Urteil des BGH vom 06.07.2006

BGH (stgb, angriff, aufhebung, opfer, beihilfe, einlassung, sache, raub, freiheitsberaubung, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 48/06
vom
6. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist
bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags
unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zu-
rückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick
auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die
Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht
prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersicht-
lich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejeni-
ge des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die
Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlas-
sung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht
mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein
urlaubsbedingter Ortsab-
wesenheit gehindert zu
unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible