Urteil des BGH vom 25.05.1960

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 199/03
Verkündet am:
25. Juli 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 612 Abs. 2; KonkursVwVergütV §§ 3, 4; ZPO § 286 F
a) Die dem von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidator einer
GmbH - mangels Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - geschuldete
übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB war zur Zeit der Geltung der
Konkursordnung (hier: 1994/1995) wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit
des Liquidators (§ 70 GmbHG) mit der Aufgabe eines Konkursverwalters in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO vom 25. Mai
1960 (i.d.F. der VO v. 11. Juni 1979) zu bemessen.
b) Zur Übergehung unter Beweis gestellten Vorbringens durch Verkennung der
Anforderungen an die Substantiierung sowie zur Ablehnung der Zeugenver-
nehmung als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 - OLG Köln
LG Köln
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der
L. -Baugesellschaft mbH i.L. (nachfolgend: Schuldnerin), die Ende 1991 aus
der Zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) Bauorganisation N. durch
Organisationsakt der beteiligten Trägerbetriebe hervorgegangen ist und Anfang
Januar 1993 als GmbH in das Handelsregister eingetragen wurde. Bereits am
5. November 1993 beschlossen die Gesellschafter der Schuldnerin deren Liqui-
dation und bestellten den Beklagten zum Liquidator; Regelungen über sein
Honorar wurden nicht getroffen. In der Zeit von April 1994 bis Januar 1995 ent-
nahmen der Beklagte und die in seinem N. Büro tätige freie Mitarbei-
terin K. - seine jetzige Ehefrau - dem Vermögen der Schuldnerin insgesamt
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593.921,30 DM, die der Beklagte als "Vorschüsse" auf seine Liquidatorvergü-
tung verstanden wissen will. Nachdem mehrere Gesellschafter der Schuldnerin
die ihrer Ansicht nach unzureichende Tätigkeit des Beklagten im Rahmen des
Liquidationsverfahrens beanstandet hatten, wurde dieser durch Gesellschafter-
beschluß vom 19. April 1995 als Liquidator abberufen und Rechtsanwalt
P. als sein Nachfolger eingesetzt. Der Beklagte überließ diesem gemäß
Übergabeprotokoll vom 3. Mai 1995 die aus 133 Aktenordnern und 47 Schnell-
heftern bestehenden Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, von denen er sich
zuvor auszugsweise Kopien für seine eigenen Unterlagen gefertigt hatte. Auf
Antrag des neuen Liquidators vom 2. Juni 1995 eröffnete das Amtsgericht H.
am 25. Januar 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Stufenklage auf Auskunfterteilung
über die den Entnahmen zugrundeliegenden Tatsachen und auf Bezahlung der
sich aus der Auskunft ergebenden Forderungen erhoben. Nach Erteilung der
Auskunft durch den Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in
der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen begehrt der
Kläger vom Beklagten Erstattung der entnommenen Beträge in Höhe von ins-
gesamt 593.921,30 DM; der Beklagte verweigert deren Rückzahlung unter Be-
rufung auf seine Honoraransprüche als Liquidator, die er in einer im Prozeß
vorgelegten Rechnung vom 5. Juni 1997 auf 1.058.000,00 DM beziffert und
hinsichtlich derer er im Umfang der Klageforderung vorsorglich die Aufrechnung
erklärt hat.
