Urteil des BGH vom 11.12.2006

BGH (bestrafung, freiheitsstrafe, gewalt, verurteilung, misshandlung, stpo, raub, strafsache)

5 StR 437/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Neuruppin vom 7. Juli 2006 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der konkrete Unrechtsschwerpunkt des als schwerer Raub mit Freiheitsstra-
fen von sechs Jahren sowie fünf Jahren und drei Monaten abgeurteilten Ge-
schehens lag hier ersichtlich in der brutalen und sinnlosen Misshandlung des
Geschädigten, hingegen bei geringer Beuteaussicht und nahezu erfolgloser
Beuterealisierung nicht in der Raubkomponente. Dem Senat ist unverständ-
lich, weshalb das Landgericht – was die Angeklagten allerdings nicht be-
schwert – in diesem Fall keine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass bei der vom Ange-
klagten M. begangenen weiteren gefährlichen Körperverletzung das
folterähnliche Tatbild bei der insoweit unvertretbar milden Bestrafung (ein
Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) ersichtlich außer Acht gelassen wur-
de. Ein derartiges Ungleichgewicht zwischen der Bestrafung brutaler Gewalt-
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tätigkeit einerseits und Vermögenskriminalität andererseits ist dem Senat
nicht nachvollziehbar, beschwert allerdings die Angeklagten nicht.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal