Urteil des BGH vom 02.07.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 46/07
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
20. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 110.000 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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1. Die gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen
(BGHZ 114, 87, 94; 124, 151, 160), liegt nicht vor.
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Nach dem Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht zugrunde ge-
legt hat, hat sich das geltend gemachte Beratungsfehlverhalten im Rahmen des
den Beklagten erteilten steuerlichen Beratungsauftrages zugetragen. Die Dar-
legungs- und Beweislast dafür, dass eine schuldhafte Verletzung einer Bera-
tungs-, Aufklärungs- oder Auskunftspflicht eines steuerlichen Beraters den gel-
tend gemachten Schaden verursacht hat, trägt der Geschädigte; diese Last wird
durch Anwendung des § 287 ZPO und die Regeln über den Beweis des ersten
Anscheins erleichtert (BGHZ 123, 311, 313; 126, 217, 223; Zugehör, in Zuge-
hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1758). Zu
Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten
Anscheins hinsichtlich eines beratungsgemäßen Verhaltens nicht angewandt,
weil mehrere Handlungsalternativen für den geschädigten Kläger in Betracht
kamen. Auch dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGHZ 123,
311, 314; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41, 43
Rn. 14; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20; v.
5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 716 Rn. 9).
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2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Verstoß gegen die
höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Vorbringen zweiter Instanz nicht
neu ist, wenn damit ein bereits in erster Instanz ausreichender Vortrag lediglich
durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht o-
der erläutert wird (BGHZ 159, 245, 251; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006
- VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; v. 23. Mai 2007 - IV ZR 24/06, NJW-
RR 2007, 1253 Rn. 4), nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Er-
wägungen dargelegt, dass die Erklärungen des Klägers anlässlich seiner per-
sönlichen Anhörung vor dem Landgericht nicht geeignet waren, den fehlenden
Vortrag zu ersetzen.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 27 O 11/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2007 - 12 U 108/06 -