Das Landgericht hat den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung
zur Rückzahlung von 321.772,46 DM nebst Zinsen verurteilt; im übrigen hat es
die Klage abgewiesen, weil dem Beklagten aus dem mit der Schuldnerin
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zustande gekommenen Dienstvertrag über dessen Liquidatortätigkeit ein ent-
sprechend den Vergütungssätzen und -richtlinien der Verordnung über die Ver-
gütung des Konkursverwalters vom 25. Mai 1960 (BGBl. I, 329, zuletzt geändert
durch Verordnung v. 11. Juni 1979, BGBl. I, 637 - VergütVO) zu ermittelnder
Vergütungsanspruch in Höhe von 272.184,84 DM brutto zustehe, der in dieser
Höhe mit den dem Beklagten insgesamt zuzurechnenden Entnahmen aus dem
Vermögen der Schuldnerin zu verrechnen sei. Gegen dieses Urteil haben beide
Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel des
Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers der Klage in vol-
lem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der - vom
Senat zugelassenen - Revision, mit der er sein Klageabweisungsbegehren wei-
terverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte müsse dem Kläger die aus dem Vermögen der Schuldnerin
ohne die erforderliche Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung entnom-
menen Gelder in vollem Umfang von 593.921,30 DM aus dem Gesichtspunkt
der ungerechtfertigten Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 2
2. Var. BGB) erstatten. Die vom Beklagten demgegenüber erklärte Aufrechnung
sei zwar nicht bereits wegen eines Aufrechnungsverbots unzulässig, da der Klä-
ger die Voraussetzungen des § 393 BGB nicht nachgewiesen habe; sie scheite-
re aber daran, daß der Beklagte einen aufrechenbaren Gegenanspruch auf
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Vergütung seiner Leistungen als Liquidator der Schuldnerin letztlich nicht hin-
reichend dargelegt habe. Allerdings stehe dem Kläger grundsätzlich eine Ver-
gütung für seine Liquidatortätigkeit aus einem konkludent mit der Schuldnerin
geschlossenen Dienstvertrag zu. Mangels einer konkreten Honorarverein-
barung sei die geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB ent-
sprechend den Regelsätzen der VergütVO zu bemessen; dabei richte sie sich
bei dem hier vorliegenden vorzeitigen Abbruch der Tätigkeit nach dem Verhält-
nis der tatsächlich erbrachten zur insgesamt geschuldeten Leistung. Diesbe-
züglich habe der Beklagte jedoch in beiden Instanzen nicht annähernd der ihm
obliegenden Substantiierung genügt. Der von ihm vorgelegten pauschalen
Leistungsaufstellung fehle die Bezugnahme auf konkrete Geschäftsunterlagen,
in denen sich die von ihm beschriebenen Tätigkeiten dokumentiert haben müß-
ten. Die zusätzlichen Zeugenbeweisantritte des Beklagten seien nicht geeignet,
die ihm auferlegte Leistungsaufstellung anhand der Geschäftsunterlagen zu
ersetzen. Wenn dieser es nicht für notwendig erachtet habe, entweder die um-
fangreichen Akten beim Kläger einzusehen oder konkrete Schriftstücke aus den
von ihm selbst gefertigten Kopien zu benennen, so gehe das zu seinen Lasten.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Versagung jeglicher Vergütung für die vom Beklagten behauptete Tätigkeit
als von der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin beauftragter und be-
stellter Liquidator beruht auf einer Verkennung der Anforderungen an die Darle-
gungslast des Beklagten und - als Folge davon - auf einer verfahrensfehlerhaf-
ten Übergehung seines schlüssigen, unter Beweis gestellten Vortrags; überdies
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den vom Beklagten angebotenen
Zeugenbeweis als ungeeignet zum Nachweis von Art und Umfang seiner Liqui-
datortätigkeit angesehen (§ 286 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).
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1. Im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon
ausgegangen, daß der Beklagte dem bereicherungsrechtlichen Rückforde-
rungsbegehren des Klägers hinsichtlich der eigenmächtig aus dem Vermögen
der Schuldnerin entnommenen "Vorschüsse" grundsätzlich einen zur Aufrech-
nung geeigneten Vergütungsanspruch für die als Liquidator erbrachten Dienst-
leistungen entgegenhalten kann. Noch zutreffend ist auch die Erwägung, daß
- mangels einer Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - der Liquidator
Anspruch auf die übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB hat und daß
diese in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO zu bemes-
sen ist; denn die Tätigkeit als Liquidator einer GmbH, der die Geschäfte been-
digen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, deren Forde-
rungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen soll
(§ 70 GmbHG), ist mit der Aufgabe eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungs-
verwalters vergleichbar (BGHZ 139, 309, 311 f.).
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die An-
nahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei jegliche Vergütung zu versa-
gen, weil er die von ihm behaupteten Leistungen nach Art und Umfang nicht
hinreichend substantiiert dargelegt habe.
a) Die Versagung jeglicher Vergütung unter dem Blickwinkel unzurei-
chender Substantiierung der vom Beklagten als Liquidator erbrachten Leistun-
gen ist bereits deshalb unvertretbar, weil sie nur dann in Betracht käme, wenn
der Beklagte überhaupt keine Tätigkeit als Liquidator entfaltet hätte. Davon
kann aber - was das Oberlandesgericht übersehen hat - schon nach Aktenlage
nicht ausgegangen werden, weil selbst der Kläger in der Klageschrift vorgetra-
gen hat, der Beklagte sei für die Schuldnerin als Liquidator "tätig" geworden,
und auch später schriftsätzlich eingeräumt hat, daß der Beklagte u.a. einen
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gewissen Schriftwechsel mit der B. Bank AG geführt habe; im übrigen fin-
den sich weitere Schriftstücke bei den Akten, die eindeutig ein Tätigwerden des
Beklagten als Liquidator erkennen lassen (vgl. z.B. Beiakten 1204 Js 19283/97
StA H. , Bd. I, 161, 162 sowie Bd. II, 859). Angesichts dessen ist das nach-
trägliche Bestreiten jeglicher Liquidatortätigkeit des Beklagten durch den Kläger
mit Nichtwissen als unbeachtlich anzusehen, wie bereits das Landgericht zutref-
fend festgestellt hat. Schon in Anbetracht dessen hätte das Berufungsgericht
gemäß § 287 ZPO dem Beklagten daher zumindest irgendeine Vergütung zuer-
kennen müssen, die sich nach § 3 Abs. 2 VergütVO selbst bei der geringsten
denkbaren Tätigkeit auf mindestens 400,00 DM belaufen müßte.
b) Der weitergehende umfangreiche, durch Zeugen und Sachverständi-
gen unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten zu Art und Umfang seiner
Liquidatortätigkeit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht un-
substantiiert. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine
Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit
einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-
son entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlußfolgerung
aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht
genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechts-
folgen erfüllt sind (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779
sowie v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957 m.w.Nachw.). Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor. Art und Umfang seiner Tätigkeiten im Rahmen
der einzelnen, von dem Sachverständigen W. vorgegebenen Leistungs-
bereiche - Liquidationseröffnungsbilanz, Überschuldungsprüfung, Anmeldung
der Auflösung im Handelsregister, Bekanntmachung der Auflösung, Grund-
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stücksverwaltung, Personalverwaltung, Erfüllung steuerlicher Pflichten der Ge-
sellschaft, Jahresabschlüsse, Rechtsstreitigkeiten/Restitutionsansprüche, sons-
tige Rechtsstreitigkeiten, Liquidation von Vermögen, Begleichung von Verbind-
lichkeiten - hat der Beklagte zumindest so konkret vorgetragen, daß daraus die
begehrte Rechtsfolge seiner nach §§ 3, 4 VergütVO zu ermittelnden Vergütung
als Liquidator auch für den hier vorliegenden Fall der vorzeitigen Beendigung
der Verwaltertätigkeit abgeleitet werden kann (vgl. zur Berechnungsweise:
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180 - betr.
Insolvenzverwalter; BGHZ 146, 166 - betr. vorläufigen Insolvenzverwalter; zur
Regelvergütung für den Konkursverwalter nach der VergütVO: BVerfG, Beschl.
v. 9. Februar 1989 - 1 BvR 1165/87, ZIP 1989, 382 f.; BGHZ 157, 282, 297
m.w.Nachw.). Das gilt - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - auch
insoweit, als der Beklagte für einige Leistungsbereiche "vorbereitende Tätigkei-
ten" wie Sichtung und Ordnung des vorgefundenen Aktenmaterials oder inten-
sives Aktenstudium zur Einarbeitung bei der Vorbereitung der Liquidationseröff-
nungsbilanz behauptet hat, selbst wenn solche Arbeiten nicht in irgendwelchen
Schriftstücken ihren Niederschlag gefunden haben sollten. Denn die Vergütung
des Liquidators ist ebenso wie die des Konkursverwalters im wesentlichen kein
"Erfolgshonorar", sondern Tätigkeitsvergütung für geleistete Dienste, zu denen
auch sämtliche vorbereitenden Aktivitäten gehören (vgl. Hess, InsVV 2. Aufl.
