Urteil des BGH vom 11.06.2002

BGH (stand der technik, fachmann, technik, stand, patentanspruch, verhandlung, bundespatentgericht, teil, druckschrift, beweisaufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 228/98
Verkündet am:
11. Juni 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Oktober 1998 verkün-
dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 30. Mai 1984 angemel-
deten Patents 34 20 157 (Streitpatents), das eine Vorrichtung zum Entfernen
von Rechen- und/oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit be-
trifft und fünf Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wort-
laut:
"Vorrichtung zum Entfernen von Rechen- und/oder Siebgut aus in einem
Gerinne strömender Flüssigkeit, mit einem schräggestellten, teilweise in
die Flüssigkeit eingetauchten, im Gerinne gelagerten, zylindermantel-
förmigen Siebrost, der anströmseitig eine offene und abströmseitig eine
geschlossene Stirnseite aufweist, mit einer koaxial zum zylindermantel-
förmigen Siebrost angeordneten, zu einer Abwurfstelle außerhalb der
Flüssigkeit führenden Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förder-
schnecke, wobei die Fördereinrichtung im Bereich des Siebrostes einen
Einwurftrichter für das Rechen- und/oder Siebgut aufweist, und mit einer
über dem Einlauftrichter angeordneten Ablöseeinrichtung für das Re-
chen- und/oder Siebgut, dadurch gekennzeichnet, daß der Siebrost (11)
umlaufend angetrieben ist und daß die Ablöseeinrichtung (15) ortsfest
auf der Außenseite des Siebrostes (11 ) vorgesehen ist, um das an der
Innenseite des Siebrostes (11) haftende Rechen- und/oder Siebgut ab-
zulösen."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-
bar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
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Der Kläger macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und
einer Alternative des Patentanspruchs 3 des Streitpatents sei nicht patentfähig,
weil er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
das Patent 34 20 157 im Umfang des Patentanspruchs 1 und des Pa-
tentanspruchs 3, soweit dieser eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1
umfaßt, deren Ablöseeinrichtung Spritzwasserdüsen allein aufweist, für
nichtig zu erklären.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in diesem Umfang für
nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin
die Abweisung der Nichtigkeitsklage erstrebt.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. R.,
Leiter des Fachgebiets Siedlungswasserwirtschaft der Universität H., ein
schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-
tert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Nichtigkeits-
klage ist unbegründet, da der Senat nach dem Ergebnis der Verhandlung und
Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Gegenstand
des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt worden und daher
nicht patentfähig ist (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG).
I.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Entfernen von Re-
chen- oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit, wie sie insbe-
sondere in Kläranlagen einsetzbar ist.
Die Streitpatentschrift beschreibt einleitend eine aus der deutschen Pa-
tentschrift 30 19 127 (D 1) bekannte diesem Zweck dienende Vorrichtung. Sie
weist einen schräggestellten, im Gerinne gelagerten und teilweise in die Flüs-
sigkeit eingetauchten Rost in Gestalt eines zylindermantelförmigen Rechen-
korbs mit anströmseitiger offener und abströmseitiger geschlossener Stirnseite
auf. Eine Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förderschnecke ist koaxial
zum zylindermantelförmigen Rechen angeordnet und führt zu einer Abwurf-
stelle außerhalb der Flüssigkeit. Die Fördereinrichtung weist im Bereich des
Rostes einen Einwurftrichter für das Rechengut auf und ist mit einer über dem
Einwurftrichter angeordneten Ablöseeinrichtung für das Rechengut versehen.
Bei der bekannten Vorrichtung ist, wie die Streitpatentschrift erläutert,
der Rost stillstehend angeordnet und etwa über ein Viertel seines Umfangs im
oberen Bereich unterbrochen. Die Welle der Förderschnecke trägt an ihrem
unteren Ende einen Räumarm, der mit an dem Rost entlang streichenden
Räumgliedern besetzt ist. Da die Räumglieder an dem stillstehenden Siebrost
auch unterhalb der Wasserlinie vorbeistreichen, muß das Räumgut auch un-
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terhalb der Wasserlinie gelöst und von den Räumgliedern übernommen wer-
den. Hierdurch ist es möglich, daß insbesondere feines Rechengut vom
Räumarm nicht erfaßt wird oder sich beim Entlangstreichen des Räumarms an
dem Rost von den Räumgliedern wieder löst; das sieht die Streitpatentschrift
als nachteilig an.
Daraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem, eine
Vorrichtung zum Entfernen von Rechen- oder Siebgut zur Verfügung zu stellen,
mit der auch Feingut zuverlässiger und in höherem Umfang erfaßt und ausge-
tragen werden kann. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, be-
stand hierzu seit Anfang der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts aufgrund eines
zunehmenden Feingutanteils im Rechengut ein wachsendes Bedürfnis.
Dieses Problem soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung zum Ent-
fernen von Rechen- oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit
mit folgenden Merkmalen gelöst werden:
1.
mit einem schräggestellten zylindermantelförmigen Siebrost,
1.1 der im Gerinne gelagert,
1.2 teilweise in die Flüssigkeit eingetaucht ist,
1.3 anströmseitig eine offene und abströmseitig eine geschlos-
senen Stirnseite aufweist und
1.4 umlaufend angetrieben ist;
2.
mit einer Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förder-
schnecke,
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2.1 die koaxial zum zylindermantelförmigen Siebrost angeordnet
ist
2.2 und zu einer Abwurfstelle außerhalb der Flüssigkeit führt,
2.3 wobei die Fördereinrichtung im Bereich des Siebrostes ei-
nen Einwurftrichter für das Siebgut aufweist, und
3.
mit einer Ablöseeinrichtung (15) für das Siebgut,
3.1 die über dem Einwurftrichter angeordnet ist
3.2 und ortsfest auf der Außenseite des Siebrostes vorgesehen
ist, um das an der Innenseite des Siebrostes (11) haftende
Siebgut abzulösen.
Der Vorteil der erfindungsgemäßen Ausbildung liegt, wie die Streitpa-
tentschrift erläutert, darin, daß mit dem Siebgut unterhalb der Wasserlinie nur
ein einziges Teil, nämlich der Siebrost, in Berührung kommt, an dem das Sieb-
gut nicht nur abgelagert, sondern von dem es auch beim Umlauf nach oben
gefördert wird. Die Übernahme durch ein der Förderung des Siebgutes zu der
Einwurfstelle oberhalb des Einwurftrichters dienendes Räumglied entfällt. Das
ist zwar im Patentanspruch nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch für
den Fachmann, einen Ingenieur oder auf dem Gebiet der Abwasserklärvor-
richtungen berufserfahrenen Techniker aus den Bereichen Verfahrenstechnik,
Maschinenbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik oder Umwelttechnik, un-
mittelbar daraus, daß gerade deswegen die Siebtrommel umlaufend angetrie-
ben wird und demgemäß nach Merkmal 3.2 die Ablöseeinrichtung auf das an
der Innenseite der Siebtrommel haftende, von dieser vor die Ablöseeinrichtung
transportierte Siebgut einwirkt.
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II.
Eine Vorrichtung mit den dargestellten Merkmalen ist, wie auch
der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, gegenüber dem Stand der Technik am
Anmeldetag neu.
1.
Bei der Vorrichtung nach der in der Streitpatentschrift erörterten
deutschen Patentschrift 30 19 127 (D 1) ist der Rost entgegen Merkmal 1.4
nicht angetrieben.
2.
Der in der deutschen Patentschrift 230 869 (D 4) beschriebene
umlaufende Siebkörper zur Reinigung von Abwässern ist als kegelstumpfförmi-
ge Trommel ausgebildet, die entgegen Merkmal 1 weder schräggestellt noch
zylindermantelförmig ist. Die Förderung des Siebguts erfolgt entgegen Merkmal
2 nicht über eine zum Siebrost koaxial angeordnete Förderschnecke, sondern
über eine innerhalb des Kegels angeordnete Auffangrinne.
3.
In der japanischen Offenlegungsschrift 57-51315 (D 6) ist ein um
eine horizontal oberhalb des Gerinnes angeordnete Achse drehendes Wasser-
rad dargestellt, bei dem über den gesamten Bereich der Drehfläche kegelför-
mig ein Metallnetz zur Entfernung von schwimmenden Substanzen im Wasser
gespannt ist. Der Austrag erfolgt über eine oberhalb der Drehachse des Was-
serrades verlaufende Auffangrinne. Es sind daher auch in dieser Schrift je-
denfalls die Merkmale 1 und 2 nicht beschrieben.
