Urteil des BGH vom 24.04.2007

BGH (zpo, partei, oldenburg, begründung, verfassungsrecht, erwägung, kenntnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 259/06
vom
24. April 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. April 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbe-
schluss vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen.
Gründe:
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages
auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom
10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Der Senat hat sämtliche
Gehörsrügen, die in der Anhörungsrüge lediglich wiederholt werden, be-
reits bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
überprüft und insgesamt für nicht durchgreifend erachtet. Weder aus
§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet wer-
den soll, noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver-
pflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-
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sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge
nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Se-
natsbeschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 142/05).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2005 - 10 O 999/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 154/05 -