§ 3 Rdn. 15 m.Nachw.). Selbst die Zahl der Stunden, die der Beklagte im Rah-
men seiner Amtsführung in eigener Person und durch Gehilfen aufgewendet
haben will, ließe sich - auch wenn ein Zeithonorar nicht vereinbart war - mit
Hilfe eines Sachverständigen zumindest überschlägig im Sinne einer Mindest-
schätzung (§ 287 ZPO) in das Vergütungssystem der VergütVO - ein Misch-
system zwischen pauschalierender Regelvergütung und am Einzelfall orientier-
ten Erhöhungen und Abschlägen (vgl. BGHZ 157, 282, 288 f.) - "umrechnen".
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Genügte danach das Beklagtenvorbringen den Anforderungen an die
Substantiierung, so konnte der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt
werden; vielmehr war es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die
benannten Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurtei-
lung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erschienen (vgl. Sen.Urt.
v. 13. Juli 1998 aaO S. 1779). Diesen Maßstab der Substantiierungslast hat das
Berufungsgericht verkannt und dadurch das schlüssige, unter Beweis gestellte
Vorbringen des Beklagten zu den wesentlichen Umständen seiner Tätigkeit
übergangen (§ 286 ZPO).
c) Das Oberlandesgericht hat zudem von einer Beweiserhebung durch
Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen auch insoweit zu Unrecht
abgesehen, als es "zusätzliche Zeugenbeweisantritte" für "nicht geeignet" er-
achtet hat, "die dem Beklagten auferlegte Leistungsaufstellung anhand der Ge-
schäftsunterlagen zu ersetzen".
In dieser Ablehnung der Zeugenvernehmung liegt zum einen eine unzu-
lässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. Sen.Urt. v. 13. September
2004 - II ZR 137/02, WM 2004, 2365, 2366 m.w.Nachw.). Es entspricht gefes-
tigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß der Tatrichter von der Erhebung
zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen darf, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten
Tatsache bereits erwiesen oder zugunsten des Antragstellers zu unterstellen
ist, und daß bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet größte
Zurückhaltung geboten ist (Sen.Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000,
2315, 2316 m.w.Nachw.). Dafür, daß die vom Beklagten benannten Zeugen zu
den in ihr Wissen gestellten Tatsachen keine geeigneten Bekundungen bezüg-
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lich der einzelnen Tätigkeiten des Beklagten machen könnten, fehlt jeder An-
halt.
Zum anderen findet das Vorgehen des Berufungsgerichts, dem darle-
gungs- und beweispflichtigen Beklagten die Art und Weise seiner Beweisfüh-
rung, insbesondere die Reihenfolge der in Betracht kommenden Beweismittel,
vorschreiben zu wollen, im Prozeßrecht keine Stütze. Selbst wenn es hier dem
Beklagten - was offenbar nicht der Fall war - ohne weiteres möglich gewesen
wäre, seine Leistungsaufstellung unter Bezeichnung konkreter Aktenstücke zu
fertigen, so stand es ihm frei, anstelle des Beweisantritts durch Vorlage von Ur-
kunden - zunächst oder vorrangig - den Zeugenbeweis zu wählen.
III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit es - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die angebotenen Be-
weise erhebt und auf dieser Grundlage die erforderlichen Feststellungen trifft.
Goette
Kurzwelly
RiBGH Kraemer kann
urlaubsbedingt nicht
unterschreiben
Goette
Caliebe
Reichart