Urteil des BGH vom 14.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 147/03
Verkündet am:
29. Juni 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1
a) Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufge-
rechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zu-
nächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche
Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine
derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage
von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt.
b) Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens
gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1
Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres
Zutun der Parteien entsteht.
c) Der Ausschluß der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle an-
wendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fäl-
lig war.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 6. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2003 und der
4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom
19. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Klage in Höhe von 276,68 € (= 541,14 DM) zuzüglich Zinsen ab-
gewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,68 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2001 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 97 %, der
Beklagten 3 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. April 1999 eröffneten Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der M. GmbH (künf-
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tig: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Genossin der beklagten Genossenschaft
mit Geschäftsanteilen in Höhe von 15.000 DM. Die Beklagte lieferte der
Schuldnerin Waren, für die bei Verfahrenseröffnung noch fällige Forderungen
von über 100.000 DM offenstanden.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 7. und 10. Mai 1999 die Mitglied-
schaft bei der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2000. Das auszuzah-
lende Guthaben wurde mit 15.000 DM festgestellt.
Die Beklagte meldete ihre offenen Forderungen aus den Warenlieferun-
gen zur Insolvenztabelle an, vermindert um den auszuzahlenden Abfindungs-
anspruch der Schuldnerin in Höhe von 15.000 DM.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2001 mit, daß
der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2000 eine Dividende von 541,14 DM zu-
stehe. Auch insoweit reduzierte die Beklagte ihre Forderungsanmeldung zur
Tabelle.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Auszahlung des Auseinanderset-
zungsguthabens von 15.000 DM und der Dividende von 541,14 DM. Die Be-
klagte hat Aufrechnung eingewandt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zu einem kleinen Teil - in Höhe der Dividende - Er-
folg.
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I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1
Nr. 1 InsO nicht entgegen; denn sie sei nach der Ausnahmevorschrift des § 95
Abs. 1 InsO zulässig. Nach gefestigter Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 KO wer-
de diese Bestimmung weit ausgelegt und erfasse auch Fälle, in denen nicht
eine Bedingung vorliege, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Ent-
stehen des Anspruchs selbst fehle, wenn die Forderung, gegen die aufgerech-
net werde, schon "im Kern" entstanden sei. Dies werde für die Fälle des Aus-
einandersetzungsguthabens oder Abfindungsanspruchs angenommen, weil
dieser im Gesellschaftsanteil gründe und schon mit Abschluß des Gesell-
schaftsvertrages eine gesicherte Rechtsposition verschaffe.
Diese Rechtsprechung sei auf § 95 Abs. 1 InsO übertragbar, der sich
insoweit nicht von § 54 KO unterscheide. Unerheblich sei, ob der Abfindungs-
anspruch mit Insolvenzeröffnung automatisch entstehe oder das Erstarken der
Forderung im Belieben eines der Beteiligten stehe.
Entsprechendes gelte für die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Divi-
dende.
II.
Die Entscheidung ist, soweit sie die Aufrechnung gegen den Anspruch
auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens betrifft, im Ergebnis rich-
tig.
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Die Beklagte durfte gegen diesen Anspruch mit ihren fälligen Forderun-
gen aus Warenlieferungen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO aufrechnen, nach-
dem die Voraussetzungen der Aufrechnung eingetreten waren. Der Anwend-
barkeit des § 95 Abs. 1 InsO steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Zwar
ist die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Anspruch auf
Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Masse schuldig geworden.
Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will jedoch die Aufrechnung erleich-
tern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Das Verhältnis der
Regelungen zueinander entspricht demjenigen von § 54 Abs. 1 KO zu § 55
Satz 1 Nr. 1 KO. Dort ist der Vorrang des § 54 Abs. 1 KO anerkannt (BGHZ 15,
333, 335; 71, 380, 384; BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988,
1545, 1546). Dieser Vorrang gilt auch für § 95 Abs. 1 Satz 1 im Verhältnis zu
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 96 Rn. 4; MünchKomm-
InsO/Brandes, § 96 Rn. 18; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 14; Uhlen-
bruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 6).
Die Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO
lagen vor. Zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand der Anspruch
auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unter der Rechtsbedin-
gung, daß die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten endet. Da dies
ohne weiteres Zutun der Schuldnerin geschah, ist dieser Fall wie der einer be-
tagten oder bedingten Forderung zu behandeln.
1. Nach § 54 Abs. 1 KO wird die Aufrechnung nicht dadurch ausge-
schlossen, daß die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, im Zeit-
punkt der Eröffnung des Verfahrens noch betagt oder bedingt war. Wie das Be-
rufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird § 54 KO von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs weit ausgelegt. Er erfaßt auch Fälle, in denen nicht
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eine vertragliche Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das
Entstehen der Forderung fehlt (BGHZ 71, 380, 384 f; BGH, Urt. v. 6. November
1989 - II ZR 62/89, ZIP 1990, 53, 54 f; v. 24. März 1994 - IX ZR 149/93, ZIP
1994, 714; v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 758). § 54 KO dehnt
die Aufrechnungsbefugnis insoweit allerdings nur aus, wenn lediglich ein Ele-
ment der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die
Vorschrift soll nur den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtli-
chen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinba-
rungen bereits gesichert ist (BGH, Urt. v. 24. März 1994 aaO S. 715; v. 9. März
2000 aaO) und fällig wird, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung des An-
spruchsinhabers bedarf (BGH, Urt. v. 6. November 1989 aaO S. 55). Eine sol-
che Rechtsbedingung wird im Rahmen des § 54 KO der rechtsgeschäftlichen
Bedingung gleichgesetzt (vgl. BGHZ 15, 333, 335; 71, 380, 384).
Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinanderset-
zungsguthabens gehört bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages zu den
von § 54 KO geschützten Ansprüchen. Zwar handelt es sich dabei zunächst
lediglich um eine zukünftige Forderung. Deren Rechtsgrund ist jedoch mit Wirk-
samwerden des Gesellschaftsvertrages bereits gelegt. Dieser verschafft dem
Gesellschafter eine gesicherte Position in Form einer bestimmten Erwerbsaus-
sicht, die ohne weiteres Zutun des Gesellschafters zu einem vollwertigen An-
spruch erstarkt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO
S. 758 f). Dies gilt auch im Falle des § 73 GenG. Damit stimmt § 10 der Sat-
zung der Beklagten überein.
2. Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen
hat, auf § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zu übertragen. Die von der Revision hiergegen
geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
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a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß § 54 KO nicht unverän-
dert in die Insolvenzordnung übernommen wurde. Der Grund hierfür liegt darin,
daß diese Vorschrift, die in Abweichung von § 387 BGB die Aufrechnung in er-
weitertem Maße zuläßt, Gläubiger bevorzugt, die außerhalb des Konkursverfah-
rens (noch) nicht zur Aufrechnung befugt sind. Dies steht im Widerstreit zu dem
das Insolvenzrecht beherrschenden Gedanken der gleichmäßigen Befriedigung
aller Gläubiger und wurde deshalb als systemwidrig angesehen (vgl. BGHZ
137, 267, 290 f m.w.N.).
Die Fiktion der Fälligkeit des § 41 InsO und die Umrechnung nicht auf
Geld gerichteter Forderungen nach § 45 InsO sind für die Aufrechnung nicht
mehr anwendbar. Vielmehr ist nunmehr die Aufrechnung erst dann zugelassen,
wenn die Aufrechnungslage des § 387 BGB im Verfahren auch tatsächlich ent-
steht. Dabei ist nach dem neuen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO die Aufrechnung aus-
geschlossen, wenn die Forderung der Masse unbedingt und fällig wird, bevor
die Aufrechnung erfolgen kann.
b) Davon abgesehen sollte die Befugnis der Gläubiger zur Aufrechnung
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine Rechtsbedingung, wie sie
hier vorliegt, aber nicht erschwert werden. Fällt das Hindernis für die Aufrech-
nung nach der Eröffnung des Verfahrens fort und stehen sich die Forderungen
dann in aufrechenbarer Weise gegenüber, schließt das Insolvenzverfahren
grundsätzlich die Erklärung der Aufrechnung nicht aus. Der Gläubiger, der vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, daß die Durch-
setzung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungs-
lage keine Schwierigkeiten bereiten werde, wird in dieser Erwartung auch im
Insolvenzverfahren nicht enttäuscht (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf
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der Bundesregierung zu § 107 Abs. 1 InsO, der § 95 Abs. 1 InsO entspricht,
BT-Drucks. 12/2443, S. 141).
Für das Rechtsverhältnis, um das es hier geht, sollen die Änderungen,
die § 95 Abs. 1 InsO im Verhältnis zu § 54 KO erfahren hat, den Vertrauens-
schutz in die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Nutzung einer zu erwar-
tenden Aufrechnungslage nicht antasten (Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 95 Rn. 2;
vgl. auch MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 4; Uhlenbruck, aaO § 95 Rn. 1).
c) Ein Vertrauensschutz scheidet hier nicht etwa deshalb aus, weil die
Aufrechnungslage infolge der Insolvenz entstanden ist. Die Auflösung einer juri-
stischen Person oder ihr Erlöschen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft füh-
ren, können verschiedene Gründe haben, vgl. etwa § 60 GmbHG, § 262 AktG.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur einer davon.
3. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO
sei erweiternd ab Bedingungseintritt auch in dem Fall anzuwenden, daß zu-
nächst lediglich die Forderung der Masse bedingt war (HK-InsO/
Eickmann, aaO § 95 Rn. 4; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 95 Rn. 15). Dem ist das
Berufungsgericht zutreffend nicht gefolgt. Zwar ist bis zum Bedingungseintritt
eine Aufrechnung aus Gründen des materiellen Rechts nicht möglich; denn ge-
gen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerech-
net werden (BGHZ 103, 362, 367). Mit Eintritt der Aufrechnungslage kann je-
doch die Aufrechnung vorgenommen werden. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO steht
dem nicht entgegen (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 95 Rn. 8). Der Wort-
laut gibt keinen Anlaß zu einer solchen Einschränkung. Nach Satz 1 können
zunächst beide oder eine der beiden Forderungen bedingt oder betagt sein. Der
Fall, daß dies lediglich auf die Forderung der Masse zutrifft, wird nicht ausge-
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schieden. Auch der Normzweck gebietet keine solche Einschränkung. Die Auf-
rechnung soll zwar erst zugelassen werden, wenn die Aufrechnungslage ent-
standen ist. Darüber hinaus soll jedoch die Aufrechnung durch den Gläubiger,
der auf den Eintritt der Aufrechnungslage vertrauen durfte, nicht erschwert wer-
den (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141).
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es jedoch erfor-
derlich, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts
wegen ohne weiteres Zutun der Parteien - gleichsam automatisch - entsteht.
Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung vermag daher diese
Voraussetzung nicht herbeizuführen.
In den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sah die
Satzung der Gesellschaft jeweils ein Ausscheiden des Gesellschafters mit des-
sen Insolvenz vor (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO
S. 757; ebenso OLG Stuttgart, NZI 2000, 430). Maßgebend ist dabei nicht der
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; entscheidend ist vielmehr,
daß der Anspruch "automatisch" entsteht und damit die Voraussetzungen des
§ 95 Abs. 1 InsO erfüllt sind. In einem solchen Fall kann keine Rede davon
sein, daß aus Gründen der Insolvenz "künstlich" eine Aufrechnungsmöglichkeit
geschaffen wird, die § 96 Abs. 1 InsO verhindern will (vgl. BGH, Urt. v.
6. November 1989 aaO S. 55).
5. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten endete gemäß § 4 der Satzung
allerdings nicht nur durch Kündigung (§ 5), Übertragung des Geschäftsgutha-
bens (§ 6) und Ausschluß (§ 9), wie dies die Parteien und die Vorgerichte erör-
tert haben, sondern auch bei Auflösung einer juristischen Person oder Perso-
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nengesellschaft (§ 8). Diese Bestimmung bezieht sich, wie der Sinnzusammen-
hang zu § 7 (Tod eines Mitglieds) und den übrigen Vorschriften ergibt, auf die
Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Beklagten ist. Nach dieser
Bestimmung endet demnach die Mitgliedschaft einer juristischen Person, wenn
diese aufgelöst wird oder erlischt, und zwar zum Schluß des Kalenderjahres, in
dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Dies entspricht
§ 77a GenG.
Die Schuldnerin als GmbH war gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Wirkung der Auflösung
trat spätestens mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein (vgl. Rowedder/
Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbH-Gesetz 4. Aufl. § 60 Rn. 22). Die Mitgliedschaft
der Schuldnerin endete damit zwar nicht schon mit (rechtskräftiger) Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, wohl aber mit Ende des Jahres 1999 und damit ein
Jahr, bevor die Kündigung wirksam werden konnte.
Der Abfindungsanspruch der Schuldnerin infolge ihrer Auflösung war
damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich von einer Rechtsbedin-
gung abhängig. Diese trat Ende des Jahres 1999 ein. Danach konnte die Be-
klagte gegen diesen Anspruch in Höhe von 15.000 DM gemäß § 95 Abs. 1
Satz 1 InsO aufrechnen.
III.
Hinsichtlich der Dividende ist die Revision begründet.
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Da die Mitgliedschaft der Schuldnerin bei der Beklagten mit Ablauf des
Jahres 1999 endete, konnte ihr für das Geschäftsjahr 2000 an sich zwar kein
Anspruch auf Dividende mehr zustehen. Gemäß § 19 GenG ist der Gewinn auf
die Genossen zu verteilen. Nach § 11 Buchst. e, § 44 der Satzung der Beklag-
ten sind die Ausschüttungen an die Mitglieder vorzunehmen. Dementsprechend
sollte die Dividende auf die eingezahlten Geschäftsguthaben geleistet werden.
Das Berufungsgericht hat aber die Klage auch insoweit nur aufgrund der
von der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen. Da nur der Kläger Revi-
sion eingelegt hat, ist deshalb dem Revisionsgericht die Überprüfung der Klage-
forderung verwehrt (BGHZ 109, 179, 188 ff; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1971 - VII
ZR 47/70, WM 1972, 53, 54; v. 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, NJW-RR
1995, 240, 242).
Der Anspruch auf Dividende, von dem der Senat demnach auszugehen
hat, ist keine nur rechtlich bedingte Forderung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1
InsO, weil sich ein entsprechender nur rechtlich bedingter Anspruch aus der
Satzung der Beklagten oder dem Genossenschaftsgesetz nicht ergibt. Er ist
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erst durch den Beschluß der Generalversammlung im Jahre 2001 entstanden.
Deshalb steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer Aufrechnung entgegen.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill