Urteil des BGH vom 26.11.1999
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 321/00
Verkündet am:
13. Juni 2002
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 313 a. F.
Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht
von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, Urteil
vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 - OLG Köln
LG Köln
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Kündigung eines Bauvertrages
auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieses
Vertrages.
Die Beklagten meldeten sich auf eine Zeitungsanzeige der Klägerin, in
der diese angeboten hatte, in ruhiger, verkehrsgünstiger Ortsrandlage ein Haus
zu planen und zu bauen. Die Parteien schlossen einen Bauvertrag, der auf das
in der Anzeige genannte Grundstück, das nicht im Eigentum der Klägerin stand,
Bezug nahm. Dabei wurde im Vertrag die Lage des Grundstücks konkret be-
zeichnet; den Beklagten wurde ein Rücktrittsrecht u.a. für den Fall eingeräumt,
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daß ein Kaufvertrag mit dem Eigentümer nicht zustande kommen sollte. Die
Klägerin vermittelte den Abschluß des alsdann notariell beurkundeten Kaufver-
trages über dieses Grundstück zwischen den Beklagten und dem Verkäufer.
In der Folgezeit wollten die Beklagten von dem Bauvertrag, nicht aber
vom Grundstückskauf Abstand nehmen. Nach wechselseitiger Kündigung des
Bauvertrages schlossen sie mit dem Verkäufer einen erneut notariell beurkun-
deten Grundstückskaufvertrag zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen.
Nach Auflassung wurde das Grundstück auf die Beklagten umgeschrieben.
Die Klägerin hat 60.981,46 DM geltend gemacht. Sie ist der Meinung, der
Bauvertrag habe einer notariellen Beurkundung nicht bedurft; jedenfalls sei ein
Formmangel durch die erste Beurkundung des Grundstückkaufvertrages analog
§ 313 BGB geheilt worden. Die Vorinstanzen haben eine Beurkundungspflicht
des Bauvertrages bejaht, eine Heilung des Formmangels abgelehnt und die auf
Entschädigung aus dem Bauvertrag gerichtete Klage mit Ausnahme eines Be-
trages von 700 DM abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren
weitergehenden Anspruch.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
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I.
Das Berufungsgericht führt zur Frage der Formbedürftigkeit des Bauver-
trages aus, dieser enthalte weder eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten
zum Erwerb des Grundstücks noch seien Nachteile für den Fall eines unterlas-
senen Erwerbs erkennbar, so daß der Bauvertrag nicht schon aus diesen
Gründen beurkundungsbedürftig gewesen sei.
Diese der Revision günstige und von den Beklagten nicht angegriffene
Auslegung des Vertrages ist nicht zu beanstanden.
II.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Bauvertrag sei aus anderen
Gründen formunwirksam. Ein für sich allein nicht formbedürftiger Vertrag sei
dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich
zusammenhänge. Eine solche Verknüpfung liege vor, wenn die Vereinbarungen
nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig seien, daß sie mit-
einander stehen und fallen sollen. Dabei sei nicht erforderlich, daß an jedem
der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Personen beteiligt seien.
Ein solcher Verknüpfungswille der Parteien sei gegeben. Die Beklagten
seien seinerzeit nicht Eigentümer eines Grundstücks gewesen und hätten den
Erwerb des von der Klägerin vermittelten Grundstücks beabsichtigt. Ohne ein
Grundstück hätte das Haus nicht errichtet werden können. Die Klägerin habe
schon in ihrer Anzeige für das von den Beklagten gekaufte Grundstück gewor-
ben. Sie sei davon ausgegangen, daß die Bauinteressenten das von ihr für die
Bebauung vorgesehene Grundstück erwerben wollten; sie habe an der Ver-
mittlung eines Kaufvertrages allein kein Interesse gehabt. Dies hätten die Be-
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klagten erkannt. Für diese sei ein Vertrag mit der Klägerin lediglich über die Er-
richtung einer Doppelhaushälfte nicht in Betracht gekommen; dies genüge, um
einen einheitlichen Vertrag mit daraus folgender Beurkundungsbedürftigkeit für
alle Vereinbarungen zu bejahen. Daß die Beklagten zu einem späteren Zeit-
punkt bereit gewesen seien, das Grundstück auch ohne Bebauung durch die
Klägerin zu erwerben, sei ohne Belang.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beurteilung, ob
der Bauvertrag der Parteien notariell zu beurkunden war, bedarf ergänzender
Feststellungen.
a) Ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 313 Satz 1 BGB
nicht unterliegt, ist dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grund-
stücksgeschäft im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Eine
rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Partei-
en derart voneinander abhängen, daß sie miteinander stehen und fallen sollen
(st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78,
346).
Dies setzt nicht voraus, daß die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig
ist. Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile mit
dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Andererseits ist ein solches Abhän-
gigkeitsverhältnis kein hinreichender Grund, das für einen Vertrag geltende
Formgebot auf den anderen auszudehnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die mit
dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB die Erstrek-
kung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern. Der V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat wiederholt auf die Abhängigkeit des Grundstücks-
vertrags als maßgebliches Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten
Geschäfts hingewiesen (BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98,
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NJW 2000, 951 m.w.N.). Er hat dazu ausgeführt, allein die einseitige Abhängig-
keit des formfreien Geschäfts vom Grundstücksvertrag genüge nicht, eine
rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH,
Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Es ist maßgeb-
lich auf Sinn und Zweck des Beurkundungsbedürfnisses abzustellen. Allein eine
wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge gebietet es nicht, das Formerfordernis
des § 313 BGB auf den Bauvertrag zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit
des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlaß, zur Wahrung der
Funktionen des § 313 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für
richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Be-
weisfunktion) das Formgebot auf den Bauvertrag auszudehnen.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zunächst der Bauvertrag
und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird. Die Frage der Formbe-
dürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (Pohlmann
EwiR 2000, 323 f; a.A. MünchKommBGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 313 Rdn. 54 und
Fn. 207).
c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die
Annahme, der Grundstückskaufvertrag sei vom Bauvertrag abhängig.
aa) Der erforderliche rechtliche Zusammenhang der Verträge geht über
den tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang der Ge-
schäfte hinaus. Es genügt nicht, daß der Bauvertrag Anlaß zum Grundstücks-
kauf gegeben hatte oder diesen erst ermöglicht haben sollte.
Eine Ausdehnung der für den Vertrag über das Grundstück gebotenen
Form der notariellen Beurkundung auf das formfreie Rechtsgeschäft des Bau-
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vertrags ist geboten, wenn nach den Vorstellungen der Parteien des Grund-
stücksvertrages dieser geschlossen wird, um die Ausführung des Bauvertrages
zu ermöglichen.
bb) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine
Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages vom Bauvertrag. Eine solche
rechtliche Abhängigkeit ist weder im Grundstückskaufvertrag angedeutet noch
ergibt sie sich aus dem bisher festgestellten Willen der Parteien. Das Beru-
fungsgericht befaßt sich allein mit der Abhängigkeit des Bauvertrages vom
Grundstücksgeschäft.
III.
Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist auf-
zuheben.
Den Parteien ist zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem neuen rechtli-
chen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. Sollten weitere Feststellungen des
Berufungsgerichts zu einem Formmangel des Bauvertrages führen, so wäre
dieser Mangel in der Folgezeit nicht geheilt worden.
1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Formnichtigkeit des Bauvertra-
ges sei durch den Abschluß des ersten Grundstückskaufvertrages nicht geheilt.
Die Erwägung der Rechtsprechung, eine Heilung der formunwirksam eingegan-
genen Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks könne über die Rege-
lung des § 313 Satz 2 BGB hinaus bereits dann in Betracht kommen, wenn die
Verpflichtung formwahrend eingegangen worden ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil
vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80, BGHZ 82, 398, 403 ff), sei hier nicht
tragfähig.
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b) Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die dem vorgenannten
Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich auf
den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort ging es um die Frage, ob die un-
wirksam eingegangene Verpflichtung zum Verkauf eines Grundstückes an ei-
nen Dritten bereits durch die notarielle Beurkundung des in Aussicht genomme-
nen Kaufvertrages mit dem Dritten entsprechend § 313 Satz 2 BGB geheilt
worden war. Das hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung bejaht, daß der
Verkäufer bereits mit dem Abschluß des notariell beurkundeten Kaufvertrages
gehindert sei, sich den sachenrechtlichen Konsequenzen des zuvor formun-
wirksam geschlossenen Vertrages zu entziehen. Hier liegt der Fall anders, da
der Bauvertrag gerade keine Kaufverpflichtung bezüglich des Grundstücks ent-
hält. Mit Abschluß des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages würde
der Schutzzweck des § 313 Satz 2 BGB im Hinblick auf den Bauvertrag nicht
erreicht. Die Rechtslage hatte sich in bezug auf die Verpflichtung der Parteien,
den Bauvertrag zu erfüllen, nicht derart verfestigt, daß eine entsprechende An-
wendung des § 313 Satz 2 BGB bereits mit Abschluß des Grundstücksvertra-
ges geboten wäre.
2. Der Formmangel des Bauvertrages ist durch den Abschluß des er-
neuten Grundstücksvertrages sowie Auflassung des Grundstücks und Eintra-
gung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch nicht geheilt worden.
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Dieser Vertrag sollte nach dem beurkundeten Willen der Beklagten ohne Bin-
dung an den Bauvertrag geschlossen und sollte ausdrücklich nicht mit ihm als
Einheit vollzogen werden. Eine Abhängigkeit dieses Grundstücksvertrages von
dem Bauvertrag bestand danach nicht.
Ullmann Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka