Urteil des BGH vom 24.01.2007

BGH (entlastung, arbeit, gesetz, rechtsmittel, gegenstand, fristversäumnis, verfahrenskosten, beschwerde, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 461/06
vom
24. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 be-
schlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 9. Mai 2006 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. K. ge-
gen die ihn betreffende Kostenentscheidung wird als unbegrün-
det verworfen, da der Jugendliche, der die Verfahrenskosten
und Auslagen aus eigenen Mitteln oder durch Arbeit aufbringen
kann, einer Entlastung nach § 74 JGG nicht bedarf. Die ange-
fochtene Kostenentscheidung entspricht damit dem Gesetz.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu
tragen. Die Angeklagten M. D. , M. K. , A. K.
und H. D. haben darüber hinaus die dem Nebenkläger
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
4. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten M. D.
wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Schriftsatz
der Verteidigerin H. vom 28. Juni 2006) ist gegen-
standslos, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt. Die Revision
ist bereits durch Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom
26. Juni 2006 fristgerecht begründet worden. Die gleichzeitig
mit dem Wiedereinsetzungsantrag allein erhobene allgemeine
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Sachrüge war bereits auch Gegenstand dieser Revisionsbe-
gründung.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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