III.
Die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Siebvorrichtung ergab
sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
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1.
Die deutsche Patentschrift 30 19 127 (D 1) vermittelte dem Fach-
mann, der sich vor das Problem einer unzureichenden Abscheidung von Fein-
gut durch die aus dieser Druckschrift bekannte Vorrichtung gestellt sah, keine
in Richtung der erfindungsgemäßen Lösung weisende Anregung. Um auch sol-
ches Feingut aus dem Gerinne zu entfernen, müßte die Vorrichtung geeignet
sein, nicht nur mit einem Rechen, d.h. einem Korb mit parallel angeordneten
Streben, sondern mit einem Siebrost betrieben zu werden. Dazu mußte die
vorbekannte Vorrichtung dem Fachmann jedoch, wie der gerichtliche Sachver-
ständige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat, untauglich erscheinen, da
die Verwendung eines Siebes die Gefahr sich zusetzender Sieböffnungen be-
gründete, der mit der vorhandenen Konstruktion nicht entgegengewirkt werden
konnte.
Für Überlegungen dazu, wie ein Zusetzen von Sieböffnungen vermieden
werden könnte, etwa durch eine Reinigung eines zu verwendenden Siebes von
außen, bot die Schrift dem Fachmann, wie der Sachverständige gleichfalls be-
stätigt hat, keinen Ansatzpunkt.
Da die Schrift zwingend voraussetzt und als wesentlich bezeichnet (Sp.
2 Z. 42 – 44), daß der Rost an dem aus dem Wasserspiegel herausragenden
Teil seines Umfangs (etwa über ein Viertel seines Umfangs) unterbrochen ist,
um eine oberhalb des Wasserspiegels angeordnete Unterbrechungsstelle zu
schaffen, die dem Abwurf des Rechengutes dient (Sp. 4 Z. 41 – 43), schied im
übrigen auch die Möglichkeit aus, den ansonsten unveränderten Rechenkorb
als umlaufend angetriebene Siebtrommel auszugestalten.
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2.
Griff der Fachmann statt dessen auf im Stand der Technik be-
kannte mit einem Sieb arbeitende Vorrichtungen zurück, wie sie in der deut-
schen Patentschrift 230 869 (D 4) oder in der japanischen Offenlegungsschrift
57-51315 (D 6) beschrieben sind, so gelangte er, wie vorstehend zu II. darge-
stellt, zu konstruktiv völlig anderen Lösungen, als sie das Streitpatent lehrt.
Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist zur Bewälti-
gung des Problems der hinreichenden Feingutabscheidung teilweise auch so
verfahren worden, daß Rechen für die Abscheidung von Grobgut und Siebe für
die Abscheidung von Feingut hintereinander geschaltet worden sind. Auch
durch Überlegungen in diese Richtung fand der Fachmann nicht zu der erfin-
dungsgemäßen Lösung.
3.
Der Stand der Technik und sein Fachwissen boten dem Fach-
mann auch keine Grundlagen für Erwägungen, Elemente des Rechenkorbes
nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 und des Wasserrades nach der
japanischen Offenlegungsschrift zur Lösung des dem Streitpatent zugrundelie-
genden Problems miteinander zu verbinden.
Die Konstruktion der Vorrichtung nach der letztgenannten Druckschrift
unterscheidet sich von der Lehre nach der deutschen Patentschrift 30 19 127
wesentlich durch die Verwendung eines um eine horizontal angeordnete Achse
drehenden Wasserrades, über das kegelförmig ein Metallnetz gespannt ist,
und die Abscheidung des Siebgutes in eine einfache Auffangrinne. Die Über-
tragung von Elementen dieser Vorrichtung wie des Siebrades oder der Auffan-
grinne auf die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift lag daher für den
Fachmann von vornherein fern.
