Urteil des BGH vom 10.01.2002

BGH (vereinigung, stgb, untersuchungshaft, stpo, anklage, bayern, mitglied, anordnung, fortdauer, charakter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 BJs 176/99 - 8
2 StE 8/01 - 6
AK 22/01
vom
10. Januar 2002
in dem Strafverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 10. Januar
2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Bayerischen
Obersten Landesgericht übertragen.
Gründe:
Der Angeschuldigte befindet sich seit 25. Juni 2001 aufgrund des Haft-
befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2000, neu
gefaßt am 26. Juni 2001, in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in
der Zeit von Oktober 1999 bis Februar 2000 als Mitglied an einer innerhalb der
PKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung betei-
ligt zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen,
daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der
Vereinigung zum einen aus der - mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufent-
haltspapieren sowie Verstößen gegen das Ausländergesetz verbundenen - Tä-
tigkeit des "Heimatbüros" und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung
der PKK/ERNK sich vorbehalten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anord-
nung von Straftaten mit "demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Ange-
schuldigte sei als Regionsverantwortlicher bereit gewesen, solche Befehle je-
derzeit umzusetzen, und habe dafür gesorgt, daß die "Masse aktionsbereit"
- 3 -
geblieben sei. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf Haftfortdau-
er darauf hingewiesen, daß der Angeschuldigte über den genannten Zeitraum
hinaus auch bereits vorher seit 1997 als Europaführer der Jugendorganisation
"YCK" innerhalb der Führungszentrale der PKK/ERNK dieser Vereinigung an-
gehört hatte.
1. a) Der Senat stützt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den An-
geschuldigten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an
einer kriminellen Vereinigung, deren Tätigkeit und Zwecke auf Straftaten im
Zusammenhang mit dem "Heimatbüro" gerichtet sind. Die Ermittlungen belegen
den dringenden Verdacht, daß der Angeschuldigte in der Zeit von Oktober
1999 bis Februar 2000 Regionsverantwortlicher der Region Bayern war und in
dieser Eigenschaft das ihm untergeordnete "Heimatbüro" nicht nur als Vorge-
setzter geleitet hat, sondern in einzelne, konkrete Aktionen zur Beschaffung
falscher Papiere eingebunden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das we-
sentliche Ergebnis der Ermittlungen der zwischenzeitlich zum Bayerischen
Obersten Landesgericht erhobenen Anklage vom 20. Dezember 2001 (S. 66 f.)
verwiesen (vgl. zum "Heimatbüro" BGHR StGB § 129 Straftaten 1).
b) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung der Fort-
dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser
Entscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Auffas-
sung zutrifft, die Führungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit auch deswegen
eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Frühjahr 1999 "de-
monstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Körperver-
letzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungs-
beamte nicht mehr nachweisbar durchgeführt oder gesteuert hat, sich aller-
dings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situationen
- 4 -
und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer Ansicht Leib
und Leben des Parteiführers Öcalan gefährden oder den Bestand der Partei-
strukturen bedrohen könnten". Hiergegen könnten Bedenken bestehen, weil
die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129
StGB in der Weise darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu begehen, daß
diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesent-
lich und mit anderen Zwecken oder Tätigkeiten gleichgeordnet sind, daß durch
das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der
Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies bedarf ange-
sichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr mit friedlichen und
politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes andererseits,
wonach die Voraussetzungen einer Rückkehr zu "demonstrativen" Straftaten
nur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicher Rahmen nicht absehbar
ist, einer genaueren Prüfung in der Hauptverhandlung (vgl. Beschluß des Se-
nats vom 20. Dezember 2001 - AK 21/01).
c) Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob zur Stützung der
Haftfortdauerentscheidung der vorangegangene Zeitraum der Tätigkeit des
Angeschuldigten als Europaführer der "YCK" herangezogen werden könnte.
Dies erscheint zweifelhaft, da nach dem zur Tatzeit geltenden Rechtszustand
nur inländische kriminelle Vereinigungen, bzw. im Inland bestehende Teilorga-
nisationen solcher Vereinigungen von § 129 StGB erfaßt waren (vgl. BGHSt
30, 328; BayObLG NStZ-RR 1997, 251 m.w.N.). Da der Angeschuldigte in die-
sem Zeitraum eine Kaderfunktion auf europäischer Ebene innehatte (Europa-
verantwortlicher der "YCK"), sich überwiegend in Lagern bei Arn-
heim/Niederlande aufgehalten und dort die Ausbildung von Jugendlichen ge-
leitet hatte (S. 56 der Anklage), versteht es sich nicht von selbst, daß er als
- 5 -
Mitglied im Sinne des § 129 StGB der in Deutschland gebildeten und aus den
hiesigen Funktionärskadern gebildeten Teilorganisation angehört hatte.
2. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Gründe des
Haftbefehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maß-
nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-
chungshaft ist auch in Anbetracht des eingeschränkten Tatvorwurfs derzeit
noch nicht unverhältnismäßig. Bei der zu erwartenden Strafe wegen der vier-
monatigen Tätigkeit als Regionsverantwortlicher in Bayern ist zu berücksichti-
gen, daß die militanten Aktionen des Angeschuldigten im Rahmen seiner Tä-
tigkeit als Europaverantwortlicher der "YCK" im Wege der Strafzumessung
herangezogen werden können. Dem in Haftsachen geltenden Beschleuni-
gungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da
zwischenzeitlich Anklage zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht
worden ist.
Tolksdorf Becker Winkler