwN).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013
– 1 StR 81/13
mwN).
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher
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