Urteil des BGH vom 07.07.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 63/08
vom
7. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski und Lehmann
am 7. Juli 2010
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen
das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 26. Februar 2008 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-
verwiesen.
Streitwert: 125.902 €
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, infolge ei-
nes Verkehrsunfalls vom 24. August 2000 in ihrem Beruf als Gastwirtin
berufsunfähig geworden zu sein, auf Leistung aus zwei Berufsunfähig-
keits-Zusatzversicherungen in Anspruch. Die Klage ist zunächst in zwei
Instanzen erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 (IV ZR
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3/05 - VersR 2007, 1398) hat der Senat die Sache nach § 544 Abs. 7
ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es den Antrag der
Klägerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu
Unrecht abgelehnt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin ohne weitere
Beweisaufnahme erneut zurückgewiesen, weil die Klage unschlüssig sei.
Die Klägerin habe die konkrete Ausgestaltung des von ihr zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalles ausgeübten Berufs und die sich aus dieser Be-
rufsausübung ergebenden Anforderungen nicht hinreichend substanziiert
vorgetragen. Das Gegenteil ergebe sich nicht bindend aus folgendem
Satz im Senatsbeschluss: "Damit sind die Voraussetzungen einer Be-
rufsunfähigkeit … hinreichend vorgetragen." Dieser beziehe sich ersicht-
lich nur auf die Systematik des § 2 Abs. 3 BB-BUZ.
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II.
Das
Berufungsgericht
hat erneut den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es
von der beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutach-
tens abgesehen hat. Dieser Verstoß führt wiederum gemäß § 544 Abs. 7
ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Juni 2007
ausgeführt hat, hat die Klägerin durch die Vorlage des für einen anderen
Versicherer erstellten Gutachtens der Orthopädin und Sozialmedizinerin
Dr. N. vom 6. April 2001 und die Bezugnahme auf die darin getrof-
fenen Feststellungen hinreichend zu den Voraussetzungen einer Berufs-
unfähigkeit vorgetragen. Diese Feststellung ist nicht dadurch einge-
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schränkt, dass das Landgericht nach den weiteren Darlegungen in die-
sem Beschluss seiner Beweiserhebung auch einen falschen Zeitpunkt für
die Frage nach vorliegender Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt hatte.
Der Senat hat dies zu 1. c) der Gründe erkennbar als einen zusätzlichen
Mangel der landgerichtlichen Feststellungen neben dem Übersehen von
§ 2 Abs. 3 BB-BUZ angesehen.
An die rechtliche Beurteilung des Senats ist das Berufungsgericht
gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden; es hätte schon deshalb das bean-
tragte Sachverständigengutachten einholen müssen. Soweit der Senat
abschließend unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007
- IV ZR 232/03 - VersR 2007, 631 Tz. 17 darauf hingewiesen hat, dass
die erforderlichen Beweise "unter Beachtung der Rechtsprechung des
Senats" zu erheben seien, ist damit nicht gesagt, dass zur Darlegung der
Anspruchsvoraussetzungen zunächst weiterer Vortrag der Klägerin er-
forderlich sei. Vielmehr hat der Senat damit nur verdeutlicht, auf welche
Umstände sich die einzuholenden Feststellungen eines Sachverständi-
gen zu beziehen haben.
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Angesichts dieser nicht misszuverstehenden Vorgaben des Senats
ist es willkürlich, wenn das Berufungsgericht in der angefochtenen Ent-
scheidung von der Klägerin nach einem Zeitablauf von fast acht Jahren
seit Beendigung der früheren Gastwirttätigkeit zur Darlegung der einge-
tretenen Berufsunfähigkeit weiteren Vortrag zur "durchschnittlichen An-
zahl der gekochten Gerichte, dem Umfang der Einkäufe und der Auftei-
lung der Tätigkeiten auf die beiden Gaststätten unter Berücksichtigung
des vorhandenen Personals" verlangt.
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2. Die Sache war daher erneut zur Durchführung der gebotenen
Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der
Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-
macht hat.
Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.02.2004 - 25 O 16943/02 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 25 U 2960/04 -