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Davon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es
hat indessen angenommen, zur Bewältigung des dem Streitpatent zugrunde
liegenden Problems, die Abscheidung des Rechen- oder Siebgutes zu verbes-
sern, werde der Fachmann die Fördereinrichtung nach der deutschen Patent-
schrift 30 19 127 nicht abändern, sich vielmehr darauf konzentrieren, das
Hochtransportieren des Rechen- oder Siebgutes in den Bereich des Einwurf-
trichters der Fördereinrichtung und das Ablösen vom Siebrost in diesem Be-
reich zu verbessern. Im Stand der Technik werde er dabei auf das bekannte
Prinzip stoßen, in mechanischen Anlagen zum Entfernen von Rechen- oder
Siebgut aus in einem Gerinne fließender Flüssigkeit einen umlaufenden Sieb-
körper zu verwenden, dessen Siebflächen schräg zur Durchströmrichtung der
Flüssigkeit verlaufen. Dieses Prinzip sei auch in der japanischen Offenle-
gungsschrift 57-51 315 verwirklicht. Das in dieser Druckschrift speziell für ei-
nen Siebkörper mit kegeligen Siebflächen verwirklichte Prinzip eines umlau-
fenden Siebkörpers mit schräg zur Durchströmrichtung der Flüssigkeit verlau-
fenden Siebflächen sinngemäß auf einen aus einem zylindermantelförmigen
Siebrost bestehenden Siebkörper gemäß der deutschen Patentschrift
30 19 127 zu übertragen, bedinge keinerlei technische Schwierigkeiten. Denn
es sei für den Fachmann offensichtlich, daß bei umlaufender Ausbildung des
zylindermantelförmigen Siebrostes gemäß der deutschen Patentschrift
30 19 127 keine Unterbrechungsstelle der Siebrostfläche vorhanden sein dür-
fe, weil sonst das Siebgut an der nicht geschlossenen Stelle ungehindert in die
abfließende Flüssigkeit gelangen würde.
Diese Betrachtungsweise setzt zunächst voraus, daß der Fachmann die
ihm durch die japanische Schrift vermittelten technischen Anweisungen sehr
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weit abstrahiert und, wie das Bundespatentgericht zutreffend formuliert, auf das
eines umlaufenden Siebkörpers mit schräg zur Durchströmrichtung der
Flüssigkeit verlaufenden Siebflächen zurückführt. Dazu mag der Durch-
schnittsfachmann durchaus in der Lage sein. Damit ist jedoch noch nichts dar-
über gesagt, daß der Fachmann Veranlassung gesehen hätte, es zu unter-
nehmen, dieses Prinzip auf eine Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift
30 19 127 zu übertragen. Umlaufende Siebkörper waren, wie sich aus dem
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergibt und beispielsweise das
deutsche Patent 230 869 aus dem Jahre 1908 zeigt, als solche seit langem
bekannt. Die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 arbeitet
jedoch gerade nicht nach diesem Prinzip. Der Stand der Technik kennt, wie der
gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, auch sonst keine umlaufend ange-
triebenen zylindermantelförmigen Siebroste für den Einbau in ein Gerinne. Die
Vorrichtung ist für eine solche Arbeitsweise konstruktiv auch nicht geeignet,
nicht nur, weil der zylindermantelförmige Siebrost auf einem Teil seines Um-
fangs unterbrochen ist, sondern auch deshalb, weil sie sich zum Transport des
Rechen- oder Siebgutes zu dem der Unterbrechungsstelle zugeordneten Ein-
wurftrichter mindestens eines mit Räumgliedern für den Rost besetzten
Räumarms bedient. Anhaltspunkte dafür, daß die Erkenntnis des Funkti-
onsprinzips des Wasserrades nach der japanischen Offenlegungsschrift den
Fachmann veranlaßt hätte, die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift
30 19 127 unter Verzicht auf Räumarm und Räumglieder und unter Schließung
der Unterbrechungsstelle mit einer angetriebenen und drehbar im Gerinne ge-
lagerten Siebtrommel auszustatten, hat der gerichtliche Sachverständige nicht
gesehen und haben sich aus Verhandlung und Beweisaufnahme auch im übri-
gen nicht ergeben.
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Aus der deutschen Patentschrift 230 869 ergeben sich keine weiterge-
henden Anregungen oder technischen Erkenntnisse, die dem Fachmann für
sich oder zusammen mit den vorstehend erörterten Druckschriften die erfin-
dungsgemäße Lösung nahelegen könnten. Hierfür hat auch der Kläger nichts
geltend gemacht.
IV.
Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents hat auch der auf diesen
rückbezogene und daher von dessen Patentfähigkeit getragene Patentan-
spruch 3 in der angegriffenen Alternative Bestand.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG
i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf